Verordnung (EG) Nr. 1506/96 der Kommission vom 29. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3010/94 zur Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates
Amtsblatt Nr. L 189 vom 30/07/1996 S. 0080 - 0081
VERORDNUNG (EG) Nr. 1506/96 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3010/94 zur Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2537/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EG) Nr. 3010/94 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 (4), wurden die Beihilfen festgesetzt, die zur Belieferung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse aus der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 gewährt werden. Die genannten Beihilfen sollten unter Berücksichtigung der Bedingungen angepaßt werden, die sich insbesondere wegen der Änderung der Zölle bei der Einfuhr von Erzeugnissen des Weltmarktes ergeben haben. Für jedes Erzeugnis sollte eine Beihilfe bestimmt werden, die sich nach dem Durchschnitt der Zölle richtet, die gemäß der Zollnomenklatur auf die jeweiligen Erzeugnisbestandteile zu erheben sind. Es empfiehlt sich außerdem, daß diese Maßnahme ab dem Beginn des Zeitraums angewendet wird, auf den sich die Bedarfsvorausschätzung bezieht. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3010/94 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juli 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 260 vom 31. 10. 1995, S. 10. (3) ABl. Nr. L 320 vom 13. 12. 1994, S. 5. (4) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8. ANHANG "ANHANG DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTEN BEIHILFEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>