Verordnung (EG) Nr. 1676/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
Amtsblatt Nr. L 218 vom 28/08/1996 S. 0001 - 0058
VERORDNUNG (EG) Nr. 1676/96 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 249, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (nachfolgend "Zollkodex" genannt) läßt die Annahme von Bestimmungen zur Vereinfachung der Anwendung des Zollrechts zu. In diesem Zusammenhang ist es zweckmäßig, auf dem Gebiet des Zollwertrechtes die vereinfachte Bestimmung einzelner Elemente, deren Einbeziehung oder Nichteinbeziehung in den Zollwert in den Artikeln 32 und 33 des Zollkodex geregelt ist, zuzulassen. Es ist zweckmäßig, eine sachliche Berichtigung des Artikels 294 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 482/96 (3), vorzunehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß ein Zollager aus Gründen der zollamtlichen Prüfung räumlich stets eindeutig abzugrenzen ist. Um im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung zu gewährleisten, daß die legitimen Interessen der Gemeinschaftsindustrie nicht durch Inanspruchnahme des Codes 6303 für die wirtschaftlichen Voraussetzungen beeinträchtigt werden, sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieses Codes genauer festzulegen. Es ist zweckmäßig, unter bestimmten Voraussetzungen für Nebenveredelungserzeugnisse spezifische Bestimmungen über die Erledigung des Verfahrens der aktiven Veredelung vorzusehen. Die Bestimmungen über die Anwendung der Ausgleichszinsen im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung sind zu ergänzen. Ferner sind die Bestimmungen für die Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung im Rahmen der Zollrückvergütung zu präzisieren. Wegen der Bildung der Zollunion mit der Türkei ist es notwendig, Anhang 25 betreffend die in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten teilweise zu ändern. Die gemischten EG-EFTA-Ausschüsse "Gemeinsames Versandverfahren - Einheitspapier" haben die Tschechische Republik, die Republik Ungarn, die Republik Polen und die Slowakische Republik mit den jeweiligen Beschlüssen Nr. 1/95 vom 26. Oktober 1995 aufgefordert, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (4) und dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (5) beizutreten. Diese Beitritte müssen bis zum 1. Juli 1996 vollzogen sein. Das Merkblatt zum Einheitspapier ist nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (6) zu präzisieren. Den Änderungen in der Tarifierung der Waren in den Bestimmungen zur aktiven Veredelung ist Rechnung zu tragen. Es ist angezeigt, die Terminologie des Anhangs 78 an diejenige des Zollkodex anzupassen. Wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Aufsplitterung bestimmter Tarifpositionen im Gemeinsamen Zolltarif ist es angebracht, die Liste in Anhang 87 zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Artikel 156a wird eingefügt: "Artikel 156a (1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Beteiligten zulassen, daß - in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 des Zollkodex einzelne Beträge, die dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, auch wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht bestimmbar sind, - in Abweichung von Artikel 33 des Zollkodex einzelne Beträge, die nach dieser Vorschrift nicht in den Zollwert einzubeziehen sind, in Fällen, in denen diese Beträge im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld in den vorzulegenden Unterlagen betragsmäßig nicht getrennt ausgewiesen sind, anhand besonderer und angemessener Kriterien ermittelt werden. Die Zollwertanmeldung ist in diesem Fall nicht als vorläufig im Sinne von Artikel 254 zweiter Gedankenstrich anzusehen. (2) Die Zulassung setzt voraus, daß a) die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 259 einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde, b) die Anwendung der Artikel 30 und 31 des Zollkodex wegen besonderer Umstände nicht angebracht erscheint, c) stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß der zu erhebende Betrag an Einfuhrabgaben im Zeitraum, der durch die Zulassung abgedeckt ist, nicht niedriger sein wird als es der ohne Bestehen einer solchen Zulassung erhobene Betrag an Einfuhrabgaben wäre, d) die Wettbewerbsbedingungen für die Beteiligten nicht verzerrt werden." 2. Artikel 294 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Für die in Anhang 40 aufgeführten Waren wird die Frist nach Absatz 1 auf fünf Jahre verlängert." 3. Artikel 504 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Derselbe Ort kann nicht für mehrere Zollager gleichzeitig zugelassen werden." 4. In Artikel 552 Absatz 1 Buchstabe a) wird folgende Ziffer angefügt: "vii) andere als die unter i) bis vi) genannten aufeinanderfolgenden Veredelungsvorgänge der in Artikel 557 bezeichneten Art (Code 6303)." 5. Artikel 557 Satz 2 wird gestrichen. 6. In Artikel 577 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: "f) die Zuweisung einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung für Nebenveredelungserzeugnisse, die aus Gründen des Umweltschutzes nicht unter zollamtlicher Überwachung zerstört werden dürfen. Dabei ist nachzuweisen, daß die Erledigung des Verfahrens nach den normalen Regeln unmöglich oder wirtschaftlich unmöglich ist." 7. Artikel 589 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- wenn eine Zollschuld entsteht, um für Einfuhren in bestimmte Drittländer die Gewährung einer Präferenzzollbehandlung entsprechend den einschlägigen Verträgen zwischen der Gemeinschaft und diesen Drittländern zu ermöglichen;" b) Artikel 589 Absatz 4 Buchstabe b) wird wie folgt geändert: - Der erste Unterabsatz erhält folgende Fassung: "Die Zinsen werden je Monat berechnet, und zwar für den Zeitraum zwischen dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einfuhrwaren, für die das Verfahren beendet wurde, erstmals in dieses Verfahren übergeführt wurden, und dem letzten Tag des Monats, in dem die Zollschuld entsteht. Wird eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex beantragt, so werden die Zinsen berechnet für den Zeitraum zwischen dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die in Frage stehenden Abgaben erstattet oder erlassen wurden, und dem letzten Tag des Monats, in dem die Zollschuld entsteht." - Der fünfte Unterabsatz erhält folgende Fassung: "Die vorgenannte Vereinfachung, die von der Zollbehörde nur bewilligt wird, wenn die Lagerumschlagszeit kontrolliert werden kann, kann auch auf die Dauer der etwaigen Einlagerung der von dieser Vereinfachung betroffenen Waren angewandt werden." 8. Artikel 624 erhält folgende Fassung: "Artikel 624 Die Einfuhrwaren unterliegen den Verfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Zollrückvergütung unabhängig davon, ob ein Äquivalenzverkehr in Anspruch genommen wird." 9. In Artikel 648 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: "d) die Fälle der Anwendung des Artikels 577 Buchstabe f) unter Angabe der besonderen Gründe, aus denen die normale Erledigung nicht möglich ist, sowie der für die betreffenden Erzeugnisse festgelegten Voraussetzungen." 10. Anhang 25 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. 11. Anhang 37 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. 12. Anhang 38 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. 13. Anhang 77 erhält die Fassung des Anhangs IV dieser Verordnung. 14. Anhang 78 wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert. 15. Anhang 79 erhält die Fassung des Anhangs VI dieser Verordnung. 16. Anhang 87 wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juli 1996 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. (3) ABl. Nr. L 70 vom 20. 3. 1996, S. 4. (4) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2. (5) ABl. Nr. L 134 vom 22. 5. 1987, S. 2. (6) ABl. Nr. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 10. ANHANG I Anhang 25 wird wie folgt geändert: a) Die Listen I bis XI, die den Abschnitt "I. Europa" betreffen, werden wie folgt geändert: Listen I bis XI (I. Europa): Es wird gestrichen: bei Armenien: alle Zahlen, bei Georgien: alle Zahlen. Es wird eingefügt: bei Armenien in Spalte 2: "siehe Asien", bei Georgien in Spalte 2: "siehe Asien". b) Die Listen, die den Abschnitt "IV. Asien" betreffen, werden durch die folgenden Listen ersetzt: Prozentsätze der zum Zollwert gehörenden Luftfrachtkosten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II In Anhang 37 wird die Überschrift "MERKBLATT ZUM EINHEITSPAPIER" mit einer Fußnote (1) versehen. Der Text dieser Fußnote lautet: "(1) Der Ausdruck 'EFTA' bezeichnet in diesem Anhang nicht nur die Mitgliedstaaten der EFTA, sondern ebenso alle anderen Vertragsparteien der Übereinkommen 'Gemeinsames Versandverfahren' und 'Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr' mit Ausnahme der Gemeinschaft." ANHANG III Anhang 38 wird wie folgt geändert: - Die Überschrift "CODES, DIE AUF DEM EINHEITSPAPIER ZU VERWENDEN SIND" wird zusätzlich zu der Fußnote (1) mit einer Fußnote (2) versehen. Der Text dieser Fußnote lautet: "(2) Der Ausdruck 'EFTA' bezeichnet in diesem Anhang nicht nur die Mitgliedstaaten der EFTA, sondern ebenso alle anderen Vertragsparteien der Übereinkommen 'Gemeinsames Versandverfahren' und 'Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr' mit Ausnahme der Gemeinschaft." - Die Erläuterung zu den Feldern 10, 11, 15a und 17a lautet wie folgt: "Die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (*) ist anwendbar, insbesondere Artikel 9 Absatz 1. (*) ABl. Nr. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 10." - Das Verzeichnis der Ländercodes in der Erläuterung zu Feld Nr. 51 ist wie folgt zu ergänzen: "Tschechische Republik CZ Republik Ungarn HU Republik Polen PL Slowakische Republik SK". ANHANG IV "ANHANG 77 PAUSCHALE AUSBEUTESÄTZE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Die in dieser Spalte aufgeführten Unterpositionen entsprechen den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur. Weitere Unterteilungen sind zwischen runde Klammern gesetzt. Sie entsprechen den in den Verordnungen zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen verwendeten Unterteilungen. (2) Die Menge der Verluste entspricht der Differenz zwischen 100 und der Summe der in dieser Spalte angegebenen Mengen. (3) Geschälte Körner sind die, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (ABl. Nr. L 149 vom 29. 6. 1968, S. 46) enthaltenen Definition entsprechen. (4) Grobgrieß mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 0,95 Gewichtshundertteilen und einem Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,250 mm von weniger als 10 Gewichtshundertteilen. (5) Der anzuwendende pauschale Ausbeutesatz (A) ist entsprechend der Menge der je kg hergestellter Teigwaren verwendeten Eier unter Verwendung folgender Formel zu ermitteln: - Lfd. Nr. 25 : A = >NUM>100 >DEN>160 - (X × 1,6) × 100 - Lfd. Nr. 26 : A = >NUM>100 >DEN>150 - (X × 1,6) × 100 - Lfd. Nr. 27 : A = >NUM>100 >DEN>140 - (X × 1,6) × 100 - Lfd. Nr. 28 : A = >NUM>100 >DEN>126 - (X × 1,6) × 100 X stellt die Menge der je kg hergestellter Teigwaren verwendeten Eier in der Schale (oder ein Fünfzigstel des in Gramm ausgedrückten Gewichts ihres Äquivalents an Eiererzeugnissen) dar, wobei das Ergebnis auf die zweite Dezimalstelle auf- oder abgerundet wird. (6) Perlförmig geschliffene Körner sind die, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (ABl. Nr. L 149 vom 29. 6. 1968, S. 46) enthaltenen Definitionen entsprechen. (7) Es handelt sich um Grobgrieß und Feingrieß aus Mais, - von denen 30 oder weniger Gewichtshundertteile durch ein Sieb einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometer gehen, - von denen 5 Gewichtshundertteile oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 150 Mikrometer gehen. (8) Für Glukose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einer von 92 % abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 43,81 kg wasserfreier Glukose zu 100 kg Mais auszugehen. (9) Für andere Glukose (Dextrose) als in Form von weißem, kristallinen Pulver, auch agglomeriert, mit einer von 82 % abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 50,93 kg wasserfreier Glukose zu 100 kg Mais auszugehen. (10) Für D-Sorbit mit einer von 70 % abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 41,4 kg wasserfreiem D-Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen. (11) Für D-Sorbit mit einer von 70 % abweichenden Konzentration ist bei der Abrechnung von einem Mengenverhältnis von 47,3 kg wasserfreiem D-Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen. (12) Es ist die dem tatsächlichen Ergebnis der Veredelungsvorgänge entsprechende Alternative a) bis f) anzuwenden. (13) Für die Beendigung des aktiven Veredelungsverkehrs müssen die Mengen von erhaltenem Bruchreis den bei der Einfuhr zur Veredelung von Reis der Unterpositionen 1006 30 61 bis 1006 30 98 festgestellten Mengen von Bruchreis entsprechen. Im Fall des Polierens erhöht sich die Menge von Bruchreis um 2 %, bezogen auf die eingeführte Reismenge, jedoch ohne die darin festgestellte Menge von Bruchreis. (14) Als 'Reis, vorgekocht' ist vollständig geschälter Reis anzusehen, der unvollständig gekocht und teilweise dehydratisiert worden ist, um die endgültige Kochzeit herabzusetzen. (15) Die doppelte Menge der im nicht behandelten Olivenöl enthaltenen Ölsäure ist von der in Spalte 5 für raffiniertes Olivenöl angegebenen Menge abzuziehen und stellt die Menge der sauren Öle aus der Raffination dar. (16) Handelt es sich um löslichen Kakao, so werden der Menge in Spalte 5 1,5 % Alkaline zugerechnet. (17) Der Ausbeutesatz gilt für eine Backhefe mit einem Gehalt an Trockenstoff von 95 %, die aus Zuckerrübenmelassen mit 48 % Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen von 52 % Gesamtzuckergehalt gewonnen wird. Für Backhefen mit einem davon abweichenden Gehalt an Trockenstoff beträgt die Menge 22,4 kg wasserfreie Hefe auf 100 kg Zuckerrübenmelassen mit 48 % Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen mit 52 % Gesamtzuckergehalt. (18) Der Ausbeutesatz gilt für eine Backhefe mit einem Gehalt an Trockenstoff von 28 %, die aus Zuckerrübenmelassen mit 48 % Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen von 52 % Gesamtzuckergehalt gewonnen wird. Für Backhefen mit einem davon abweichenden Gehalt an Trockenstoff beträgt die Menge 22,4 kg wasserfreie Hefe auf 100 kg Zuckerrübenmelassen mit 48 % Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen mit 52 % Gesamtzuckergehalt." ANHANG V In Anhang 78 erhält Punkt 2 folgende Fassung: "2. Weizen Der Ersatz durch äquivalente Waren wird nur zugelassen zwischen Weizen, der in einem Drittland geerntet und vorher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde, und Nichtgemeinschaftsweizen, des gleichen KN-Codes mit 8 Ziffern, der dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweist. Ausnahmen vom Verbot des Äquivalenzverkehrs sind jedoch nach Anhörung des Zollkodexausschusses 'Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung' gemäß Artikel 248 des Zollkodex und entsprechender Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten möglich. Zulässig ist der Äquivalenzverkehr ferner zwischen Hartweizen aus Gemeinschaftserzeugung und Hartweizen mit Drittlandsursprung, sofern aus der Veredelung Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 entstehen." ANHANG VI "ANHANG 79 LISTE DER VEREDELUNGSERZEUGNISSE, DIE NACH ARTIKEL 122 ABSATZ 1 BUCHSTABE a) DES ZOLLKODEX DEN FÜR SIE GELTENDEN EINFUHRABGABEN UNTERWORFEN WERDEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " ANHANG VII In Anhang 87 erhält Punkt 9 folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>