31996R1929

Verordnung (EG) Nr. 1929/96 der Kommission vom 7. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1713/95 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit den Baltischen Staaten geschlossenen Abkommen über Freihandel sowie zur Erstattung der Einfuhrabgaben, die auf Einfuhren zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 30. September 1996 erhoben werden

Amtsblatt Nr. L 254 vom 08/10/1996 S. 0029 - 0033


VERORDNUNG (EG) Nr. 1929/96 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1713/95 zur Festlegung der den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit den Baltischen Staaten geschlossenen Abkommen über Freihandel sowie zur Erstattung der Einfuhrabgaben, die auf Einfuhren zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 30. September 1996 erhoben werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates vom 7. Oktober 1996 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und die autonome und befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Abkommen über Freihandel und Handelsfragen mit Estland, Lettland und Litauen im Anschluß an das in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 sieht die autonome und befristete Anpassung der Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland, der Republik Lettland bzw. der Republik Litauen andererseits für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum Inkrafttreten der Interims-Zusatzprotokolle zu den Abkommen über Freihandel vor, die im Anschluß an die derzeit mit den betreffenden Ländern laufenden Verhandlungen abgeschlossen werden sollen.

In der Verordnung (EG) Nr. 1713/95 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/96 (3), sind die den Sektor Milch und Milcherzeugnisse betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der genannten Abkommen vorgesehenen Regelung festgelegt. Diese Verordnung ist zu ändern, um den in der Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates vorgesehenen Maßnahmen für Milcherzeugnisse Rechnung zu tragen.

Aufgrund der späten Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1926/96 wurden die Lizenzen für das dritte Quartal 1996 auf der Grundlage der bisherigen Jahresmengen ausgestellt. Die verfügbaren Mengen für dieses Quartal umfaßten die übertragenen Mengen des vorhergehenden Quartals. Die neuen Jahresmengen sind für einen am 1. Juli beginnenden Zwölfmonatszeitraum festgelegt. Die für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1996 verfügbaren Mengen sollten ausdrücklich angegeben werden. Bei diesen Mengen werden die Differenz zwischen 25 % der bisherigen Jahresmengen und 25 % der neuen Jahresmengen sowie die vom dritten Quartal übertragenen Mengen berücksichtigt. Die übertragenen Mengen beschränken sich jedoch auf die Mengen, für die keine Lizenzen ausgestellt werden und die 25 % der bisherigen Jahresmenge für die betreffenden Erzeugnisse nicht überschreiten.

Die Zollermäßigung von 80 % anstelle von 60 % gilt ab 1. Juli 1996. Demnach ist den Unternehmen für die auf der Grundlage von Lizenzen, die im dritten Quartal des Jahres ausgestellt wurden, getätigten Einfuhren eine Abgabenerstattung zu gewähren. Diese Erstattung ist jedoch auf die Mengen zu begrenzen, die 25 % der bisherigen Jahresmengen entsprechen. Hierzu ist ein Zuteilungskoeffizient für die Erzeugnisse festzulegen, bei denen Lizenzen für Mengen von über 25 % der bisherigen Jahresmengen ausgestellt wurden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1713/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Ab 1. Juli 1996 werden die in Anhang I genannten Mengen wie folgt auf das Jahr aufgeteilt:

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September,

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember,

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März,

- 25 % für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni.

Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1996 sind die verfügbaren Mengen die in Anhang Ia aufgeführten Mengen."

2. Anhang I wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

3. Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang Ia eingefügt.

Artikel 2

Für die auf der Grundlage von Lizenzen, die für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1996 ausgestellt wurden, erfolgten Einfuhren wird auf Antrag der Unternehmen und gegen Vorlage der Einfuhrlizenz sowie der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr für die betreffende Einfuhr die Differenz zwischen 60 % und 80 % des Zollsatzes erstattet. Die Erstattung wird jedoch nur für die Einfuhrmengen gewährt, auf die der in Anhang III aufgeführte Zuteilungskoeffizient angewendet wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2) ABl. Nr. L 163 vom 14. 7. 1995, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 249 vom 1. 10. 1996, S. 33.

ANHANG I

"ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2) Wenn es einen MBZ-Mindestsatz gibt, entspricht der anwendbare Mindestsatz dem MBZ-Mindestsatz, multipliziert mit dem in dieser Spalte angegebenen Prozentsatz."

ANHANG II

"ANHANG Ia

Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1996 verfügbare Menge

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Zuteilungskoeffizient für die Einfuhrmengen, für die ein Antrag auf Erstattung der Zollabgaben gemäß Artikel 2 der Verordnung gestellt wurde

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>