Verordnung (EG) Nr. 1262/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost
Amtsblatt Nr. L 163 vom 02/07/1996 S. 0018 - 0018
VERORDNUNG (EG) Nr. 1262/96 DER KOMMISSION vom 1. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Abschluß von Lagerverträgen wurde geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2537/95 (4). Nach Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung dürfen nur für Tafelwein, der in ein und demselben Faß gelagert ist, zwei Lagerverträge geschlossen werden. Diese Bedingung sollte für alle vertragsfähigen Erzeugnisse gelten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 erhält folgende Fassung: "(1) Für Erzeugnisse, die in Artikel 12 Buchstaben c), d) und e) genannt sind, und für Tafelwein ein und derselben Art oder für Tafelwein, bei dem mit dieser Art ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der in einem einzigen Faß gelagert und für den ein und dieselbe Beihilfe vorgesehen ist, darf ein Erzeuger höchstens zwei langfristige Lagerverträge abschließen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Juli 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31. (3) ABl. Nr. L 116 vom 30. 4. 1983, S. 77. (4) ABl. Nr. L 260 vom 31. 10. 1995, S. 10.