Verordnung (EG) Nr. 2154/96 der Kommission vom 11. November 1996 mit Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung des Agrarübereinkommens der Uruguay-Runde
Amtsblatt Nr. L 289 vom 12/11/1996 S. 0002 - 0002
VERORDNUNG (EG) Nr. 2154/96 DER KOMMISSION vom 11. November 1996 mit Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung des Agrarübereinkommens der Uruguay-Runde DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13, sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 (4), wird bei differenzierter Erstattung, wenn die in der Ausfuhrlizenz genannte Bestimmung nicht eingehalten wurde und der Erstattungssatz für die tatsächliche Bestimmung unter dem in der Lizenz angegebenen Erstattungssatz liegt, die Erstattung nach Anwendung des Satzes für die tatsächliche Bestimmung um 20 % der Differenz zwischen diesem und dem Satz für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gekürzt. Diese Bestimmung gilt für die ab 1. Juli 1995 angenommenen Ausfuhrerklärungen. Diese Kürzung wurde eingeführt, um die mengen- und wertmäßigen Beschränkungen aus dem im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft zu wahren. Um eine Unterbrechung des Handelsverkehrs zu vermeiden und einen harmonischen Übergang zwischen der Regelung vor dem 1. Juli 1995 und der neuen GATT-Regelung zu gewährleisten, wurde in der Verordnung (EG) Nr. 974/95 der Kommission (5) vorgesehen, daß die vor 1. Juli 1995 erteilten Ausfuhrlizenzen nach diesem Zeitpunkt benutzt werden können. Diese Lizenzen sind nicht im Rahmen der neuen GATT-Regelung anzurechnen. Sie sind daher ausdrücklich vom Geltungsbereich der Kürzung um 20 % mit Wirkung vom 1. Juli 1995 auszuschließen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Auf Antrag des Erstattungsbeteiligten, der spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung dieser Verordnung gestellt werden muß, findet die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehene Senkung um 20 % keine Anwendung für Ausfuhren anhand von Ausfuhrlizenzen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 974/95 erteilt wurden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. November 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (2) ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37. (3) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1. (4) ABl. Nr. L 134 vom 20. 6. 1995, S. 14. (5) ABl. Nr. L 97 vom 29. 4. 1995, S. 66.