Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten
Amtsblatt Nr. L 292 vom 15/11/1996 S. 0002 - 0005
VERORDNUNG (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 DES RATES vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eine verstärkte Bekämpfung des Betrugs und sonstiger Unregelmäßigkeiten zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts ist zur Wahrung der Glaubwürdigkeit der Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung. (2) Aus Artikel 209a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergibt sich, daß unbeschadet anderer Vertragsbestimmungen in erster Linie die Mitgliedstaaten für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften verantwortlich sind. (3) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (3) hat einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen für alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft geschaffen. (4) Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung enthält eine Definition des Begriffs "Unregelmäßigkeit"; nach dem sechsten Erwägungsgrund jener Verordnung umfassen die Verhaltensweisen, die Unregelmäßigkeiten darstellen, betrügerische Praktiken im Sinne des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4). (5) Artikel 10 der genannten Verordnung sieht den späteren Erlaß zusätzlicher allgemeiner Bestimmungen für die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vor. (6) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchgeführten Kontrollen sind im Bemühen um ein wirksames Vorgehen zusätzliche allgemeine Bestimmungen für die von der Kommission durchzuführenden Kontrollen und Überprüfungen vor Ort zu erlassen, die die Anwendung der sektorbezogenen Gemeinschaftsregelungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung nicht berühren. (7) Die Umsetzung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung hängt von der Festlegung von Zielen ab, die ihre Anwendung rechtfertigen, vor allem, wenn diese Ziele aufgrund des Umfangs des Betrugsdelikts, das grenzüberschreitende Formen annimmt und häufig von kriminellen Organisationen begangen wird, oder aufgrund der speziellen Situation in einem Mitgliedstaat angesichts der Schwere des Schadens zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften und der Glaubwürdigkeit der Union von den Mitgliedstaaten allein nicht in vollem Umfang erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. (8) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das notwendig ist, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. (9) Im übrigen sind sie unbeschadet der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften über den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen dieses Staates durchzuführen. (10) Nach dem in Artikel 5 des EG-Vertrags verankerten Grundsatz der Gemeinschaftstreue und im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist es wichtig, daß die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Dienststellen der Kommission loyal zusammenarbeiten und einander bei der Vorbereitung und Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort im erforderlichen Umfang unterstützen. (11) Es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die Kontrolleure der Kommission ihre Befugnisse ausüben. (12) Diese Kontrollen und Überprüfungen vor Ort sind unter Wahrung der Grundrechte der betreffenden Personen sowie unter Einhaltung der Vorschriften für das Amtsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, daß die Kommission dafür sorgt, daß ihre Kontrolleure die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten einhalten; dies gilt insbesondere für die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5). (13) Zur Gewährleistung einer wirksamen Bekämpfung des Betrugs und sonstiger Unregelmäßigkeiten müssen die Kontrollen der Kommission bei den Wirtschaftsteilnehmern, die mittelbar oder unmittelbar an der betreffenden Unregelmäßigkeit beteiligt sein könnten, sowie bei anderen möglicherweise davon betroffenen Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden. Bei Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung hat die Kommission dafür Sorge zu tragen, daß bei dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht gleichzeitig aus denselben Gründen von der Kommission oder den Mitgliedstaaten ähnliche Kontrollen und Überprüfungen im Rahmen sektorbezogener Gemeinschaftsregelungen oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften durchgeführt werden. (14) Die Kontrolleure der Kommission müssen unter denselben Bedingungen wie die Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen Zugang zu allen Informationen über die untersuchten Vorgänge erhalten. Die Berichte der Kontrolleure der Kommission, die gegebenenfalls von den einzelstaatlichen Kontrolleuren unterschrieben werden, müssen unter Berücksichtigung der verfahrenstechnischen Erfordernisse des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats erstellt werden; sie müssen als zulässige Beweismittel in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist, verwendet werden können und als gleichwertig mit den Berichten der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen gelten. (15) In den Fällen, in denen eine Gefahr der Beseitigung von Beweismitteln besteht oder in denen die Wirtschaftsteilnehmer sich einer Kontrolle ober Überprüfung durch die Kommission vor Ort widersetzen, ist es Sache der Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die jeweils notwendigen Sicherungs- bzw. Durchführungsmaßnahmen zu treffen. (16) Diese Verordnung berührt weder die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ahndung von Straftaten noch die Vorschriften über die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen. (17) Die Verträge enthalten für die Annahme dieser Verordnung keine anderen Befugnisse als die des Artikels 235 des EG-Vertrags sowie des Artikels 203 des Euratom-Vertrags - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung enthält zusätzliche allgemeine Bestimmungen im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 für die von der Kommission vor Ort durchgeführten administrativen Kontrollen und Überprüfungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften vor Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung. Unbeschadet der sektorbezogenen Gemeinschaftsregelungen gilt diese Verordnung für alle Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaften. Diese Verordnung berührt weder die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ahndung von Straftaten noch die Vorschriften über die gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen. Artikel 2 Die Kommission kann in Anwendung dieser Verordnung Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, - um schwerwiegende oder grenzüberschreitende Unregelmäßigkeiten oder Unregelmäßigkeiten, an denen in mehreren Mitgliedstaaten handelnde Wirtschaftsteilnehmer beteiligt sein könnten, aufzudecken; - um Unregelmäßigkeiten aufzudecken, wenn es sich aufgrund der Lage in einem Mitgliedstaat in einem Einzelfall als erforderlich erweist, die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort zu verstärken, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen zu erreichen und somit die Interessen innerhalb der Gemeinschaft in gleichem Umfang zu schützen; - wenn der betreffende Mitgliedstaat dies beantragt. Artikel 3 Falls die Kommission beschließt, nach Maßgabe dieser Verordnung Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, trägt sie dafür Sorge, daß bei den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern nicht gleichzeitig aus denselben Gründen entsprechende Kontrollen und Überprüfungen im Rahmen sektorbezogener Gemeinschaftsregelungen durchgeführt werden. Außerdem berücksichtigt sie dabei die Kontrolle, die der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe seines Rechts aus denselben Gründen bei den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern durchführt oder bereits durchgeführt hat. Artikel 4 Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Kommission vorbereitet und durchgeführt; dies erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die rechtzeitig über Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Beauftragten des betreffenden Mitgliedstaats an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen. Darüber hinaus werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaats gemeinsam von der Kommission und dessen zuständigen Behörden durchgeführt. Artikel 5 Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Kommission bei den Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt, gegen die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Sanktionen der Gemeinschaft ergriffen werden können, wenn die begründete Annahme besteht, daß Unregelmäßigkeiten begangen worden sind. Um der Kommission die Durchführung dieser Kontrollen und Überprüfungen zu erleichtern, müssen die Wirtschaftsteilnehmer den Zugang zu den Räumlichkeiten, Grundstücken, Verkehrsmitteln und sonstigen gewerblich genutzten Örtlichkeiten ermöglichen. Falls es zur Feststellung einer Unregelmäßigkeit unbedingt erforderlich ist, kann die Kommission Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bei anderen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern durchführen, um Zugang zu einschlägigen Informationen zu erhalten, über die diese verfügen und die die Sachverhalte betreffen, auf die sich die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort beziehen. Artikel 6 (1) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erfolgen unter der Leitung und Verantwortung der Kommission durch deren ordnungsgemäß ermächtigte Beamte oder Beauftragte, im folgenden "Kontrolleure der Kommission" genannt. An diesen Kontrollen und Überprüfungen können die der Kommission von den Mitgliedstaaten als abgeordnete nationale Sachverständige zur Verfügung gestellten Personen teilnehmen. Vor Wahrnehmung ihrer Befugnisse legen die Kontrolleure der Kommission eine schriftliche Ermächtigung vor, die über ihre Person und ihre Dienststellung Auskunft gibt und der ein Dokument beigefügt ist, aus dem Ziel und Zweck der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort hervorgehen. Vorbehaltlich des geltenden Gemeinschaftsrechts haben sie sich an die im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrensvorschriften zu halten. (2) Im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission um Unterstützung durch Beauftragte anderer Mitgliedstaaten ersuchen, die als Beobachter fungieren, und zur technischen Unterstützung externe Stellen hinzuziehen, die unter ihrer Verantwortung Aufgaben wahrnehmen. Die Kommission wacht darüber, daß diese Beauftragten und Stellen alle Garantien für Sachkompetenz und Unabhängigkeit sowie für die Wahrung des Amtsgeheimnisses bieten. Artikel 7 (1) Die Kontrolleure der Kommission haben unter denselben Bedingungen wie die Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen und unter Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften Zugang zu allen Informationen und Unterlagen über die betreffenden Vorgänge, die sich für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort als erforderlich erweisen. Sie können dieselben materiellen Kontrollmittel benutzen wie die Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen und insbesondere zweckdienliche Unterlagen kopieren. Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort können sich insbesondere erstrecken auf - Bücher und Belege wie Rechnungen, Lastenverzeichnisse, Lohnzettel, Begleitzettel, Bankkontoauszüge der Wirtschaftsteilnehmer, - EDV-Daten, - Systeme und Methoden für Produktion, Verpackung und Versand, - die physische Kontrolle der Art und des Umfangs der Waren bzw. der Leistungen, - die Entnahme und Untersuchung von Stichproben, - den Stand der finanzierten Arbeiten und Investitionen, die Nutzung und den Einsatz der abgeschlossenen Investitionen, - Haushalts- und Buchungsbelege, - die finanzielle und technische Durchführung subventionierter Vorhaben. (2) Erforderlichenfalls obliegt es den Mitgliedstaaten, auf Ersuchen der Kommission die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um insbesondere Beweisstücke zu sichern. Artikel 8 (1) Gemäß dieser Verordnung mitgeteilte oder eingeholte Informationen unterliegen, unabhängig von der Form der Mitteilung, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen erhalten hat, und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur Personen mitgeteilt werden, die in den Gemeinschaftsorganen oder den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und von den Organen der Gemeinschaft zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften in allen Mitgliedstaaten verwendet werden. Möchte ein Mitgliedstaat Informationen, die ihm unterstellte Beamte gesammelt haben, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 als Beobachter an Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilgenommen haben, zu anderen Zwecken verwenden, so ersucht er den Mitgliedstaat, in dem diese Informationen gesammelt wurden, um Zustimmung. (2) Die Kommission teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle oder Überprüfung vor Ort stattgefunden hat, so rasch wie möglich alle Fakten im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit und jeden entsprechenden Verdacht mit, von denen sie im Rahmen der Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission muß die genannte Behörde auf jeden Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen oder Überprüfungen unterrichten. (3) Die Kontrolleure der Kommission tragen dafür Sorge, daß bei der Erstellung ihrer Kontroll- und Überprüfungsberichte die im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen verfahrenstechnischen Erfordernisse berücksichtigt werden. Die gesammelten Beweisstücke und Unterlagen gemäß Artikel 7 werden den Berichten beigefügt. Die auf diese Weise erstellten Berichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen Beweismittel dar, die in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist, zulässig sind. Für sie gelten dieselben Beurteilungsmaßstäbe wie für die Verwaltungsberichte der einzelstaatlichen Verwaltungskontrolleure, und sie sind in bezug auf diese als gleichwertig zu betrachten. Wird die Kontrolle gemäß Artikel 4 Absatz 2 gemeinsam durchgeführt, so werden die einzelstaatlichen Kontrolleure, die daran teilgenommen haben, ersucht, den von den Kontrolleuren der Kommission erstellten Bericht gegenzuzeichnen. (4) Die Kommission sorgt dafür, daß ihre Kontrolleure bei der Anwendung dieser Verordnung die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten einhalten; dies gilt insbesondere für die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. (5) Im Fall von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft durchgeführt werden, werden die Berichte von den Kontrolleuren der Kommission in der Weise erstellt, daß sie in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist, als zulässige Beweismittel verwendet werden können. Artikel 9 Widersetzen sich die in Artikel 5 genannten Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat den Kontrolleuren der Kommission in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften die erforderliche Unterstützung, damit sie ihren Auftrag zur Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erfuellen können. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften etwaige notwendige Maßnahmen zu treffen. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 11. November 1996. Im Namen des Rates Der Präsident R. QUINN (1) ABl. Nr. C 84 vom 21. 3. 1996, S. 10. (2) ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 102, und Stellungnahme vom 23. Oktober 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 1. (4) ABl. Nr. C 316 vom 27. 11. 1995, S. 48. (5) ABl. Nr. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31.