Verordnung (EG) Nr. 2050/96 der Kommission vom 25. Oktober 1996 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus
Amtsblatt Nr. L 274 vom 26/10/1996 S. 0017 - 0017
VERORDNUNG (EG) Nr. 2050/96 DER KOMMISSION vom 25. Oktober 1996 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/96 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 7 und Artikel 81, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassen, insbesondere hinsichtlich der Ernte- und Erzeugungserklärungen sowie Weinbestandsmeldungen. Eine Überprüfung hat ergeben, daß die veröffentlichte Fassung der Verordnung nicht den Maßnahmen entspricht, die dem Verwaltungsausschuß zur Stellungnahme vorgelegt wurden. Die genannte Verordnung ist deshalb zu berichtigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1294/96 wird wie folgt berichtigt: a) Artikel 1 Absatz 1: In der deutschen Fassung erfolgt keine Änderung. b) Der nachstehende Artikel 16a wird eingefügt: "Artikel 16a Neben ihrer Auswertung für statistische Zwecke werden die gemeldeten Angaben bei der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 822/87 und (EWG) Nr. 823/87 berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Angaben, welche die Aufteilung der Erzeugung in Tafelwein, Qualitätswein b. A. und anderen Wein zur Folge hat und die für Rechte und Pflichten maßgeblich sind, die sich für die Erzeuger aus der Anwendung der genannten Verordnungen ergeben." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft. Sie gilt ab 2. September 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Oktober 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 31. (3) ABl. Nr. L 166 vom 5. 7. 1996, S. 14.