31996R2160

Verordnung (EG) Nr. 2160/96 des Rates vom 11. November 1996 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Indonesien und Thailand, zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

Amtsblatt Nr. L 289 vom 12/11/1996 S. 0014 - 0020


VERORDNUNG (EG) Nr. 2160/96 DES RATES vom 11. November 1996 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Indonesien und Thailand, zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Mit ihrer Verordnung (EG) Nr. 940/96 (3) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (nachstehend "PTY" oder "betroffene Ware" genannt) der KN-Codes 5402 33 10 und 5402 33 90 mit Ursprung in Indonesien und Thailand ein.

(2) In der vorgenannten Verordnung wurde vorläufig der Schluß gezogen, daß die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien, insbesondere in Anbetracht der unerheblichen Einfuhrmenge, nicht zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hatten, so daß die Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegenüber diesen Einfuhren im damaligen Stadium der Untersuchung nicht für notwendig erachtet wurde.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/96 (4) wurde die Geltungsdauer der vorläufigen Zölle um zwei Monate bis zum 1. Dezember 1996 verlängert.

B. WEITERES VERFAHREN

(4) In der vorläufigen Verordnung wurde den betroffenen Parteien eine Frist eingeräumt, um schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission zu beantragen.

(5) Unmittelbar nach der Einführung der vorläufigen Zölle auf die PTY-Einfuhren aus Indonesien und Thailand wurden die interessierten Parteien über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen beschlossen wurden. Folgende interessierte Parteien nahmen dazu innerhalb der gesetzten Frist Stellung:

1. Hersteller in Indonesien

- PT Panasia Indosyntec (vormals: PT Hadtex Indosyntec),

- PT Indo Rama Synthetics,

- PT Polysindo Eka Perkasa,

- PT Susilia Indah Synthetic Fibres Industries,

- PT Vastex Prima Industries;

2. Hersteller in Thailand

- Sunflag (Thailand) Ltd,

- Tuntex (Thailand) PLC.

(6) Die Parteien wurden auf ihren Antrag hin von den Kommissionsdienststellen angehört.

(7) Die Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Maßnahmen und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle zu empfehlen. Ihnen wurde ferner eine Frist eingeräumt, um nach dieser Unterrichtung Stellung zu nehmen.

(8) Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert.

C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(9) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um PTY, die direkt aus teilverstreckten Polyestergarnen ("POY") hergestellt werden. PTY werden sowohl in der Web- als auch in der Wirk-/Strickwarenindustrie zur Herstellung von Geweben aus Polyester oder aus Polyester und Baumwolle verwendet.

Bei der vorläufigen Sachaufklärung wurde der Schluß gezogen, daß die in Indien, Indonesien und Thailand auf dem Inlandsmarkt verkauften PTY ähnliche grundlegende Eigenschaften und Verwendungen haben wie die PTY, die aus diesen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Ebenso wurde festgestellt, daß die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften PTY ähnliche grundlegende Eigenschaften und Verwendungen haben wie die aus den fraglichen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten PTY.

(10) Da keine der betroffenen Parteien neue Argumente zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission betreffend die Ware und die gleichartige Ware vorbrachte, bestätigt der Rat die unter den Randnummern 9 und 10 der vorläufigen Verordnung dargelegten Tatsachen und Feststellungen.

D. DUMPING

1. Indien

(11) Nach den vorläufigen Feststellungen der Kommission exportierten die kooperierenden indischen Ausführer im Untersuchungszeitraum PTY zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft, wobei die Dumpingspannen der einzelnen Unternehmen zwischen 0,3 % und 42,9 % schwankten.

(12) Da keine der betroffenen Parteien neue Argumente zu den vorläufigen Schlußfolgerungen der Kommission betreffend den Normalwert, den Ausfuhrpreis, den Vergleich und somit die vorläufig ermittelten Dumpingspannen für die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft vorbrachte, bestätigt der Rat die unter den Randnummern 12 bis 18 und 29 bis 35 der vorläufigen Verordnung dargelegten Tatsachen und Feststellungen, soweit sie Indien betreffen.

2. Indonesien

Normalwert

(13) Die indonesischen Ausführer machten geltend, beim Vergleich ihrer Produktionskosten mit den entsprechenden inländischen Verkaufspreisen zur Prüfung der Frage, ob die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) getätigt wurden, seien einige unmittelbar mit den Verkäufen zusammenhängende Kosten wie Verpackungs- und inländische Frachtkosten in die Produktionskosten einbezogen, von den inländischen Verkaufspreisen dagegen abgezogen worden.

Nach Prüfung der zusätzlichen Angaben der Unternehmen und nach Vergleich der einzelnen Berichtigungsanträge mit den geprüften Büchern der Unternehmen wurden die vorläufigen Berechnungen der Normalwerte gegebenenfalls gebührend berichtigt.

(14) Die betreffenden indonesischen Hersteller führten in die Gemeinschaft ausschließlich PTY erster Wahl aus, bei dessen Herstellung auch PTY minderer Qualität, sogenannte PTY zweiter Wahl, anfallen. Die indonesischen Hersteller hatten jedoch keine getrennte Buchführung für die beiden Qualitäten, so daß die Kosten für die in die Gemeinschaft ausgeführten PTY erster Wahl in den Büchern der Hersteller nicht angemessen ausgewiesen waren.

Zur Ermittlung der Produktionskosten von PTY erster Wahl schätzte die Kommission bei der vorläufigen Sachaufklärung die Produktionskosten von PTY zweiter Wahl ausschließlich anhand der durchschnittlichen variablen Kosten, die mit der Gesamtproduktion von PTY verbunden sind. Dieses Vorgehen wurde insbesondere deswegen für angemessen angesehen, weil die Herstellung von PTY zweiter Wahl relativ begrenzt ist und zwangsläufig mit der Herstellung von PTY erster Wahl verbunden ist. Die Verteilung der gesamten Produktionskosten auf der Grundlage des Umsatzes erschien nicht angezeigt, da nicht alle Produktionskostenfaktoren mit der Herstellung und dem Verkauf von PTY zweiter Wahl zusammenhingen.

Ein indonesischer Hersteller forderte die Kommission auf, erneut zu prüfen, ob diejenige Kostenverteilungsmethode akzeptiert werden könne, die bei den Kostenangaben im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens der Kommission zugrunde gelegt wurde und die von dem betreffenden Ausführer traditionell angewendet wird.

Daraufhin überprüfte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen und kam zu dem Ergebnis, daß die betreffende Verteilungsmethode in dem Maß akzeptiert werden kann, in dem sie in angemessener Weise die Kosten wiedergibt, die mit der Herstellung und dem Verkauf beider PTY-Qualitäten verbunden sind. Dieser Ansatz wurde auf alle indonesischen Hersteller ausgedehnt, da sie alle bei der Beantwortung des Fragebogens der Kommission die gleiche Verteilungsmethode angewandt hatten.

(15) Auf Antrag der indonesischen Hersteller überprüfte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen zur Höhe der Finanzierungskosten sowie die Kriterien, nach denen die Netto-Finanzierungskosten der betroffenen Ware zugewiesen wurden.

Dabei wurde es für angemessen angesehen, die Finanzierungskosten nur mit denjenigen Einkünften aus Finanzanlagen zu verrechnen, die eindeutig mit der Herstellung und dem Verkauf von PTY im Zusammenhang standen. Außerdem wurde die Verteilung der Netto-Finanzierungskosten, die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung auf der Grundlage des Umsatzes vorgenommen wurde, geändert, um zwischen hergestellten und lediglich vermarkteten Waren zu unterscheiden.

(16) Da keine der betroffenen Parteien weitere Argumente zu den vorläufigen Schlußfolgerungen der Kommission betreffend den Normalwert für Indonesien vorbrachte, bestätigt der Rat die unter den Randnummern 19 bis 23 der vorläufigen Verordnung dargelegten Tatsachen und Feststellungen unter Berücksichtigung der unter den Randnummern 13 und 14 genannten Berichtigungen.

Ausfuhrpreise

(17) Zwei indonesische Hersteller verkauften ihre PTY über zwei in Singapur ansässige geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaften zur Ausfuhr in die Gemeinschaft. Bei der vorläufigen Sachaufklärung ermittelte die Kommission die Ausfuhrpreise anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bei Verkauf der betroffenen Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft durch die geschäftlich verbundenen Handelsgesellschaften in Singapur, denn die Preise, die die indonesischen Hersteller den geschäftlich verbundenen Vertriebsgesellschaften in Singapur in Rechnung stellten, wurden aufgrund der Geschäftsbeziehung nicht als zuverlässig angesehen.

Zur Ermittlung eines zuverlässigen Preises bei Ausfuhr der Waren aus Indonesien in die Gemeinschaft wurden die Preise, die bei der Ausfuhr aus Singapur in Rechnung gestellt wurden, auf die Stufe ab Indonesien gebracht; dazu kürzte die Kommission die Preise, die die geschäftlich verbundenen Unternehmen in Singapur den unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellten, um einen Durchschnittswert von 4 %, den sie anhand der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten der geschäftlich verbundenen Unternehmen bei den betreffenden Verkäufen ermittelte.

Die zwei betroffenen indonesischen Hersteller erhoben Einwände und machten geltend, der Berichtigungsprozentsatz sei zu hoch. Sie schlugen eine alternative Berechnungsmethode vor, bei der sie nur einige der angeblich unmittelbar mit den Verkäufen zusammenhängenden Kosten erfaßten, den weitaus größten Teil der übrigen Kosten der geschäftlich verbundenen Vertriebsgesellschaften in Singapur dagegen nicht berücksichtigten.

In Anbetracht des Umfangs der Beteiligung der geschäftlich verbundenen Vertriebsgesellschaften an den Verkäufen der indonesischen Hersteller bestätigt der Rat die vorläufig gewählte Methode der Kommission. Im übrigen enthielten die Bücher der geschäftlich verbundenen Vertriebsgesellschaften keine weiteren Hinweise dafür, daß der zugrunde gelegte Berichtigungsprozentsatz nicht angemessen ist.

(18) Da keine der betroffenen Parteien weitere Argumente zu den vorläufigen Schlußfolgerungen der Kommission betreffend die Preise bei Ausfuhr von PTY mit Ursprung in Indonesien in die Gemeinschaft vorbrachte, bestätigt der Rat die unter Randnummer 29 der vorläufigen Verordnung dargelegten Tatsachen und Feststellungen, soweit sie Indonesien betreffen.

Vergleich

(19) Da keine der betroffenen Parteien neue Argumente zu den vorläufigen Schlußfolgerungen der Kommission betreffend den Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen vorlegte, bestätigt der Rat die unter den Randnummern 31 und 32 der vorläufigen Verordnung dargelegten Tatsachen und Feststellungen, soweit sie Indonesien betreffen.

Dumpingspannen

(20) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Berichtigungen und unter Zugrundelegung der gleichen Methode wie bei der vorläufigen Sachaufklärung (siehe Randnummer 34 der vorläufigen Verordnung) bestätigt der Rat die folgenden endgültigen Dumpingspannen für die kooperierenden indonesischen Ausführer:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(21) Unter Bestätigung der bei der vorläufigen Sachaufklärung gewählten Methode (siehe Randnummer 35 der vorläufigen Verordnung) vertrat der Rat die Auffassung, daß die Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Hersteller in Indonesien anhand der verfügbaren und während der Untersuchung überprüften Informationen festgesetzt werden sollte. Somit sollte die höchste endgültige Dumpingspanne (20,2 %), die bei einem kooperierenden Hersteller in Indonesien festgestellt wurde, auch für die nichtkooperierenden Hersteller in diesem Land zugrunde gelegt werden.

3. Thailand

Normalwert

(22) Ein thailändischer Hersteller stellte fest, daß ihm bei der Angabe der Kosten ein entscheidender Rechenfehler unterlaufen war. Das Unternehmen hatte irrtümlicherweise bei der Verteilung der Kosten zweier Rohstoffe, die von ihm hergestellt und sowohl für die Produktion von PTY als auch anderer Fertigerzeugnisse aus Polyester verwendet werden, die gesamten Verarbeitungskosten der beiden vorgenannten Rohstoffe den Produktionskosten von PTY zugerechnet, statt nur den auf die PTY entfallenden Anteil zu berücksichtigen.

Nach Überprüfung der berichtigten zusätzlichen Angaben des betreffenden Unternehmens paßte die Kommission den Normalwert gebührend an.

(23) Ein thailändischer Hersteller machte geltend, in seinen Kosten hätte sich im Untersuchungszeitraum der Einsatz neuer Produktionsanlagen niedergeschlagen, so daß bestimmte Kostenfaktoren entsprechend berichtigt werden sollten.

Die Kommission konnte sich diesem Ansatz jedoch nicht anschließen, da das Unternehmen bei der Beantwortung des Fragebogens bzw. vor dem Kontrollbesuch keine solche Berichtigung beantragt hatte. Zudem waren die Kapazitätsauslastung und die Produktionskosten des Unternehmens im Untersuchungszeitraum, der acht Monate nach der Produktionsaufnahme begann, angemessen und entsprachen der Auslastung bzw. den Kosten bei den meisten anderen PTY-Herstellern. Die Kommission wies den Antrag daher ab.

(24) Ein thailändischer Hersteller machte geltend, die bei seinen Kosten berücksichtigte Abschreibungsquote von 10 % für Maschinen sei im Vergleich zu anderen thailändischen Herstellern zu hoch, so daß seine Kosten unter Zugrundelegung einer Quote von 5 % berichtigt werden sollten.

Die Anwendung einer konstanten Abschreibungsquote von 10 % für Maschinen ist nicht ungewöhnlich. Zudem entspricht diese Quote den Angaben in den Büchern des Unternehmens. Daher gab die Kommission diesem Antrag nicht statt.

(25) Da keine der betroffenen Parteien weitere Argumente zu den vorläufigen Schlußfolgerungen der Kommission betreffend den Normalwert für Thailand vorbrachte, bestätigt der Rat die unter den Randnummern 24 bis 28 der vorläufigen Verordnung dargelegten Tatsachen und Feststellungen unter Berücksichtigung der unter Randnummer 22 genannten Berichtigung.

Ausfuhrpreise

(26) Da keine der betroffenen Parteien neue Argumente zu den vorläufigen Schlußfolgerungen der Kommission betreffend den Preis bei Ausfuhr von PTY mit Ursprung in Thailand in die Gemeinschaft vorbrachte, bestätigt der Rat die unter Randnummer 29 der vorläufigen Verordnung dargelegten Tatsachen und Feststellungen.

Vergleich

(27) Ein thailändischer Hersteller beantragte die Berichtigung der normalen Zinssätze für Kredite in der Währung, in der die Ausfuhrrechnungen ausgestellt wurden.

Nach Prüfung der übermittelten zusätzlichen Angaben paßte die Kommission gegebenenfalls die für die fraglichen Verkäufe eingeräumte Berichtigung wegen Kreditkosten an.

(28) Da keine der betroffenen Parteien weitere Argumente zu den vorläufigen Schlußfolgerungen der Kommission betreffend den Vergleich des Normalwerts mit den Ausfuhrpreisen vorbrachte, bestätigt der Rat - abgesehen von der Berichtigung unter Randnummer 27 - die unter den Randnummern 31 bis 33 der vorläufigen Verordnung dargelegten Tatsachen und Feststellungen, soweit sie Thailand betreffen.

Dumpingspannen

(29) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Berichtigungen und unter Zugrundelegung der gleichen Methode wie bei der vorläufigen Sachaufklärung (siehe Randnummer 34 der vorläufigen Verordnung) bestätigt der Rat die folgenden endgültigen Dumpingspannen für die kooperierenden thailändischen Ausführer:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(30) Unter Bestätigung der bei der vorläufigen Sachaufklärung gewählten Methode (siehe Randnummer 35 der vorläufigen Verordnung) vertrat der Rat die Auffassung, daß die Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Hersteller in Thailand anhand der verfügbaren und während der Untersuchung überprüften Informationen festgesetzt werden sollte. Somit sollte die höchste Dumpingspanne (20,2 %), die bei einem kooperierenden Hersteller in Thailand festgestellt wurde, auch für die nichtkooperierenden Hersteller in diesem Land zugrunde gelegt werden.

E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(31) Da keine der betroffenen Parteien neue Beweise vorlegte oder weitere stichhaltige Argumente vorbrachte, bestätigt der Rat die unter den Randnummern 36 bis 39 der vorläufigen Verordnung dargelegten Tatsachen und Feststellungen, denen zufolge die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, auf die mehr als 50 % der Gemeinschaftsproduktion von PTY entfallen, gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden.

F. SCHÄDIGUNG

(32) Gemäß den Feststellungen unter Randnummer 20 ist die endgültige Dumpingspanne im Fall eines indonesischen Ausführers geringfügig. In diesem Verfahren muß nicht geprüft werden, ob die fraglichen Einfuhren unter diesen Umständen von der Schadensermittlung ausgeschlossen werden sollten.

Denn selbst wenn die Einfuhren dieses Ausführers von der Schadensermittlung ausgeschlossen würden, wären die verbleibenden gedumpten Einfuhren aus Indonesien im Hinblick auf Menge und Marktanteil in der Gemeinschaft weiterhin ausreichend, um die einschlägigen vorläufigen Schlußfolgerungen der Kommission zu rechtfertigen.

(33) Da keine der betroffenen Parteien neue Argumente zu den vorläufigen Schlußfolgerungen betreffend die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorbrachte, bestätigt der Rat die unter den Randnummern 40 bis 55 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen, denen zufolge die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indien aufgrund ihres unerheblichen Marktanteils von der Schadensermittlung auszuschließen sind und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz eines begrenzten Anstiegs des PTY-Verbrauchs in der Gemeinschaft mit Schwierigkeiten - insbesondere mit einer Verschlechterung seiner Geschäftsergebnisse und einem Rückgang der Produktion, der Kapazitätsauslastung und des Marktanteils - konfrontiert ist, die beweisen, daß ihm eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung verursacht wurde.

G. SCHADENSURSACHE

(34) Vorläufig wurde der Schluß gezogen, daß zwar möglicherweise Einfuhren aus anderen Drittländern zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, daß sich aber der rapide Anstieg der gedumpten Billigeinfuhren von PTY aus Indonesien und Thailand durch die Senkung des Preisniveaus in der Gemeinschaft besonders destabilisierend auf den Gemeinschaftsmarkt auswirkte und im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu Rentabilitätseinbußen und dadurch zu einer bedeutenden Schädigung führte.

(35) Da keine der betroffenen Parteien neue Argumente zu den vorläufigen Schlußfolgerungen der Kommission betreffend die Schadensursache vorbrachte, bestätigt der Rat die unter den Randnummern 56 bis 81 der vorläufigen Verordnung dargelegten Tatsachen und Feststellungen.

H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(36) Bei der vorläufigen Sachaufklärung kam die Kommission nach Prüfung aller auf dem Spiel stehender Interessen zu dem Schluß, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, eine weitere Verschlechterung der ohnehin schon prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu verhindern und durch Abhilfemaßnahmen einen fairen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt wiederherzustellen. Außerdem wurde es für notwendig erachtet zu gewährleisten, daß es bei der Behandlung der PTY-Einfuhren mit Ursprung in Indonesien und Thailand nicht zu einer Diskriminierung der PTY-Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern kommt, für die derzeit Antidumpingmaßnahmen gelten.

(37) Daher bestätigt der Rat auf der Grundlage der Feststellungen unter den Randnummern 82 bis 93 der vorläufigen Verordnung, daß im Interesse der Gemeinschaft endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von PTY mit Ursprung in Indonesien und Thailand einzuführen sind.

I. ENDGÜLTIGE ZÖLLE

Indien

(38) Da die vorläufigen Feststellungen zu den Ausfuhren von PTY mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft bestätigt wurden (unerheblicher Marktanteil), kommt der Rat zu dem Schluß, daß im Fall Indiens kein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und das Verfahren eingestellt werden sollte.

Indonesien und Thailand

(39) Bei der Festsetzung der endgültigen Zölle stützte sich der Rat im Einklang mit der bei der vorläufigen Sachaufklärung gewählten Methode auf die ermittelten Dumpingspannen sowie den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(40) Im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung wird bestätigt, daß die Schadensschwellen bei allen betroffenen indonesischen und thailändischen Ausführern höher waren als die ermittelten Dumpingspannen, jeweils ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft. Daher wird bestätigt, daß die Zölle gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Höhe der endgültigen Dumpingspannen festgesetzt werden sollten.

(41) Da die endgültige Dumpingspanne des indonesischen Unternehmens PT Indo Rama Synthetics unerheblich ist, bestätigt der Rat, daß die Untersuchung im Fall dieses Unternehmens ohne die Einführung von Maßnahmen abgeschlossen werden sollte; das Unternehmen bleibt jedoch Gegenstand des Verfahrens und kann bei der Einleitung einer Überprüfung für Indonesien erneut untersucht werden.

J. VEREINNAHMUNG DER VORLÄUFIGEN ZÖLLE

(42) Angesichts der Höhe der endgültigen Dumpingspannen und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist der Rat der Auffassung, daß die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle bis zur Höhe der endgültigen Antidumpingzölle endgültig vereinnahmt werden sollten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne der KN-Codes 5402 33 10 und 5402 33 90 mit Ursprung in Indonesien und Thailand wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für den endgültigen Antidumpingzoll gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Indonesien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Antidumpingzölle gelten nicht für die Einfuhren der in Absatz 1 genannten Waren, die von dem indonesischen Unternehmen PT Indo Rama Synthetics (Taric-Zusatzcode 8885) hergestellt und ausgeführt werden.

Thailand

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Auf die Einfuhren der in Absatz 1 genannten Ware mit Ursprung in Indien werden keine Antidumpingzölle eingeführt. Das Verfahren gegenüber diesen Einfuhren wird eingestellt.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1) Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle nach der Verordnung (EG) Nr. 940/96 werden bis zur Höhe der endgültigen Zölle endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

(2) Artikel 1 Absatz 4 gilt auch für die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. QUINN

(1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(3) ABl. Nr. L 128 vom 29. 5. 1996, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 178 vom 17. 7. 1996, S. 1.