31996R1318

Verordnung (EG) Nr. 1318/96 der Kommission vom 8. Juli 1996 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der öffentlichen Intervention

Amtsblatt Nr. L 170 vom 09/07/1996 S. 0026 - 0027


VERORDNUNG (EG) Nr. 1318/96 DER KOMMISSION vom 8. Juli 1996 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der öffentlichen Intervention

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 894/96 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 22a Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der in der Gemeinschaft festgestellte Rückgang des Rindfleischverbrauchs hat einen nachhaltigen Rückgang der Marktpreise zur Folge. Wegen dieser Lage sind geeignete Stützungsmaßnahmen zu treffen.

Zu diesem Zweck sollte von der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/96 (4), im Fall der im Juli, August und September 1996 eröffneten Ausschreibungen mehrfach abgewichen werden.

Das durch Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 vorgesehene Hoechstgewicht war in den Monaten April, Mai und Juni 1996 ausnahmsweise nicht anwendbar. Es empfiehlt sich, die ursprünglich vorgesehene Gewichtsbegrenzung schrittweise wieder einzuführen. Um jedoch die Auswirkungen abzuschwächen, die diese Maßnahme für die Marktbeteiligten hat, sollte der Ankauf von schwereren Tieren unter Beschränkung ihres Ankaufspreises auf das im Juli und August zulässige Hoechstgewicht vorübergehend genehmigt werden.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 gilt folgendes:

a) Erzeugnisse der Kategorien A und C, die gemäß der Gemeinschaftsklassifikation unter O2 und O3 bzw. unter O3 und O4 eingestuft sind, werden zur Intervention angenommen.

Der Unterschied zwischen dem Interventionspreis der Qualität R3 und der Qualität O4 wird auf 30 ECU/100 kg festgesetzt.

Der zur Umrechnung von Angeboten für die Qualität R3 in Angebote für die Qualität O4 zu verwendende Koeffizient wird auf 0,914 festgesetzt (mittlere Klasse);

b) bei den sonstigen interventionsfähigen, nicht in Anhang III der genannten Verordnung angegebenen Erzeugnissen handelt es sich um folgende:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) der in der Kategorie A im Vereinigten Königreich geltende Ausmästungsgrad 2 wird jedoch im Rahmen der Ausschreibungen des Juli 1996 durch den Ausmästungsgrad 4 ersetzt.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 gilt folgendes:

a) Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften kastrierter, im Vereinigten Königreich aufgezogener und mehr als 30 Monate alter Tiere dürfen nicht zur Intervention angenommen werden;

b) Vorderviertel von den in diesem Absatz genannten Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften dürfen zur Intervention angenommen werden.

(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h) der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 gelten für die vorstehenden Schlachtkörpergewichte folgende Obergrenzen:

- 410 kg im Rahmen der Ausschreibungen des Monats Juli 1996,

- 400 kg im Rahmen der Ausschreibungen des Monats August 1996,

- 390 kg im Rahmen der Ausschreibungen des Monats September 1996.

Im Rahmen der Ausschreibungen der Monate Juli und August 1996 dürfen jedoch Schlachtkörper mit höheren als den vorstehenden Gewichten zur Intervention angekauft werden. In diesem Fall wird der Ankaufspreis nur für die vorstehenden Hoechstgewichte, im Fall der Vorderviertel nur für 40 % des jeweiligen Hoechstgewichts bezahlt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt für die im Juli, August und September 1996 eröffneten Ausschreibungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Juli 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 225 vom 4. 9. 1993, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 43 vom 21. 2. 1996, S. 3.