31996R2278

Verordnung (EG) Nr. 2278/96 der Kommission vom 28. November 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1863/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG

Amtsblatt Nr. L 308 vom 29/11/1996 S. 0030 - 0039


VERORDNUNG (EG) Nr. 2278/96 DER KOMMISSION vom 28. November 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1863/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (2), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 sieht für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 2 und 3 dieser Verordnung ein System der gegenseitigen Amtshilfe der Mitgliedstaaten vor und überträgt der Kommission die Aufgabe, die Bestimmungen für die Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen festzulegen, bei denen sich zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegenseitige Amtshilfe leisten. Diese Bestimmungen sind in die Verordnung (EWG) Nr. 1863/90 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2992/95 (4), zu übernehmen.

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1863/90 gibt Aufschluß über die Angaben, die von den Mitgliedstaaten in die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 vorzulegenden Jahresberichte einzubeziehen sind. Dieser Anhang sollte dahin gehend geändert werden, daß die Einbeziehung der Prüfungsergebnisse in die Jahresberichte ausdrücklich verlangt wird.

In bestimmten Sprachfassungen der Anhänge III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 1863/90 wurden Fehler entdeckt, die berichtigt werden müssen. Aus Gründen der Klarheit ist es sinnvoll, sämtliche Anhänge durch eine korrigierte Fassung zu ersetzen. Die korrigierten Anhänge sollten ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2992/95 und dem Inkrafttreten der ursprünglichen Anhänge gelten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1863/90 wird wie folgt geändert:

1. Die folgenden Artikel werden wie folgt neu numeriert:

- Artikel 4a wird Artikel 5;

- Artikel 4b wird Artikel 6;

- Artikel 5 wird Artikel 8.

2. Nach Artikel 6 werden der folgende Titel, der folgende Untertitel und der folgende Artikel eingefügt:

"TITEL III

Gemeinsame Maßnahmen

Artikel 7

(1) Die Kommission kann von sich aus oder auf Vorschlag eines Mitgliedstaats, mit dem Einverständnis der betroffenen Mitgliedstaaten, beschließen, gemeinsame Maßnahmen zu koordinieren, bei denen sich zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 leisten, und berücksichtigt dabei insbesondere folgendes:

- das Ausmaß des Risikos;

- den Umfang der Transaktionen sowie insbesondere die Häufigkeit inner- und außergemeinschaftlicher Handelsgeschäfte und ihre finanzielle Bedeutung;

- die Notwendigkeit, ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten.

(2) Alle teilnehmenden Mitgliedstaaten bezeichnen einvernehmlich einen Mitgliedstaat, der die gemeinsame Maßnahme leitet. Jeder Mitgliedstaat bleibt jedoch für die Durchführung der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 erforderlichen Prüfungen und die Umsetzung der sich daraus ergebenden Konsequenzen verantwortlich.

(3) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat

- bezeichnet die Personen oder Dienststellen, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme in seinem Namen verantwortlich sind;

- sorgt dafür, daß eine ausreichende Zahl erfahrener Bediensteter für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme abgestellt wird;

- gewährleistet, daß die Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt und der Bericht fristgerecht erstellt und allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der Kommission zugeleitet wird."

3. Anhang II wird durch Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

4. Die Anhänge III und IV werden durch die Anhänge B und C dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Bestimmungen von Artikel 1 Punkt 4 gelten ab dem 30. Dezember 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 388 vom 30. 12. 1989, S. 18.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 170 vom 3. 7. 1990, S. 23.

(4) ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 11.

ANHANG A

"ANHANG II

Für den gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates ('die Verordnung') vorzulegenden Jahresbericht erforderliche Angaben

1. Verwaltung der Verordnung

Die Verwaltung der Verordnung einschließlich der Änderungen im Zusammenhang mit dem für die Prüfungen zuständigen Einrichtungen und dem für die Überwachung der Anwendung der Verordnung zuständigen Sonderdienst gemäß Artikel 11 sowie in bezug auf die Zuständigkeiten dieser Stellen.

2. Änderung der Rechtsvorschriften

Jede seit dem vorhergehenden Jahresbericht erfolgte Änderung der nationalen Rechtsvorschriften über die Anwendung der Verordnung.

3. Änderungen des Prüfungsprogramms

Eine Beschreibung der Ergänzungen oder Änderungen, die an dem Prüfungsprogramm seit der Übermittlung dieses Programms an die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vorgenommen wurden.

4. Durchführung des Prüfungsprogramms

Die Durchführung des Prüfungsprogramms im Prüfungszeitraum, der am 30. Juni vor dem Endtermin für die Übermittlung dieses Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung endet, mit folgenden Gesamtangaben, die (bei Prüfungen im Rahmen der Verordnung, die von zwei oder mehreren Prüfstellen durchgeführt werden) nach Prüfstellen aufzuschlüsseln sind:

a) Zahl der durchgeführten Prüfungen und Zahl der geprüften Unternehmen;

b) Zahl der zur Zeit laufenden Prüfungen und Zahl der Unternehmen, bei denen Prüfungen laufen;

c) Zahl der für den betreffenden Zeitraum geplanten aber nicht durchgeführten Prüfungen und Zahl der Unternehmen, die deswegen nicht geprüft werden;

d) Gründe, weshalb die Prüfungen unter Buchstabe c) nicht durchgeführt wurden;

e) Aufschlüsselung der unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Prüfungen nach gezahlten oder erhobenen Beträgen und nach Maßnahmen;

f) die Ergebnisse der unter Buchstabe a) genannten Prüfungen, einschließlich

- Zahl der Prüfungen, bei denen Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, und Zahl der daran beteiligten Unternehmen,

- Art der festgestellten Unregelmäßigkeiten,

- Angabe der Maßnahmen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden,

- Angabe der geschätzten finanziellen Auswirkungen der einzelnen Unregelmäßigkeiten;

g) die Ergebnisse der Prüfungen, die im Rahmen des vor diesem Berichtzeitraum liegenden Prüfungszeitraums durchgeführt wurden, deren Ergebnisse aber bei der Vorlage des Berichts für den entsprechenden Zeitraum noch nicht vorlagen, einschließlich

- Zahl der Prüfungen, bei denen Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, und Zahl der daran beteiligten Unternehmen,

- Angabe der Maßnahmen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden,

- Angabe der geschätzten finanziellen Auswirkungen der einzelnen Unregelmäßigkeiten;

h) durchschnittliche Dauer einer Prüfung in Mann-Tagen mit - soweit durchführbar - Angabe der für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen sowie der Berichterstattung aufgewendeten Zeit.

5. Gegenseitige Amtshilfe

Die gestellten oder erhaltenen Aufforderungen zu gegenseitiger Amtshilfe gemäß Artikel 7, einschließlich der Ergebnisse der Prüfungen, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 bevorzugt vorgenommen wurden, und eine Übersicht über die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 übermittelten und erhaltenen Listen.

6. Mittel

Angaben zu den Mitteln, die für die Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere

a) für die Prüfungen im Rahmen der Verordnung zur Verfügung stehendes Personal, ausgedrückt in Mannjahren und aufgeschlüsselt nach Prüfstellen und gegebenenfalls Regionen;

b) Ausbildung des an den Prüfungen im Rahmen der Verordnung beteiligten Personals mit Angabe des Anteils des unter Buchstabe a) angegebenen Personals, das an einer solchen Ausbildung teilgenommen hat, sowie Art der Ausbildung;

c) EDV-Material, welches dem an den Prüfungen im Rahmen dieser Verordnung beteiligten Personal zur Verfügung steht.

7. Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung

Sämtliche bei der Anwendung der Verordnung aufgetretenen Schwierigkeiten sowie Maßnahmen oder Vorschläge zur Überwindung dieser Schwierigkeiten.

8. Verbesserungsvorschläge

Gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für die Anwendung der Verordnung oder zur Verordnung selbst."

ANHANG B

"ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

BLATT A

VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM ....................

(Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89)

1. Kriterium für die Berechnung der Mindestzahl der zu kontrollierenden Unternehmen = mindestens die Hälfte der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe daraus im EAGFL-Rechnungsjahr .................... über 100 000 ECU lagen:

z. B.: × 0,5 = 2. Für Maßnahmen, bei denen sich die Auswahl nicht hauptsächlich auf die Risikoanalyse stützte: Zahl der Unternehmen die im Rahmen des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, im Rechnungsjahr .................... Zahlungen geleistet bzw. erhalten haben:

A (1) Gesamtzahl Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe daraus folgende Werte erreichen:

A (2) Über 300 000 ECU A (3) Zwischen 300 000 ECU und 30 000 ECU

Zahl der Unternehmen in jeder dieser Kategorien, die .................... überprüft werden sollen:

3. Gesamtzahl der Unternehmen, die .................... geprüft werden sollen:

A (4) Gesamtzahl A (5) Gesamtzahl der aufgrund einer Risikoanalyse ausgewählten Unternehmen A (6) Weniger als 30 000 ECU

Anmerkungen:

A (2): Unternehmen in dieser Kategorie, die nicht gemäß dieser Verordnung während der beiden diesem Prüfungszeitraum vorhergehenden Prüfungszeiträume kontrolliert worden sind, müssen kontrolliert werden, sofern bei ihnen die Einnahmen im Rahmen einer oder mehrerer Maßnahmen erfolgt sind, für die eine Risikoanalyse vorgenommen wurde.

A (6): Unternehmen in dieser Kategorie werden nur beim Vorliegen besonderer Gründe kontrolliert, die auf Blatt D des Anhangs anzugeben sind.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

BLATT B VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM ....................

(Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89)

Schema der Kontrolle im Zusammenhang mit den Haushaltslinien des EAGFL-Garantie

Nur für Maßnahmen, bei denen keine Risikoanalyse vorgenommen wirdB (1) EAGFLHaushaltsartikel oder -posten B (2) Anzahl der geplanten Prüfungen B (3) Geplante Prüfungen von Unternehmen, bei denen die Einnahmen/Zahlungen/ die Summe daraus im EAGFL-Rechnungsjahr . . . über 300 000 ECU lagen B (4) Geplante Prüfungen von Unternehmen, bei denen die Einnahmen/Zahlungen/die Summe daraus im EAGFLRechnungsjahr . . . zwischen 30 000 und 300 000 ECU lagen B (5) Geplante Prüfungen von Unternehmen, bei denen die Einnahmen/Zahlungen/ die Summe daraus im EAGFL-Rechnungsjahr . . . unter 30 000 ECU lagen B (6) Im Prüfungszeitraum . . . zu kontrollierende Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach EAGFL-Haushaltslinien (in Ecu) B (7) Gesamtausgaben im EAGFLRechnungsjahr . . . aufgeschlüsselt nach EAGFLHaushaltslinien (in Ecu)

(i) Anzahl der Unternehmen (ii) Damit kontrollierter Ausgabenbetrag (in Ecu) (i) Anzahl der Unternehmen (ii) Damit kontrollierter Ausgabenbetrag (in Ecu) (i) Anzahl der Unternehmen (ii) Damit kontrollierter Ausgabenbetrag (in Ecu)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

BLATT C VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM ....................

(Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89)

Kriterien für die Aufstellung des Programms im Bereich Ausfuhrerstattungen und sonstigen Bereichen, bei denen eine Risikoanalyse vorgenommen wurde, soweit diese Kriterien von denen der Vorschläge für Risikoanalysen abweichen, die der Kommission im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 zugesandt wurden>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Bereich, der geprüft werden soll (hier ist die EAGFL-Haushaltslinie gemäß Spalte B (1) von Blatt B dieses Anhangs einzutragen) Bemerkungen zu den Risikobewertungs- und Auswahlkriterien (kurze Angaben: z. B. aufgedeckte Unregelmäßigkeiten oder außergewöhnlich hohe Ausgaben)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

BLATT D VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM . . . . .

(Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89)

Vorgeschlagene Prüfungen von Unternehmen, bei denen die Einnahmen/Zahlungen/die Summe daraus im Jahr . . . . unter 30 000 ECU lagen (falls durchgeführt)>ANFANG EINES SCHAUBILD>

EAGFL-Haushaltslinie (wie in Spalte B (1) von Blatt B) Anzahl der Unternehmen, die geprüft werden sollen Gründe für die Prüfung

>ENDE EINES SCHAUBILD>

BLATT E VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM. . . . .

(Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89)>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Kontrolleinrichtung (aufgeschlüsselt nach Regionen und Prüfstellen) Anzahl der vorgesehenen Prüfungen Gesamtzahl der Prüfer/Jahre, die auf die Prüfungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 entfallen (bei Prüfern, die diese Prüfungen nur in Teilzeitbeschäftigung durchführen, ist nur dieser Anteil ihres Arbeitsjahrs zu berücksichtigen) "

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG C

"ANHANG IV

VERZEICHNIS DER UNTERNEHMEN, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG SIND ALS DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE ZAHLUNG/ERHEBUNG ERFOLGT IST ODER HÄTTE ERFOLGEN MÜSSEN

(Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Mitgliedstaat, in dem die Zahlung/Erhebung erfolgt ist:

Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist: Datum der Verteilung dieses Verzeichnisses:

(1) Name und Anschrift (2) Art der Ausgaben (die Zahlungen sind getrennt nach EAGFL-Haushaltslinien und Zahlungsart aufzuführen) (3) Betrag (in Landeswährung) der einzelnen während des EAGFL-Rechnungsjahres . . . bei dem Unternehmen erfolgten (4) Wurde die Prüfung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 2 beantragt? (siehe Anmerkung A)

(i) des Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist (ii) bei denen die Zahlung oder Erhebung erfolgt ist (i) Zahlungen (ii) Erhebungen

Anmerkungen:

A: Wenn ja, ist ein besonderes Ersuchen mit Hilfe des Mustervordrucks in Anhang VI einzureichen, das alle notwendigen Informationen enthält, damit der Empfänger das Unternehmen ermitteln kann.

B: Eine Kopie dieses Verzeichnisses ist der Kommission (GD VI-G-3) zu übermitteln.

C: Wenn es im Fall Ihres Landes keine Unternehmen gibt, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, so ist dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission (GD VI-G-3) mitzuteilen.

D: Wird ein Ersuchen um bevorzugte Prüfung eines Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 2 nach Verteilung dieses Verzeichnisses eingereicht, so ist eine Kopie des Ersuchens gemäß Anhang VI der Kommission (GD VI-G-3) zu übermitteln."

>ENDE EINES SCHAUBILD>