31996R1460

Verordnung (EG) Nr. 1460/96 der Kommission vom 25. Juli 1996 über die Modalitäten der Anwendung der Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates beim Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/1996 S. 0018 - 0032


VERORDNUNG (EG) Nr. 1460/96 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1996 über die Modalitäten der Anwendung der Präferenzregelungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates beim Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf die Artikel 7, 13 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat mehrere Abkommen mit Drittländern geschlossen, in denen die Anwendung von Agrarteilbeträgen vorgesehen ist, die gegenüber den im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten herabgesetzt sind.

Die herabgesetzten Teilbeträge werden unter der Voraussetzung angewendet, daß es sich um Waren mit Ursprung in Ländern handelt, mit denen ein Präferenzabkommen geschlossen wurde. In einigen Fällen ist festzulegen, welche Ursprungsregeln zur Anwendung kommen.

Herabgesetzte Teilbeträge können im allgemeinen im Rahmen von Kontingenten in Anspruch genommen werden. Es sind daher Kontingente zu eröffnen und deren Anwendungsmodalitäten festzulegen, um insbesondere allen Importeuren der Gemeinschaft einen gleichberechtigten und ununterbrochenen Zugang zu diesen Kontingenten sowie die ununterbrochene Anwendung der für diese Kontingente vorgesehenen Sätze in allen Mitgliedstaaten bis zu deren Erschöpfung zu garantieren. Es spricht jedoch nichts dagegen, die Mitgliedstaaten zur Ziehung der den tatsächlichen Einfuhren entsprechenden Mengen aus der Kontingentsmenge zu ermächtigen, um die Effizienz der gemeinsamen Verwaltung der Kontingente sicherzustellen. Diese Verwaltungsmethode erfordert jedoch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die ihrerseits insbesondere die Möglichkeit haben muß, zu gegebener Zeit den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmengen festzustellen und die Mitgliedstaaten darüber zu informieren.

Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg durch die Wirtschaftsunion Benelux vertreten werden, können alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verwaltung der obengenannten Regelung von einem der Benelux-Mitgliedstaaten ergriffen werden.

Die gewährten Senkungen kommen im allgemeinen so zustande, daß die Grundbeträge, die zur Berechnung der auf bestimmte Waren anwendbaren Agrarteilbeträge verwendet werden, herabgesetzt werden. Seit der Tarifizierung im Rahmen der Verhandlungen der Uruguay-Runde sind die Agrarteilbeträge des Zolltarifs der Gemeinschaft als unabhängige Beträge festgelegt und nicht mehr in Abhängigkeit von Mengen an Grunderzeugnissen, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 festgelegt werden.

Im Rahmen des präferentiellen Handels sind diese Mengen bei der Berechnung der herabgesetzten Agrarteilbeträge weiter zu verwenden.

In der Verordnung (EG) Nr. 3238/94 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 478/96 (3), werden die beweglichen Teilbeträge für bestimmte, im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Mittel- und Osteuropa sowie deren Verwaltung festgelegt. Seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wurden die beweglichen Teilbeträge durch im Zolltarif der Gemeinschaft festgelegte Agrarteilbeträge ersetzt. Diese Verordnung mußte vorläufig durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/95 der Kommission (4) ergänzt werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 1294/94 der Kommission vom 3. Juni 1994 über die Durchführungsbestimmungen der Handelsregelung für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse (5) gilt nicht mehr für Waren, die außerhalb von Präferenzabkommen eingeführt werden.

Beim Handel mit anderen Drittländern wurden herabgesetzte Agrarteilbeträge eingeführt. Im Interesse der Klarheit sind die besonderen Bestimmungen für den Handel gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 in einer Verordnung zusammenzufassen. Daher sind die Verordnungen (EG) Nr. 1294/94 und (EG) Nr. 3238/94 aufzuheben.

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 kann im präferentiellen Handelsverkehr der in den Wertzoll einbezogene Agrarteilbetrag der Abgabe durch einen spezifischen Agrarteilbetrag ersetzt werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht über der Abgabe liegen, die auf Länder Anwendung findet, mit denen kein Präferenzabkommen geschlossen wurde.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang II fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Festlegung der in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannten herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie für die Verwaltung der im Rahmen von Präferenzabkommen, die auf die unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fallenden Waren und Erzeugnisse anwendbar sind, eröffneten Kontingente.

Artikel 2

Bei der Festlegung der herabgesetzten Agrarteilbeträge werden die nachstehenden Grunderzeugnisse berücksichtigt:

- Weichweizen,

- Hartweizen,

- Roggen,

- Gerste,

- Mais (nicht für die Aussaat bestimmt),

- Reis, langkörnig, geschält, nachstehend "Reis" genannt,

- Weißzucker,

- Melasse,

- Milchpulver mit einem Fettgehalt bis zu 1,5 Gewichtshundertteilen, ohne Zucker oder andere Süßungsmittel, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von mindestens 2,5 kg, nachstehend "PG 2" genannt,

- Milchpulver mit einem Milchfettgehalt von 26 Gewichtshundertteilen, ohne Zucker oder andere Süßungsmittel, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Nettoinhalt von mindestens 2,5 kg, nachstehend "PG 3" genannt,

- Butter mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtshundertteilen, nachstehend "PG 6" genannt.

Artikel 3

Die herabgesetzten Agrarteilbeträge, die Gegenstand dieser Verordnung sind, werden anhand der Mengen an Grunderzeugnissen berechnet, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Waren verwendet wurden. Diese Mengen werden in Anhang I für die entsprechenden Bezeichnungen der Kombinierten Nomenklatur festgelegt.

Bei Waren mit Codenummern der Kombinierten Nomenklatur, für die in Anhang I auf Anhang II verwiesen wird, sind diese Mengen gemäß Anhang II festgelegt. Bei diesen Waren ist je nach ihrer Zusammensetzung gemäß Anhang III ein zusätzlicher Code anzuwenden.

Artikel 4

Die Mengen an Zucker und Getreide, die bei der Berechnung der herabgesetzten Zusatzzölle für Zucker (AD S/Z) und Mehl (AD F/M) zu berücksichtigen sind, entsprechen für die in Anhang II genannten Waren den in diesem Anhang unter B und C genannten Mengen für die entsprechenden Gehalte an Saccharose, Invertzucker und/oder Isoglucose bzw. Stärke und/oder Glucose. Bei den anderen Waren werden diese Zusatzzölle unter ausschließlicher Berücksichtigung der Grunderzeugnisse (Zucker bzw. Getreide) errechnet.

Artikel 5

(1) Die herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls die herabgesetzten Zusatzzölle werden bei den Waren, auf die eine solche Abgabensenkung anwendbar ist, durch Multiplikation der Grunderzeugnismengen, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie bei der Herstellung verwendet wurden, mit dem in Absatz 2 genannten Grundbetrag errechnet; diese Beträge werden bei allen Grunderzeugnissen, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie bei der Herstellung der jeweiligen Ware verwendet wurden, hinzugefügt.

(2) Der bei der Berechnung der herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls der herabgesetzten Zusatzzölle zu berücksichtigende Grundbetrag ist der Betrag, der in dem jeweiligen Abkommen bzw. in Anwendung dieses Abkommens in ECU festgelegt wurde.

(3) Ist in einem Präferenzabkommen ein Satz für die Herabsetzung der Agrarteilbeträge je Ware anstelle einer Herabsetzung der Grundbeträge vorgesehen, so werden die herabgesetzten Agrarteilbeträge anhand der im Zolltarif der Gemeinschaft festgelegten Teilbeträge unter Anwendung der im Abkommen mit dem jeweiligen Land vorgesehenen Herabsetzung berechnet.

(4) Liegen die gemäß Absatz 1 ermittelten herabgesetzten Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls die herabgesetzten Zusatzzölle für 100 kg unter 2,4 ECU, werden diese Teilbeträge bzw. Zusatzzölle auf Null festgesetzt.

(5) Die in Anwendung dieses Artikels festgelegten Beträge werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sofern im Abkommen mit dem betroffenen Land nicht anders vorgesehen, gelten die Beträge vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. Ändern sich die für Grunderzeugnisse geltenden Zölle und Koeffizienten nicht, wird die Geltungsdauer der in Anwendung diese Artikels festgelegten Beträge von der Kommission verlängert; die Kommission veröffentlicht den diesbezüglichen Text im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 6

(1) Die Waren, auf die herabgesetzte Agrarteilbeträge sowie gegebenenfalls herabgesetzte Zusatzzölle oder herabgesetzte Zölle im Rahmen eines Kontingents anwendbar sind, werden im Rahmen des Abkommens mit dem jeweiligen Land bzw. in Anwendung dieses Abkommens festgelegt.

(2) Gelten die Herabsetzungen im Rahmen eines Kontingents, wird dieses in Anwendung des jeweiligen Abkommens festgelegt bzw. eröffnet.

Artikel 7

Sieht ein Abkommen die Anwendung eines spezifischen Betrags vor, unabhängig davon, ob er Gegenstand einer Herabsetzung im Rahmen eines Kontingents ist oder nicht, und sieht der Gemeinsame Zolltarif die Anwendung eines Wertzolls vor, so ist die Erhebung des Betrags auf den Hoechstsatz des Gemeinsamen Zolltarifs begrenzt.

Artikel 8

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind "Ursprungswaren" die Waren, die den in den nachstehenden Protokollen bzw. Verordnungen festgelegten Bedingungen entsprechen:

a) Protokoll 4 im Anhang der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

- Polen,

- Ungarn,

- Rumänien,

- Bulgarien,

- der Tschechischen Republik,

- der Slowakischen Republik;

b) Protokoll 3 im Anhang der Freihandelsabkommen mit

- Litauen,

- Lettland,

- Estland;

c) Protokoll 3 der Freihandelsabkommen mit

- der Schweiz,

- Norwegen,

- Island;

d) Protokoll 4 im Anhang des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel.

(2) Im Handel mit der Türkei finden die Bestimmungen der Artikel 17 bis 23 des Beschlusses 96/142/EG des Rates (6)/Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG - Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion Anwendung.

Artikel 9

Die Agrarteilbeträge, die für Waren gelten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannt sind, jedoch nicht in Sonderbestimmungen für den Handel mit diesen Waren für das jeweilige Land sowie für die entsprechenden Waren enthalten sind, entsprechen - bei den Mengen, die über die darin festgelegten Kontingente hinausgehen - denen des Gemeinsamen Zolltarifs.

Handelt es sich um ein Kontingent im Zusammenhang mit einem herabgesetzten Wertzoll, entsprechen die auf diese Waren zu erhebenden Zölle - bei den Mengen, die über die in den obengenannten Bestimmungen festgelegten Kontingente hinausgehen - denen des Gemeinsamen Zolltarifs oder gegebenenfalls den im Abkommen festgesetzten Zöllen.

Artikel 10

(1) Die Zollkontingente für Waren, die unter diese Verordnung fallen, werden von der Kommission verwaltet; diese kann alle zur wirksamen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

(2) Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und wird diese von den Zollbehörden angenommen, so nimmt der jeweilige Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus der entsprechenden Kontingentsmenge vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission unter Angabe des Zeitpunkts der Annahme der betreffenden Anmeldungen unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des jeweiligen Mitgliedstaats die Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die Restmenge ausreicht.

(3) Nützt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen.

(4) Werden größere Mengen als die noch verfügbare Kontingentsmenge beantragt, so erfolgt die Zuteilung proportional zu den Anträgen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die vorgenommenen Ziehungen.

Artikel 11

Die Verordnungen (EG) Nr. 1294/94 und (EG) Nr. 3238/94 werden aufgehoben.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 1996

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 30.

(3) ABl. Nr. L 68 vom 19. 3. 1996, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 141 vom 4. 6. 1994, S. 12.

(6) ABl. Nr. L 35 vom 13. 2. 1996, S. 1.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Zusatzcode (entsprechend Zusammensetzung)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>