Verordnung (EG) Nr. 1799/96 der Kommission vom 17. September 1996 über die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Obst und Gemüse ohne Vorausfestsetzung der Erstattung
Amtsblatt Nr. L 236 vom 18/09/1996 S. 0027 - 0027
VERORDNUNG (EG) Nr. 1799/96 DER KOMMISSION vom 17. September 1996 über die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Obst und Gemüse ohne Vorausfestsetzung der Erstattung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 1121/96 der Kommission (3) wurden, ausgenommen für die Nahrungsmittelhilfe, die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung der Erstattung erteilt werden. Sollten diese Mengen überschritten werden, sind die Überschreitungsmengen von den festgesetzten Richtmengen abzuziehen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1488/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2702/95 (5). Unter Berücksichtigung der der Kommission vorliegenden Angaben werden die für den laufenden Zeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Tafeltrauben und Äpfeln überschritten. Durch die für diesen Fall vorgesehene Verringerung der im folgenden Zeitraum anwendbaren Richtmengen würden die Ausfuhren benachteiligt, für die in demselben Zeitraum Lizenzen ohne Vorausfestsetzung der Erstattung beantragt werden müßten. Um eine solche Situation zu vermeiden, sollten die nach dem 19. September 1996 und bis zum Ende des laufenden Zeitraums für die Ausfuhr von Tafeltrauben und Äpfeln ohne Vorausfestsetzung der Erstattung gestellten Anträge abgelehnt werden. Da die Antragsmengen nicht in die Berechnungen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1488/95 einbezogen werden, brauchen sie der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1488/95 genannten Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Tafeltrauben und Äpfeln ohne Vorausfestsetzung der Erstattung, für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 19. September 1996 und bis zum 1. Oktober 1996 angenommen werden, sind abzulehnen. Diese Anträge sind abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1488/95 in den diesbezüglichen Mitteilungen an die Kommission nicht zu berücksichtigen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 18. September 1996 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. September 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8. (3) ABl. Nr. L 149 vom 22. 6. 1996, S. 11. (4) ABl. Nr. L 145 vom 29. 6. 1995, S. 68. (5) ABl. Nr. L 280 vom 23. 11. 1995, S. 30.