31996R1649

Verordnung (EG) Nr. 1649/96 der Kommission vom 16. August 1996 mit den in Österreich im Wirtschaftsjahr 1996/97 anwendbaren Übergangsmaßnahmen für den Weinsektor

Amtsblatt Nr. L 207 vom 17/08/1996 S. 0008 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 1649/96 DER KOMMISSION vom 16. August 1996 mit den in Österreich im Wirtschaftsjahr 1996/97 anwendbaren Übergangsmaßnahmen für den Weinsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/96 (2), enthält die grundlegenden Vorschriften für die Marktverwaltung in diesem Sektor. Nach Artikel 1 Absatz 6 dieser Verordnung dauert das Weinwirtschaftsjahr vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des darauffolgenden Jahres.

Aufgrund der Beitrittsakte findet die gemeinsame Marktorganisation für Wein in Österreich seit dem Zeitpunkt des Beitritts Anwendung. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1834/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den in Österreich anwendbaren Übergangsmaßnahmen für den Weinsektor (3) hat die Kommission die Integralanwendung der Marktverwaltungsmaßnahmen verschoben.

Die Maßnahmen zur obligatorischen Destillation, die die Gemeinschaftserzeuger von Tafelwein in Anwendung von Artikel 39 der Grundverordnung durchführen müssen, setzen eine umfangreiche Verwaltungsstruktur voraus. Außerdem wäre die Wirkung dieser Maßnahmen in Österreich gering, da in diesem Mitgliedstaat prozentual sehr viel weniger Tafelwein als Qualitätswein erzeugt wird. Daher sind die österreichischen Erzeuger für das Wirtschaftsjahr 1996/97 von der Pflicht zur obligatorischen Destillation freizustellen. Da die Erzeuger jedoch von allen Formen der freiwilligen Destillation Gebrauch machen können, ist es angezeigt, für sie einen Destillationspreis und eine Ad-hoc-Weinmenge festzusetzen, die der Nichtanwendung der obligatorischen Destillation Rechnung tragen.

Um einen reibungslosen Übergang von der bisherigen nationalen Regelung zur Gemeinschaftsregelung zu ermöglichen und den österreichischen Weinmarkt nicht zu stören, empfiehlt es sich, die österreichischen Erzeuger von der Pflicht zur Destillation gemäß den Artikeln 35 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 freizustellen und gleichzeitig geeignete Sondervorschriften vorzusehen.

Um dem Fehlen adäquater Strukturen für die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung in Österreich Rechnung zu tragen, sind die Erzeuger in diesem Mitgliedstaat von der Pflicht zur Destillation gemäß Artikel 35 freizustellen, wobei jedoch gleichzeitig mit Blick auf die Gleichbehandlung aller Gemeinschaftserzeuger die kontrollierte Rücknahme der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung erfolgen muß.

Es empfiehlt sich außerdem, dafür Sorge zu tragen, daß Traubentrester und Weintrub nicht übermäßig ausgepreßt werden. Hierzu müssen Traubentrester und Weintrub, die Gegenstand der kontrollierten Rücknahme sind, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2365/95 (5), vorgesehenen Mindestmerkmale aufweisen. Diese Maßnahmen müssen in ihren Wirkungen denjenigen entsprechen, die die Anwendung der üblichen Instrumente hätte.

Es empfiehlt sich, die Entwicklung des Weinmarktes in Österreich insbesondere in der derzeitigen Phase des Übergangs zu der Gemeinschaftsregelung genau zu überwachen, um diesen Übergang zu erleichtern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unbeschadet der besonderen Übergangsbestimmungen in der Beitrittsakte gelangen die in den Artikeln 35 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgesehenen Maßnahmen im Wirtschaftsjahr 1996/97 in Österreich nicht zur Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen jedoch alle natürlichen oder juristischen Personen bzw. alle Zusammenschlüsse von Personen, die in Österreich geerntete Trauben verarbeiten, die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung kontrolliert zurücknehmen lassen. Diese Nebenerzeugnisse müssen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 vorgesehenen Mindestmerkmale aufweisen. Die zuständigen österreichischen Behörden treffen die geeigneten innerstaatlichen Vorkehrungen, um sich von der korrekten Anwendung dieser Maßnahme zu überzeugen.

(3) Bei Auslösung der freiwilligen Destillation gemäß den Artikeln 38 und 42 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 berücksichtigt die Kommission für die Festsetzung der betreffenden Weinmengen sowie der Preise und Beihilfen die Auswirkungen der nichterfolgten Anwendung der obligatorischen Destillation auf die Einkommen der österreichischen Weinerzeuger.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 175 vom 27. 7. 1995, S. 57.

(4) ABl. Nr. L 277 vom 8. 10. 1988, S. 21.

(5) ABl. Nr. L 241 vom 10. 10. 1995, S. 17.