31996R1648

Verordnung (EG) Nr. 1648/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind

Amtsblatt Nr. L 207 vom 17/08/1996 S. 0007 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 1648/96 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1996 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/96 (2), insbesondere auf Artikel 70 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/96 (4), sind Drittländer, die in die Gemeinschaft Wein und Traubensaft in Behältnissen von höchstens fünf Litern in einer Gesamtmenge von jährlich weniger als 1 000 hl ausführen, von der Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins befreit. Drittländer, denen diese Freistellung für ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft zugute kommt, sind in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2039/88 (6), aufgeführt. San Marino hat die Freistellung beantragt und sich bereit erklärt, die diesbezüglichen Bedingungen einzuhalten. Dieses Land sollte deshalb in die Liste in Anhang V der genannten Verordnung aufgenommen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 wird wie folgt ergänzt:

"- Republik San Marino".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1996, S. 2.

(5) ABl. Nr. L 343 vom 20. 12. 1985, S. 20.

(6) ABl. Nr. L 179 vom 9. 7. 1988, S. 29.