31996R1286

Verordnung (EG) Nr. 1286/96 der Kommission vom 3. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1066/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates betreffend die Quotenregelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1995, 1996 und 1997

Amtsblatt Nr. L 165 vom 04/07/1996 S. 0023 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 1286/96 DER KOMMISSION vom 3. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1066/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates betreffend die Quotenregelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1995, 1996 und 1997

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 415/96 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 gilt für die verschiedenen Gruppen von Tabaksorten eine Quotenregelung. Die Quoten wurden auf die Erzeuger auf der Grundlage der Garantieschwellen für 1996 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 415/96 verteilt. Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 kann die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigen, Garantieschwellenmengen zu übertragen. Solche Mengen sind in bestimmten Mitgliedstaaten nach Verteilung der Quoten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1066/95 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 259/96 (4), noch verfügbar. Die geplanten Übertragungen sind nicht mit zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des EAGFL verbunden und haben auch keine Anhebung der Gesamtgarantieschwelle für die einzelnen Mitgliedstaaten zur Folge.

Diese Verordnung ist vor Ablauf der Frist für die Registrierung der Verträge anzuwenden, die im Anschluß an die Zuteilung zusätzlicher Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 der Kommission (5) geschlossen wurden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1066/95 wird wie folgt geändert:

1. Es wird ein Artikel 11a eingefügt:

"Artikel 11a

(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für die Ernte 1996 bis zum 15. Juli 1996 die nach Zuteilung der Quoten noch verfügbaren Garantieschwellenmengen gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf eine andere Sortengruppe zu übertragen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mengen sind auf die im Anhang aufgeführten Mengen begrenzt."

2. Der Anhang dieser Verordnung wird dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1066/95 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70.

(2) ABl. Nr. L 59 vom 8. 3. 1996, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 108 vom 13. 5. 1995, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 34 vom 13. 2. 1996, S. 14.

(5) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1992, S. 17.

ANHANG

Garantieschwellenmengen, die die Mitgliedstaaten von einer Sortengruppe auf eine andere Sortengruppe übertragen dürfen

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