31996R2144

Verordnung (EG) Nr. 2144/96 der Kommission vom 7. November 1996 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1997

Amtsblatt Nr. L 286 vom 08/11/1996 S. 0012 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 2144/96 DER KOMMISSION vom 7. November 1996 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1997

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/96 (2), insbesondere auf Artikel 9a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1910/96 der Kommission (3) wurde die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT-Zusatzkontingents 1997 eröffnet.

Die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1910/96 eingereichten vorläufigen Lizenzanträge beziehen sich in jeder Erzeugnisgruppe meist auf Mengen, die größer sind als die vorgesehenen Mengen. Die Lizenzen sollten in erster Linie Antragstellern erteilt werden, die Filialen als Einführer bezeichnen, außerdem Antragstellern, welche die betreffenden Erzeugnisse in jedem der drei vorhergehenden Jahre nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt haben. Damit im Rahmen der ersten Zuteilung die je Erzeugnisgruppe verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, damit andererseits die Mengen nicht zu klein ausfallen, für die individuelle Lizenzen erteilt werden, sollte die erste Zuteilung unter Berücksichtigung der eingegangenen Anträge auf einen bestimmten Prozentsatz der je Erzeugnisgruppe verfügbaren Mengen beschränkt werden. Es empfiehlt sich deshalb, für die jeweiligen Kategorien von Antragstellern Zuteilungskoeffizienten festzusetzen. Alle anderen Anträge sind dagegen abzulehnen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorläufigen Ausfuhrlizenzanträgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1910/96 im Rahmen der amerikanischen Käsequote gestellt werden von den im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannten Antragstellern,

- die als Einführer Filialen bezeichnen, wird nach Anwendung der in Spalte 4 desselben Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten stattgegeben;

- welche die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach den Vereinigten Staaten von Amerika für jedes der drei letzten Jahre nachweisen, wird nach Anwendung der in Spalte 5 desselben Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten stattgegeben;

- welche nicht unter den ersten oder zweiten Gedankenstrich fallen, werden abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22.

(2) ABl. Nr. L 247 vom 28. 9. 1996, S. 36.

(3) ABl. Nr. L 251 vom 3. 10. 1996, S. 18.

ANHANG

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