31996R1821

Verordnung (EG) Nr. 1821/96 des Rates vom 16. September 1996 zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund

Amtsblatt Nr. L 241 vom 21/09/1996 S. 0008 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 1821/96 DES RATES vom 16. September 1996 zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (3) obliegt es dem Rat, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die eine rationelle, verantwortungsvolle und dauerhafte Bewirtschaftung der Fischereiressourcen gewährleisten. Zu diesem Zweck kann der Rat technische Maßnahmen festlegen, die sich auf die Fanggeräte sowie deren Verwendung beziehen.

In der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 (4) sind bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund festgelegt.

Die durch die Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, nachstehend "Danziger Konvention" genannt, eingesetzte Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee, nachstehend "Ostsee-Kommission" genannt, legt die Regeln fest, die für die Fischerei in der Ostsee gelten.

Mit Schreiben vom 11. September 1995 hat die Ostsee-Kommission den Vertragsstaaten eine Reihe von Empfehlungen übermittelt, die auf ihrer 21. Tagung angenommen worden sind und unter anderem eine Änderung der technischen Maßnahmen vorsehen.

Nach der Danziger Konvention ist die Gemeinschaft verpflichtet, die genannten Empfehlungen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund in Kraft zu setzen, vorbehaltlich der nach dem Verfahren des Artikels XI der Konvention erhobenen Einsprüche. Es liegt keine Veranlassung vor, Einsprüche zu erheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Beim Fang von Lachs (Salmo salar) und Meerforellen (Salmo trutta) ist es verboten,

- vom 15. Juni bis 30. September in den Gewässern der Teilgebiete 22 bis 28, 29 südlich von 59°30'N und 32 Treib- oder Stellnetze zu verwenden;

- vom 1. Juni bis 15. September in den Gewässern der Teilgebiete 29, 30 und 31 nördlich von 59°30'N Treib- oder Stellnetze zu verwenden;

- vom 1. April bis 15. November in den Gewässern der Teilgebiete 22 bis 31 Treibangeln oder verankerte Angeln zu verwenden;

- vom 1. Juli bis 15. September in den Gewässern des Teilgebiets 32 Treibangeln oder verankerte Angeln zu verwenden.

Das Fangverbot während der Schonzeit gilt in dem Gebiet außerhalb der Vier-Meilen-Zone von den Basislinien aus, ausgenommen Teilgebiet 32 und das Gebiet östlich von 22°30'O (Leuchtturm Bengtskar) innerhalb der finnischen Fischereizone, in dem Fischerei mit Treibangeln und verankerten Angeln vom 1. Juli bis 15. September verboten ist."

2. Fußnote 4 von Anhang IV erhält folgende Fassung:

"(4) Mit Ausnahme der Teilgebiete 22 bis 24, in denen normale Schleppnetze und Ringwaden mit einer Maschenöffnung von 90 mm zugelassen sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. September 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. C 44 vom 16. 2. 1996, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 198 vom 8. 7. 1996.

(3) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(4) ABl. Nr. L 162 vom 18. 6. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2250/95 (ABl. Nr. L 230 vom 27. 9. 1995, S. 1).