31996R1560

Verordnung (EG) Nr. 1560/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2568/95 zur Übertragung der 1996 im Rahmen des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft für Nicaragua vorgesehenen Quote auf Kolumbien und der Verordnung (EG) Nr. 356/96 zur teilweisen Übertragung der 1996 im Rahmen des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft für Venezuela vorgesehenen Quote auf Kolumbien

Amtsblatt Nr. L 193 vom 03/08/1996 S. 0013 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 1560/96 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2568/95 zur Übertragung der 1996 im Rahmen des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft für Nicaragua vorgesehenen Quote auf Kolumbien und der Verordnung (EG) Nr. 356/96 zur teilweisen Übertragung der 1996 im Rahmen des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft für Venezuela vorgesehenen Quote auf Kolumbien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission vom 1. März 1995 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates betreffend die Zollkontingentsregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/95 (4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 478/95 regelt die Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde über Bananen geschlossenen Rahmenabkommens. Das Zollkontingent wird, damit es den in Anhang I der letztgenannten Verordnung angeführten Ländern oder Ländergruppen zugeteilt werden kann, gemäß Artikel 1 derselben Verordnung in spezifische Quoten aufgeteilt. Sollte ein in Anhang I Tabelle 1 derselben Verordnung eingetragenes Land die zugeteilte Quote ganz oder teilweise nicht ausführen können, wird diese gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Verordnung erneut zugeteilt.

Die Kolumbien, Nicaragua und Venezuela aus dem Zollkontingent zugeteilten Quoten wurden in Anwendung der vorstehenden Bestimmung durch die Verordnungen (EG) Nr. 2568/95 (5) und (EG) Nr. 356/96 (6) der Kommission geändert.

Nicaragua hat der Kommission mitgeteilt, daß es die Ausfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im letzten Vierteljahr 1996 wieder aufnehmen könne. Da die Nicaragua und Kolumbien zugeteilten Quoten deshalb für 1996 insgesamt neu festgelegt werden sollten, ist die Verordnung (EG) Nr. 356/96 anzupassen.

Damit die Lizenzen für das vierte Vierteljahr 1996 rechtzeitig beantragt werden können, sollte diese Verordnung schnellstmöglich in Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2568/95 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die Kolumbien und Nicaragua aus dem Zollkontingent zugeteilten Quoten werden gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 478/95 für 1996 wie folgt geändert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 356/96 wird der für Kolumbien vorgesehene Satz "24,6 %" durch den Satz "21,6 %" ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem vierten Vierteljahr 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 84.

(5) ABl. Nr. L 262 vom 1. 11. 1995, S. 31.

(6) ABl. Nr. L 50 vom 29. 2. 1996, S. 18.