Verordnung (EG) Nr. 1332/96 der Kommission vom 8. Juli 1996 zur Einstellung des Heringsfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats
Amtsblatt Nr. L 171 vom 10/07/1996 S. 0018 - 0018
VERORDNUNG (EG) Nr. 1332/96 DER KOMMISSION vom 8. Juli 1996 zur Einstellung des Heringsfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1088/96 (4), sieht für 1996 zulässige Gesamtfangmengen für Hering vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der zulässigen Gesamtfangmengen unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die zulässigen Gesamtfangmengen als ausgeschöpft gelten. Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Heringsfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, die für 1996 zulässige Gesamtfangmenge erreicht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Heringsfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gelten die für 1996 zugeteilten zulässigen Gesamtfangmengen als ausgeschöpft. Der Heringsfang in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Juli 1996 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 330 vom 30. 12. 1995, S. 1. (4) ABl. Nr. L 144 vom 18. 6. 1996, S. 1.