31996R1930

Verordnung (EG) Nr. 1930/96 der Kommission vom 7. Oktober 1996 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes

Amtsblatt Nr. L 254 vom 08/10/1996 S. 0034 - 0034


VERORDNUNG (EG) Nr. 1930/96 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 1996 zur Festsetzung des bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1259/96 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1644/89 (4), entspricht der zur Berechnung der Finanzierungskosten von Interventionen verwendete einheitliche Zinssatz den Zinssätzen der Ecu, die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften im Termingeschäft auf dem Euromarkt für drei und zwölf Monate festgestellt und durch ein Drittel bzw. zwei Drittel gewogen werden.

Die Kommission setzt diesen Zinssatz vor Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres der Abteilung Garantie des EAGFL unter Zugrundelegung der Zinssätze fest, die in den sechs Monaten vor dieser Festsetzung festgestellt wurden.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 wird für einen Mitgliedstaat, in dem sich während mindestens sechs Monaten ein Zinskostensatz ergibt, der unter dem für die Gemeinschaft geltenden einheitlichen Zinssatz liegt, ein besonderer Zinssatz festgesetzt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Zinskosten vor Ende des Rechnungsjahres mit. Fehlt die Mitteilung eines Mitgliedstaats, so wird der betreffende Zinskostensatz anhand des im Anhang der genannten Verordnung angeführten Referenzzinssatzes bestimmt.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 wird für einen Mitgliedstaat, in dem der geltende Zinssatz das Doppelte des einheitlichen Zinssatzes übersteigt, von der Kommission nach den Modalitäten der vorgenannten Verordnung ein besonderer Zinssatz festgesetzt.

Zinssätze für das Rechnungsjahr 1996 sind gemäß den vorstehenden Bestimmungen festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hinsichtlich der zu Lasten des Rechnungsjahres 1996 der Abteilung Garantie des EAGFL zu verbuchenden Ausgaben wird

1. der Zinssatz gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 auf 6,3 % festgesetzt;

2. der besondere Zinssatz gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 auf 5,4 % für Österreich, 5,6 % für Belgien und Luxemburg, 6,1 % für Finnland und Irland;

3. der besondere Zinssatz gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 auf 12,2 % für Griechenland festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 163 vom 2. 7. 1996, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 40 vom 13. 2. 1988, S. 25.

(4) ABl. Nr. L 162 vom 13. 6. 1989, S. 18.