31996R2259

Verordnung (EG) Nr. 2259/96 des Rates vom 22. November 1996 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika

Amtsblatt Nr. L 306 vom 28/11/1996 S. 0005 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 2259/96 DES RATES vom 22. November 1996 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Politik der Gemeinschaft gegenüber Südafrika war in der Vergangenheit ebenso durch negative Maßnahmen, nämlich das Handelsembargo und die Wirtschaftssanktionen gegen die für die Apartheidpolitik verantwortliche Regierung, wie durch positive Maßnahmen zur Unterstützung der unter dem Apartheidsystem leidenden Bevölkerung geprägt, die im Rahmen des besonderen Hilfsprogramms von Nichtregierungsorganisationen durchgeführt wurden.

Nach den Wahlen im April 1994 und der Bildung einer demokratischen Regierung hat sich die Gemeinschaft für eine Strategie zur Unterstützung der Politik und Reformen der nationalen Behörden entschieden.

Der Rat hat in seiner Erklärung vom 25. Mai 1993 zum Ausdruck gebracht, daß er die Schaffung demokratischer Strukturen unterstützt.

In seiner Erklärung vom 19. April 1994 über die künftigen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Südafrika hat der Rat erneut bestätigt, daß er eine Ausweitung der Zusammenarbeit mit Südafrika unterstützt und daß sich die Hilfe der Gemeinschaft auf jene Bereiche konzentriert, die zu einer Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bevölkerung, insbesondere der am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen, beitragen können.

Das im Oktober 1994 in Pretoria unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika soll eine harmonische und dauerhafte sozio-ökonomische Entwicklung fördern und den ersten Schritt zur Verwirklichung einer langfristigen Zusammenarbeit mit Südafrika darstellen; für letztere hat die Kommission dem Rat am 31. März 1995 einen Vorschlag für Verhandlungsrichtlinien vorgelegt.

Die Haushaltsbehörde hat beschlossen, im Haushaltsplan 1986 eine Haushaltslinie einzurichten, mit der die Entwicklungsmaßnahmen in Südafrika unterstützt werden.

Es sind die Modalitäten der Verwaltung der von der Gemeinschaft für diese Zusammenarbeit vorgesehenen Finanzmittel festzulegen.

In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 ein Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft nimmt eine finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Südafrika auf, um die Politiken und Reformen der südafrikanischen Regierung zu unterstützen.

Das gemeinschaftliche Kooperationsprogramm mit der Bezeichnung "Europäisches Programm für den Wiederaufbau und die Entwicklung Südafrikas" soll einen Beitrag zur dauerhaften und harmonischen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Südafrikas leisten und die Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eines Rechtsstaats festigen, in dem die Menschenrechte und die Grundfreiheiten geachtet werden.

In diesem Zusammenhang unterstützt die Gemeinschaft vorrangig Maßnahmen zugunsten der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen Südafrikas.

Artikel 2

(1) Die nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführenden Kooperationsmaßnahmen betreffen vorrangig folgende Bereiche:

- Unterstützung der Demokratisierung und des Schutzes der Menschenrechte,

- Bildung und Ausbildung,

- Gesundheit,

- ländliche Entwicklung,

- städtische Entwicklung und sozialer Wohnungsbau,

- Unterstützung des Privatsektors und Zusammenarbeit mit diesem, insbesondere in bezug auf die kleinen und mittleren Unternehmen,

- Stärkung der Institutionen und Organisation der lokalen Gemeinschaften,

- regionale Zusammenarbeit und Integration,

- Umweltschutz.

(2) Die Kooperationsmaßnahmen der Gemeinschaft tragen den Prioritäten des südafrikanischen Wiederaufbau- und Entwicklungsprogramms Rechnung.

Artikel 3

An der Zusammenarbeit beteiligte Partner, die gemäß dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung erhalten können, sind öffentliche Verwaltungen und Stellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, Nichtregierungsorganisationen und Organisationen, die sich auf bestimmte Gemeinschaften stützen, regionale und internationale Organisationen sowie öffentliche oder private Einrichtungen und Unternehmen.

Artikel 4

(1) Die Mittel, die bei der Zusammenarbeit gemäß Artikel 1 eingesetzt werden können, umfassen insbesondere Studien, technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen oder andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauarbeiten sowie Rechnungsprüfungen und Bewertungs- und Kontrollmissionen.

(2) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft kann je nach den Erfordernissen der Durchführung der Kooperationsmaßnahmen in Devisen oder in Landeswährung erfolgen und folgendes umfassen:

- Investitionen mit Ausnahme des Immobilienerwerbs;

- in gebührend begründeten Fällen laufende Kosten (darunter fallen Verwaltungs-, Unterhalts- und Betriebsausgaben), mit denen die optimale Nutzung der im ersten Gedankenstrich erwähnten Investitionen gewährleistet werden soll, soweit diese Nutzung vorübergehend für den Partner eine Belastung darstellt. In diesen Fällen ist dem Finanzierungsvorschlag der Gemeinschaft ein Plan beizufügen, der die Übernahme dieser Kosten durch den Partner nach Abschluß des Vorhabens vorsieht.

(3) Grundsätzlich ist bei allen Kooperationsmaßnahmen eine finanzielle Beteiligung der in Artikel 3 genannten Partner erforderlich. Diese Beteiligung wird im Rahmen der Möglichkeiten, über die die betreffenden Partner verfügen, und in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen Maßnahme verlangt. In bestimmten Fällen, in denen es sich bei dem Partner um eine Nichtregierungsorganisation oder um eine Organisation handelt, die sich auf bestimmte Gemeinschaften stützt, kann die Beteiligung in Form von Naturalleistungen erfolgen, die den Möglichkeiten des Partners entsprechen.

(4) Es kann nach Möglichkeiten für Kofinanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten gesucht werden.

(5) Die Kommission kann alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfen zum Ausdruck zu bringen.

(6) Um die Vertragsziele der Kohärenz und Komplementarität zu erreichen und eine optimale Wirksamkeit der Hilfe zu gewährleisten, kann die Kommission alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen treffen, insbesondere

a) die Einrichtung eines Systems für den systematischen Austausch von Informationen über die Maßnahmen, deren Finanzierung von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten übernommen bzw. in Betracht gezogen wird;

b) die Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen vor Ort mittels regelmäßiger Treffen und eines Austausches von Informationen zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten im Empfängerland.

(7) Die Kommission kann in Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die erforderlich sind, um eine reibungslose Koordinierung mit den anderen Geldgebern zu gewährleisten.

Artikel 5

Die gemäß dieser Verordnung gewährte Finanzhilfe erfolgt in Form von Zuschüssen.

Artikel 6

Die Erstellung eines zielbezogenen mehrjährigen Richtprogramms sowie die Ermittlung und Durchführung der sich hieraus ergebenden Maßnahmen gemäß Artikel 2 erfolgen im Rahmen eines kontinuierlichen Dialogs mit der südafrikanischen Regierung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse, zu denen die Koordinierung gemäß Artikel 4 Absätze 6 und 7 führt.

Zur Vorbereitung des Programms erstellt die Kommission im Rahmen einer intensivierten Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, die auch vor Ort erfolgt, einen Überblick über die Kooperationsstrategie, der von dem Ausschuß des Artikels 8, nachfolgend "Ausschuß" genannt, geprüft wird. Die Kommission übermittelt dem Rat das auf der Grundlage dieser Prüfung erstellte mehrjährige Richtprogramm, um eine Aussprache zu ermöglichen; diese findet auf Antrag der Kommission oder mindestens eines Mitglieds des Ausschusses statt. Ist es in einem solchen Fall nicht möglich, den wünschenswerten Konsens über den Überblick oder das Programm zu erzielen, gibt der Ausschuß seine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 8 ab. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn sich Programmänderungen als notwendig erweisen.

Artikel 7

(1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung vorgesehen sind, vorzubereiten, zu beschließen und zu verwalten.

(2) Um die Transparenz und die Verwirklichung der Ziele des Artikels 4 Absatz 6 zu gewährleisten, übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten und ihren Vertretern vor Ort unmittelbar nach dem Beschluß, Maßnahmen vorzubereiten, die Auskunftsbögen für die Vorhaben. Zu einem späteren Zeitpunkt erstellt sie eine aktualisierte Fassung dieser Bögen und übermittelt diese den Mitgliedstaaten.

(3) Die Beschlüsse über Maßnahmen, deren Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung den Betrag von 2 Mio. ECU je Maßnahme übersteigt, über alle Änderungen einer Aktion, durch die der ursprünglich dafür festgelegte Betrag um mehr als 20 % überschritten wird, und über grundlegende Änderungsvorschläge, die als Folge von Ausführungsschwierigkeiten bei bereits angelaufenen Maßnahmen erforderlich werden, werden nach dem Verfahren des Artikels 8 gefaßt.

Wird der ursprüngliche Betrag um mehr als 4 Mio. ECU, aber weniger als 20 % überschritten, so wird eine Stellungnahme des Ausschusses im Rahmen vereinfachter und beschleunigter Verfahren angestrebt.

Die Kommission unterrichtet den Ausschuß kurz über die Finanzierungsbeschlüsse, die sie in bezug auf Vorhaben und Programme mit einem Wert von weniger als 2 Mio. ECU zu fassen beabsichtigt. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung.

(4) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof vor Ort Kontrollen nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung, festgelegt wurden.

(5) Soweit aufgrund der Maßnahmen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Südafrika geschlossen werden, sehen diese vor, daß Steuern, Gebühren und Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.

(6) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten, Südafrikas und der AKP-Staaten zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen mit dem Ziel, ein besseres Kosten/Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten, auf andere Entwicklungsländer ausgedehnt werden.

(7) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten, Südafrika oder den AKP-Staaten haben. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Ländern zulässig.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf eines Monats keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 9

Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht werden die Ergebnisse der Durchführung des Haushaltsplans in bezug auf die Verpflichtungen und Zahlungen sowie die im Jahresverlauf finanzierten Vorhaben und Programme aufgeführt. Er enthält ferner genaue und detaillierte statistische Angaben über die Aufträge, die zur Durchführung der Vorhaben und Programme vergeben wurden.

Die Kommission bewertet die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen; zum einen soll damit festgestellt werden, ob die gesteckten Ziele erreicht wurden, zum anderen soll diese Bewertung zu Leitlinien führen, die die Wirksamkeit künftiger Maßnahmen verbessern. Die Mitgliedstaaten erhalten Zusammenfassungen der Bewertungsberichte. Die vollständigen Berichte werden den Mitgliedstaaten, die dies beantragen, zur Verfügung gestellt.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 1999.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Ausführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 auf 500 Mio. ECU.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BURTON

(1) ABl. Nr. C 235 vom 9. 9. 1995, S. 5.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Oktober 1995 (ABl. Nr. C 287 vom 30. 10. 1995, S. 29), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 19. März 1996 (ABl. Nr. C 134 vom 6. 5. 1996, S. 12) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. Juli 1996 (ABl. Nr. C 261 vom 9. 9. 1996, S. 144).