Verordnung (EG) Nr. 1561/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1996 zuzuteilenden Bananenmenge
Amtsblatt Nr. L 193 vom 03/08/1996 S. 0015 - 0016
VERORDNUNG (EG) Nr. 1561/96 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1996 zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten für die Festlegung der jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents 1996 zuzuteilenden Bananenmenge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/96 (4), setzt die Kommission gegebenenfalls unter Zugrundelegung des Zollkontingents und der Summe der gemäß den Artikeln 3 ff. derselben Verordnung bestimmten individuellen Referenzmengen für jede Gruppe von Marktbeteiligten die Verringerungskoeffizienten fest, mit denen diese Mengen, um sie für das betreffende Jahr entsprechend zu verringern, zu multiplizieren sind. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2679/95 der Kommission (5) wurden die Verringerungskoeffizienten zur Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 für jeden Marktbeteiligten der Gruppen A und B unter Zugrundelegung eines Zollkontingents von 2 200 000 Tonnen für 1996 vorläufig festgesetzt. Diese Maßnahme erfolgte in Erwartung der Anpassung des genannten Zollkontingents infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden. Das für 1996 festgesetzte Zollkontingent wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1559/96 (6) der Kommission auf 2 553 000 Tonnen erhöht, ohne der zusätzlichen Menge von 72 440 Tonnen Rechnung zu tragen, die zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn durch die Verordnungen (EG) Nr. 127/96 (7) und (EG) Nr. 822/96 der Kommission (8) festgesetzt worden ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte die Verordnung (EG) Nr. 2679/95 aufgehoben werden. Bei der Berechnung der genannten Verringerungskoeffizienten sollte die Gesamtmenge unberücksichtigt bleiben, die den Marktbeteiligten zugeteilt wurde, die wegen der Wirbelstürme Iris, Luis und Marilyn Schaden erlitten haben. Die genannten Koeffizienten sind deshalb unter Zugrundelegung des Zollkontingents von 2 553 000 Tonnen zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 gesetzten Fristen sollte die vorliegende Verordnung schnellstmöglich in Kraft treten. Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Zollkontingents gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 ist die Menge, die jedem Marktbeteiligten der Gruppen A und B für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1996 zuzuteilen ist, durch Multiplizieren der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 berechneten Referenzmenge mit dem nachstehenden einheitlichen Verringerungskoeffizienten festzulegen: - Marktbeteiligter der Gruppe A: 0,623432, - Marktbeteiligter der Gruppe B: 0,552005. Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 2679/95 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juli 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6. (4) ABl. Nr. L 181 vom 20. 7. 1996, S. 13. (5) ABl. Nr. L 277 vom 21. 11. 1995, S. 1. (6) Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts. (7) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1996, S. 17. (8) ABl. Nr. L 111 vom 4. 5. 1996, S. 7.