31996R1823

Verordnung (EG) Nr. 1823/96 des Rates vom 16. September 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fischereierzeugnisse (2. Serie 1996)

Amtsblatt Nr. L 241 vom 21/09/1996 S. 0013 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 1823/96 DES RATES vom 16. September 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fischereierzeugnisse (2. Serie 1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Versorgung der Gemeinschaft mit Heringen hängt gegenwärtig von den Einfuhren aus Drittländern ab. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den geltenden Zollsatz für diese Ware im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents in angemessener Höhe vollständig auszusetzen. Um die Entwicklungsaussichten der Fischerei für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nicht zu gefährden und zugleich die hinreichende Versorgung der Verbraucherindustrien zu gewährleisten, ist dieses Zollkontingent für den verbleibenden Zeitraum bis zum Ende des Jahres 1996 zu eröffnen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 789/96 (1) hat der Rat für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Jahr 1996 autonome Gemeinschaftszollkontingente eröffnet.

Es ist insbesondere sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt wird.

Die autonome Eröffnung von Zollkontingenten obliegt der Gemeinschaft. Um die Wirksamkeit der gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente sicherzustellen, ist jedoch vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen auf die Kontingentsmenge ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom 1. September 1996 bis zum 31. Dezember 1996 wird der Einfuhrzollsatz für die im Anhang genannte Ware in den Grenzen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents auf die dort bezeichnete Höhe ausgesetzt.

(2) Für die Einfuhren der betreffenden Ware gilt das Kontingent nach Absatz 1 nur unter der Voraussetzung, daß der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (2) festgesetzte Preis frei Grenze mindestens dem für die betreffenden Ware durch die Gemeinschaft festgelegten oder festzulegenden Referenzpreis entspricht.

Artikel 2

Das Zollkontingent nach Artikel 1 wird von der Kommission verwaltet, die alle zur wirksamen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

Artikel 3

Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollvergünstigung für die unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf die betreffende Kontingentsmenge vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf die betreffende Kontingentsmenge zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Rest der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware gleichen und kontinuierlichen Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1996, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15).

ANHANG

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