31996R2111

Verordnung (EG) Nr. 2111/96 der Kommission vom 31. Oktober 1996 über die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Obst und Gemüse ohne Vorausfestsetzung der Erstattung

Amtsblatt Nr. L 282 vom 01/11/1996 S. 0061 - 0061


VERORDNUNG (EG) Nr. 2111/96 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1996 über die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Obst und Gemüse ohne Vorausfestsetzung der Erstattung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1832/96 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/96 (4), wurden, ausgenommen für die Nahrungsmittelhilfe, die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung der Erstattung erteilt werden.

Sollten diese Mengen überschritten werden, sind die Überschreitungsmengen von den festgesetzten Richtmengen abzuziehen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1488/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/95 (6).

Unter Berücksichtigung der der Kommission vorliegenden Angaben werden die für den laufenden Zeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Tomaten, Äpfeln und Tafeltrauben erreicht bzw. überschritten. Durch die bei einer Überschreitung vorgesehene Verringerung der im folgenden Zeitraum anwendbaren Richtmengen würden die Ausfuhren benachteiligt, für die im demselben Zeitraum Lizenzen ohne Vorausfestsetzung der Erstattung beantragt werden müßten.

Um eine solche Situation zu vermeiden, sollten die nach dem 5. November 1996 und bis zum Ende des laufenden Zeitraums für die Ausfuhr von Tomaten, Äpfeln und Tafeltrauben ohne Vorausfestsetzung der Erstattung gestellten Anträge abgelehnt werden.

Da die Antragsmengen nicht in die Berechnungen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1488/95 einbezogen werden, brauchen sie der Kommission nicht mitgeteilt zu werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1488/95 genannten Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Tomaten, Äpfeln und Tafeltrauben ohne Vorausfestsetzung der Erstattung, für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 5. November und vor dem 24. November 1996 angenommen werden, sind abzulehnen.

Diese Anträge sind abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1488/95 in den diesbezüglichen Mitteilungen an die Kommission nicht zu berücksichtigen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 4. November 1996 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 243 vom 24. 9. 1996, S. 17.

(4) Siehe Seite 58 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. Nr. L 145 vom 29. 6. 1995, S. 68.

(6) ABl. Nr. L 280 vom 23. 11. 1995, S. 30.