31996R2164

Verordnung (EG) Nr. 2164/96 der Kommission vom 11. November 1996 zur Einstellung des Heringfanges durch Schiffe unter schwedischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 290 vom 13/11/1996 S. 0004 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 2164/96 DER KOMMISSION vom 11. November 1996 zur Einstellung des Heringfanges durch Schiffe unter schwedischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1952/96 (4), sieht für 1996 Quoten für Hering vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Heringfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches IV a, b durch Schiffe, die die schwedische Flagge führen oder in Schweden registriert sind, die für 1996 zugeteilte Quote erreicht. Schweden hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 21. Oktober 1996 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Heringfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches IV a, b durch Schiffe, die die schwedische Flagge führen oder in Schweden registriert sind, gilt die Schweden für 1996 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Heringfang in den Gewässern des ICES-Bereiches IV a, b durch Schiffe, die die schwedische Flagge führen oder in Schweden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 21. Oktober 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 1996

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 330 vom 30. 12. 1995, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 258 vom 11. 10. 1996, S. 1.