31996R2052

Verordnung (EG) Nr. 2052/96 der Kommission vom 25. Oktober 1996 zur Festsetzung eines einheitlichen Satzes zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten der Kategorie C im Rahmen des Zollkontingents 1997 vorläufig zuzuteilenden Bananenmenge

Amtsblatt Nr. L 274 vom 26/10/1996 S. 0023 - 0023


VERORDNUNG (EG) Nr. 2052/96 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 1996 zur Festsetzung eines einheitlichen Satzes zur Verringerung der jedem Marktbeteiligten der Kategorie C im Rahmen des Zollkontingents 1997 vorläufig zuzuteilenden Bananenmenge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/96 (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat dem Rat am 4. April 1995 infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens die Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 bezüglich der Menge des Zollkontingents vorgeschlagen, das zur Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft festgelegt worden ist. Trotz der Bemühungen der Kommission hat der Rat bisher nicht über eine Erhöhung des Zollkontingents gemäß diesem Vorschlag entschieden.

Ohne den vom Rat zu beschließenden Maßnahmen vorzugreifen, sollten die den Marktbeteiligten der Kategorie C für 1997 zuzuteilenden Mengen, damit die Einfuhrlizenzen für die ersten Quartale desselben Jahres erteilt werden können, vorläufig bestimmt werden. Der auf alle Marktbeteiligten der Kategorie C anwendbare Verringerungssatz müsste zu diesem Zweck unter Zugrundelegung eines Zollkontingents von 2,2 Millionen Tonnen berechnet werden. Die für 1997 beantragte Gesamtmenge von insgesamt 199 347 000 Tonnen übertrifft den gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 auf 77 000 Tonnen festgelegten Zollkontingentsanteil. Zur Verringerung der von den Marktbeteiligten beantragten Mengen ist deshalb ein einheitlicher Verringerungssatz festzusetzen.

Unter Berücksichtigung der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 gesetzten Fristen muß diese Verordnung umgehend in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Menge, die jedem Marktbeteiligten der Kategorie C im Rahmen des in den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vorgesehenen Zollkontingents für 1997 vorläufig zuzuteilen ist, ergibt sich gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 durch Multiplizieren der beantragten Einzelmengen mit dem einheitlichen Verringerungssatz 0,000386.

Artikel 2

Diese Verordnung gilt unbeschadet der gegebenenfalls zur Anwendung späterer Beschlüsse des Rates zu erlassenden Maßnahmen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

(4) ABl. Nr. L 181 vom 20. 7. 1996, S. 13.