Verordnung (EG) Nr. 1409/96 der Kommission vom 19. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft betreffend die Zulassungsbedingungen von Marktbeteiligten der Gruppe C sowie bestimmte Zeitpunkte bei der Verwaltung der Zollkontingentsregelung
Amtsblatt Nr. L 181 vom 20/07/1996 S. 0013 - 0014
VERORDNUNG (EG) Nr. 1409/96 DER KOMMISSION vom 19. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft betreffend die Zulassungsbedingungen von Marktbeteiligten der Gruppe C sowie bestimmte Zeitpunkte bei der Verwaltung der Zollkontingentsregelung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 875/96 (4), sind in Artikel 3 Absatz 5 die Bedingungen festgelegt, die die Marktbeteiligten für die Eintragung in die Gruppe C und für eine jährliche Zuteilung im Rahmen des Zollkontingents erfuellen müssen. Aufgrund mehrjähriger Erfahrungen mit der Anwendung der Regelung erscheint es sinnvoll, zur besseren Verwaltung des dieser Gruppe zugeteilten Teils des Zollkontingents die Zulassungsbedingungen zu verschärfen und die von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen vorzunehmenden Kontrollen genauer festzulegen. Daher sollte einerseits der vorgeschriebene Mindestzeitraum verlängert werden, in dem der Marktteilnehmer vor Einreichung eines Antrags auf eine jährliche Zuteilung eine entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben muß, und andererseits der Einsatz von Strohmännern verhindert werden. Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß bei Zweifeln an der Erfuellung dieser Bedingungen die Annahme des Antrags eines Marktteilnehmers auf Eintragung und die jährliche Zuteilung davon abhängig gemacht werden, daß dieser hierfür ausreichende Nachweise vorlegt. Überdies sollten die Folgen genannt werden, die ein Verstoß gegen bestimmte Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere gegen das Verbot der Einreichung mehrerer Anträge auf Zuteilung durch denselben Marktbeteiligten, nach sich zieht. In Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 wird der Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen die zuständigen einzelstaatlichen Stellen den Marktteilnehmern der Gruppen A und B die ihnen zugeteilten Mengen im Rahmen des Zollkontingents eines bestimmten Jahres mitteilen. Damit diese Stellen die notwendigen Kontrollen und Prüfungen unter den bestmöglichen Voraussetzungen durchführen können und der Informationsaustausch zwischen den einzelstaatlichen Behörden und der Kommission erleichtert wird, ist der Zeitraum, innerhalb dessen den Marktbeteiligten die ihnen zugeteilten Mengen mitgeteilt werden, zu verlängern. Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Unterabsatz 1 Satz 1 wird der Satzteil "bei Beantragung der jährlichen Zuteilung mindestens seit einem Jahr" durch folgenden Satzteil ersetzt: "bei Beantragung der jährlichen Zuteilung mindestens seit zwei Jahren"; b) Der dritte Unterabsatz erhält folgende Fassung: "Ein Marktbeteiligter darf in einem einzigen Mitgliedstaat seiner Wahl nur einen Antrag auf jährliche Zuteilung stellen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Unzulässigkeit aller von ihm eingereichten Anträge auf Zuteilung und die Ungültigkeit der gegebenenfalls vorher erfolgten Eintragungen zur Folge."; c) Folgender Unterabsatz wird angefügt: "Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Bestimmungen. Sie prüfen insbesondere, ob die betreffenden Marktbeteiligten hinsichtlich der Geschäftsführung, der Mitarbeiter und des Geschäftsbetriebs als autonome wirtschaftliche Einheit für eigene Rechnung tätig sind. Wenn Anzeichen dafür vorliegen, daß diese besonderen Bedingungen nicht erfuellt werden können, ist der Antrag auf Zuteilung nur dann zulässig, wenn der betreffende Marktbeteiligte geeignete und von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen für ausreichend befundene Nachweise erbringt." 2. In Artikel 6 wird der zweite Unterabsatz durch folgenden Unterabsatz ersetzt: "Die Mitgliedstaaten berechnen diese Menge für jeden eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B und teilen sie ihnen bis spätestens 1. November mit." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juli 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6. (4) ABl. Nr. L 118 vom 15. 5. 1996, S. 14.