Verordnung (EG) Nr. 1429/96 des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
Amtsblatt Nr. L 184 vom 24/07/1996 S. 0009 - 0012
VERORDNUNG (EG) Nr. 1429/96 DES RATES vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Angabe des Herstellers kann den Verbrauchern einen Hinweis auf den Herstellungsort von Schaumwein, insbesondere Qualitätsschaumwein eines bestimmten Anbaugebiets, im folgenden Qualitätsschaumwein b. A. genannt geben. Unter diesen Umständen muß es den Erzeugermitgliedstaaten erlaubt sein, die Angabe des Herstellers auf dem Etikett von Schaumweinen vorzuschreiben. Entsprechend der in einigen Mitgliedstaaten bereits geltenden Regelung muß die Möglichkeit vorgesehen werden, einen oder mehrere traditionelle Namen als Verkaufsbezeichnung für bestimmte Schaumweine zu verwenden. Bei dem im fertigen Schaumwein enthaltenen Zucker kann es sich sowohl um Restzucker wie um zugesetzten Zucker handeln. Die Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates (3) ist entsprechend anzupassen. Die Angaben, die den Verbraucher über den Zuckergehalt informieren sollen, sind zu präzisieren. Um jeden Mißbrauch bei der Verwendung von Rebsortennamen auf dem Etikett zu verhindern, muß die Wiederholung dieser Namen, außer im Fall von Homonymen, verboten werden. Die Verwendung eines Rebsortennamens zur Bezeichnung eines Schaumweins ist beim Verbraucher mit einer qualitativen Vorstellung verbunden. Dies sollte gefördert werden und es sollte vorgesehen werden, daß neben der Angabe dieses Namens auf dem Etikett auch die Mindestherstellungsdauer und die Mindestgärdauer des betreffenden Schaumweins anzugeben sind. Für die Erzeugung bestimmter Schaumweine ist die Verwendung von drei Rebsorten notwendig, um einem Wein seinen Charakter zu geben. Daher ist die Möglichkeit vorzusehen, den Namen dieser drei Rebsorten auf dem Etikett dieser Schaumweine zu verwenden. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in der Rechtssache C-309/89 (4) Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 und mithin die Bedingungen für die Verwendung des Begriffs "Crémant" aufgehoben. Dieser Begriff wird jedoch für Erzeugnisse verwendet, bei deren Herstellung strenge Vorschriften eingehalten werden und die daher beim Verbraucher einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt haben. Um zu verhindern, daß dieser Begriff allgemein verwendet wird, müssen Mindestbedingungen für die Herstellung des so bezeichneten Erzeugnisses festgelegt werden. In einigen Mitgliedstaaten wurden Bedingungen für die Verwendung bestimmter Begriffe festgelegt. Um Verwechslungen und eine Irreführung der Verbraucher auszuschließen, ist vorzusehen, daß sie nur unter diesen Bedingungen verwendet werden dürfen. Schaumweine dürfen nur in etikettierten und mit einem pilzförmigen Stopfen verschlossenen Glasflaschen gemäß den in der Regelung vorgesehenen Bedingungen in den Verkehr gebracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere, wenn eine Kontrolle gewährleistet ist, sind für die noch im Herstellungsprozeß befindlichen Erzeugnisse Ausnahmen zuzulassen. Bei Qualitätsschaumweinen sollten derartige Ausnahmen, die von den Mitgliedstaaten ausdrücklich zu genehmigen sind, zeitlich begrenzt werden, damit den gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen werden kann. Die Flaschen von der Art der "Schaumwein"-Flaschen oder ähnlichen Flaschen werden seit langem für die Vermarktung von Schaumwein verwendet. Der Verbraucher verbindet mit den in diesen Flaschen aufgemachten Getränken bestimmte besondere Merkmale, insbesondere die Vorstellung, daß es sich um ein vergorenes Getränk handelt. Damit solche Flaschen nicht mißbräuchlich verwendet werden, ist ihre Verwendung nicht zu erlauben für Produkte, die dem Qualitätsimage der Weinbauerzeugnisse, insbesondere der Schaumweine, schaden und zu Verwechslungen beim Verbraucher hinsichtlich der Art des Getränks führen können. Qualitätsschaumweine b. A. müssen in etikettierten Glasflaschen mit einem pilzförmigen Stopfen vermarktet werden, auf dem der Name des bestimmten Anbaugebiets angegeben sein muß. Wird ein Schaumwein nach der Prüfung nicht als Qualitätsschaumwein b. A. eingestuft, so können Probleme auftreten, wenn er als Schaumwein oder Qualitätsschaumwein verkauft werden soll, selbst wenn der Name des bestimmten Anbaugebiets auf dem Stopfen angegeben ist. Folglich ist vorzusehen, daß im Rahmen der Durchführungsbestimmungen geeignete Vorschriften zur Lösung dieser Probleme festgelegt werden können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Absatz 2 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt: "Die Erzeugermitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, daß der ausgeschriebene Name oder Firmennamen des Herstellers anzugeben ist." 2. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 Buchstabe c) wird folgender Unterabsatz angefügt: "Die Mitgliedstaaten können jedoch für bestimmte auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Qualitätsschaumweine b. A. vorschreiben, daß bestimmte im ersten Unterabsatz genannte Angaben allein oder zusammen zu verwenden sind." b) In Absatz 3 - wird der Wortteil "Rest" jedes Mal, wo er erscheint, gestrichen; - erhalten die Gedankenstriche im ersten Unterabsatz folgende Fassung: "- 'brut nature', 'naturherb', 'bruto natural', 'pas dosé', 'dosage zéro' oder 'dosaggio zero': wenn sein Zuckergehalt unter 3 g je Liter liegt; diese Angaben dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, denen nach der Schaumbildung kein Zucker zugesetzt wurde; - 'extra brut', 'extra herb' oder 'extra bruto': wenn sein Zuckergehalt zwischen 0 und 6 g je Liter liegt; - 'brut', 'herb' oder 'bruto': wenn sein Zuckergehalt unter 15 g je Liter liegt; - 'extra dry', 'extra trocken' oder 'extra seco': wenn sein Zuckergehalt zwischen 12 und 20 g je Liter liegt; - 'sec', 'trocken', 'secco' oder 'asciutto', 'dry', 'tør', 'îçñüò', 'seco', 'torr' oder 'kuiva': wenn sein Zuckergehalt zwischen 17 und 35 g je Liter liegt; - 'demi-sec', 'halbtrocken', 'abboccato', 'medium dry', 'halvtør', 'çìßîåñïò', 'semi seco', 'meio seco', 'halvtorr' oder 'puolikuiva': wenn sein Zuckergehalt zwischen 33 und 50 g je Liter liegt; - 'doux', 'mild', 'dolce', 'sweet', 'sød', 'ãëõêýò', 'dulce', 'doce', 'söt' oder 'makea': wenn sein Zuckergehalt über 50 g je Liter liegt." 3. Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Buchstaben c) wird folgender Buchstabe eingefügt: "ca) der Name dieser Rebsorte nicht im selben Ausdruck wiederholt wird, es sei denn, es gibt mehrere Sorten, die ein und denselben Namen tragen, und dieser Name erscheint in einer von dem Erzeugermitgliedstaat festzulegenden Liste. Diese Liste wird der Kommission bekanntgegeben, die die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet;". b) Nach dem Buchstaben d) wird folgender Buchstabe angefügt: "e) die Herstellungsdauer einschließlich der Alterung im Herstellungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens 90 Tage beträgt und sofern die Dauer der Gärung, durch die in der cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub - mindestens 60 Tage beträgt; - mindestens 30 Tage beträgt, wenn die Gärung in Behältnissen mit Rührvorrichtungen erfolgt. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für aromatische Schaumweine im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine." 4. Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- die Angabe der Namen von zwei oder drei Rebsorten zulassen, soweit es die Rechtsvorschriften des Erzeugermitgliedstaats vorsehen, und wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, von diesen beiden oder diesen drei Rebsorten stammen, ausgenommen die in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse, und wenn die Mischung dieser Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;". 5. Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung: "c) die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub mindestens 90 Tage beträgt;". 6. Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) der Begriff 'Crémant' für Qualitätsschaumweine b. A., die - diese Bezeichnung von dem Mitgliedstaat, in dem sie hergestellt werden, in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets zugeordnet bekommen, - aus dem Most aus der Kelterung von - im Fall von weißen Qualitätsschaumweinen b. A. - ganzen Trauben gewonnen wurden, wobei ein Grenzwert von 100 Litern für 150 Kilogramm Lesegut gilt, - einen Hoechstgehalt an Schwefeldioxyd von 150 mg/Liter aufweisen, - einen Zuckergehalt von unter 50 Gramm/Liter aufweisen und - gegebenenfalls unter Einhaltung der besonderen zusätzlichen Regeln gewonnen worden sind, die für ihre Herstellung und Bezeichnung von dem Mitgliedstaat festgesetzt wurden, in dem die Herstellung stattgefunden hat. Abweichend vom ersten Gedankenstrich können die Hersteller von Qualitätsschaumweinen b. A., denen der betreffende Mitgliedstaat nicht den Begriff 'Crémant' nach dieser Vorschrift zugeordnet hat, diesen Begriff unter der Voraussetzung verwenden, daß sie ihn mindestens 10 Jahre vor dem 1. Juli 1996 traditionell verwendet haben. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Fälle mit, in denen er von dieser Ausnahme Gebrauch macht." 7. In Artikel 6 Absatz 11 wird der folgende Unterabsatz angefügt: "Der Begriff 'Reserve' kann unter den vom Erzeugermitgliedstaat festgelegten Bedingungen gegebenenfalls durch eine nähere Bezeichnung ergänzt werden." 8. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: "Hinsichtlich der Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1, die gemäß Artikel 6 Absätze 3 und 4 durch zweite Gärung in der Flasche gewonnen werden, können für die noch im Herstellungsprozeß befindlichen Schaumweine in nicht etikettierten, vorläufig verschlossenen Behältnissen Ausnahmen a) vom Erzeugermitgliedstaat festgelegt werden, sofern die betreffenden Weine - Qualitätsschaumweine b. A. werden sollen, - nur zwischen Herstellern innerhalb des betreffenden bestimmten Anbaugebiets in Verkehr sind, - mit Begleitpapieren versehen werden und - Gegenstand besonderer Kontrollen sind; b) bis zum 31. Dezember 2001 auf Hersteller von Qualitätsschaumweinen angewandt werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat eine ausdrückliche Erlaubnis erhalten haben, und die von diesem festgelegte Bedingungen, insbesondere in bezug auf die Kontrolle, einhalten. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 30. Juni 2000 einen Bericht über die Anwendung dieser Ausnahmen. Die Kommission legt gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge für eine Verlängerung dieser Regelung vor." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: "(1a) In Flaschen von der Art der 'Schaumwein'-Flaschen oder ähnlichen Flaschen mit einem in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Verschluß zum Verkauf, zum Inverkehrbringen oder zur Ausfuhr dürfen lediglich folgende Produkte abgefuellt werden: - Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1; - Getränke, für die diese Aufmachung traditionell gebräuchlich ist, und die - den Definitionen für Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure in den Nummern 17 und 18 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 entsprechen oder - aus der alkoholischen Gärung von Obst oder eines anderen landwirtschaftlichen Grundstoffs gewonnen wurden, insbesondere die Erzeugnisse des Artikels 43 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 und die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 fallenden Erzeugnisse oder - einen vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol. haben; - Produkte, bei denen es trotz dieser Aufmachung nicht zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich der wirklichen Art des Produkts kommen kann. Die Durchführungsbestimmungen zu Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt." 9. Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Bezeichnung, Aufmachung und Werbung für andere Produkte als diejenigen des Artikels 1 Absatz 1 dürfen nicht den Eindruck vermitteln, daß es sich bei dem betreffenden Produkt um Schaumwein handelt." 10. Dem Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Nach demselben Verfahren werden die Ausnahmen betreffend die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Angaben auf dem Stopfen für den Fall festgelegt, daß ein Schaumwein bei der Kontrolle durch die zuständige Behörde nicht als Qualitätsschaumwein b. A. anerkannt wird." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b) und Nummer 5 gelten ab 1. September 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1996. Im Namen des Rates Der Präsident M. PINTO (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31). (2) ABl. Nr. C 74 vom 14. 3. 1996, S. 15. (3) ABl. Nr. L 231 vom 13. 8. 1992, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (4) Urteil vom 18. Mai 1994, Codorniú/Rat, C-309/89, Slg., S. I-1853.