31996R1251

Verordnung (EG) Nr. 1251/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor

Amtsblatt Nr. L 161 vom 29/06/1996 S. 0136 - 0141


VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/96 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Gefluegelfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluß der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission (3), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der Welthandelsorganisation hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse im Gefluegelfleischsektor zu eröffnen. Es sind die Durchführungsbestimmungen zu diesen Kontingenten für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 festzulegen.

Bestimmte Kontingente sind während des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 1996 nicht eröffnet worden. Daher sind sie den in dieser Verordnung vorgesehenen Mengen hinzuzufügen.

Es empfiehlt sich, daß diese Regelung anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet wird. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, die die Anträge und Lizenzen gegebenenfalls abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (5), enthalten müssen. Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen zu erteilen. Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten ist vorzusehen, daß der Lizenzantrag nach der Festsetzung des Koeffizienten für die Bewilligungsmengen zurückgezogen werden kann.

Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, ist es notwendig, die in Anhang I dieser Verordnung vorgesehenen Mengen auf das ganze Jahr zu verteilen.

Zur wirksamen Verwaltung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der Regelung auf 20 ECU je 100 kg Erzeugnisgewicht festzusetzen. Wegen der Spekulationsgefahr bei dieser Regelung im Gefluegelfleischsektor sind genaue Bedingungen für deren Inanspruchnahme festzulegen.

Ferner ist die Wirtschaft darauf hinzuweisen, daß die Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die den in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften genügen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Gefluegelfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 werden die in Anhang I aufgeführten Einfuhrzollkontingente für die dort genannten Erzeugnisgruppen und zu den dort aufgeführten Bedingungen eröffnet.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Kontingente werden wie folgt aufgeteilt:

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September,

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember,

- 25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März,

- 25 % für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni.

Für das Kontingent der Gruppe P 3 wird jedoch eine Menge von 60 Tonnen zu der für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September vorgesehenen Menge hinzugefügt.

Artikel 3

Für sämtliche Einfuhren in die Gemeinschaft, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente getätigt werden, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Artikel 4

Für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 3 gilt folgendes:

a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, daß sie in jedem der beiden Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung von den unter die Verordnung (EG) Nr. 2777/95 fallenden Erzeugnissen mindestens 50 Tonnen eingeführt hat; der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

b) Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gruppen beziehen. Er darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen, die aus einem einzigen Land stammen. In diesem Fall sind alle KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 anzugeben.

Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens für 10 % der Menge zu stellen, die für die betreffende Gruppe und für jeden Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

c) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

d) Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält eine der nachstehenden Angaben:

- Reglamento (CE) n° 1251/96

- Forordning (EF) nr. 1251/96

- Verordnung (EG) Nr. 1251/96

- Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1251/96

- Regulation (EC) No 1251/96

- Règlement (CE) n° 1251/96

- Regolamento (CE) n. 1251/96

- Verordening (EG) nr. 1251/96

- Regulamento (CE) nº 1251/96

- Asetus (EY) N:o 1251/96

- Förordning (EG) nr 1251/96.

e) Feld 24 der Lizenz enthält eine der nachstehenden Angaben:

Ermäßigung des GZT-Zollsatzes gemäß

- Reglamento (CE) n° 1251/96

- Forordning (EF) nr. 1251/96

- Verordnung (EG) Nr. 1251/96

- Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1251/96

- Regulation (EC) No 1251/96

- Règlement (CE) n° 1251/96

- Regolamento (CE) n. 1251/96

- Verordening (EG) nr. 1251/96

- Regulamento (CE) nº 1251/96

- Asetus (EY) N:o 1251/96

- Förordning (EG) nr 1251/96.

Artikel 5

(1) Lizenzanträge müssen in den ersten zehn Tagen des jeweiligen Zeitraums gemäß Artikel 2 gestellt werden.

(2) Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er für den laufenden Zeitraum weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt hat oder stellen wird, die Erzeugnisse derselben Gruppe betreffen.

Hat ein Antragsteller mehr als einen Antrag für Erzeugnisse derselben Gruppe gestellt, so sind alle diese Anträge unzulässig. Jeder Antragsteller kann jedoch mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für die unter eine einzige Gruppe fallenden Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus mehreren unterschiedlichen Ursprungsländern stammen.

Die Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten sowohl hinsichtlich der in Artikel 4 Buchstabe b) genannten Hoechstmenge als auch hinsichtlich der Anwendung der im vorangehenden Unterabsatz enthaltenen Regeln als ein einziger Antrag.

(3) Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse können nur in Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 20 ECU je 100 kg beantragt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die gestellten Anträge für jedes der unter die fragliche Gruppe fallenden Erzeugnisse. Diese Mitteilung umfaßt das Verzeichnis der Antragsteller und die je Gruppe beantragten Mengen.

Alle Mitteilungen, einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, sind jeweils am vorgeschriebenen Arbeitstag nach dem Muster des Anhangs II (wenn keine Anträge vorliegen) bzw. nach dem Muster in den Anhängen II und III (wenn Anträge gestellt wurden) per Telex oder Telefax zu übermitteln.

(5) Die Kommission beschließt innerhalb kürzester Frist, in welchem Umfang den in Artikel 4 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

Liegen die Mengen, für welche Lizenzen beantragt wurden, über den verfügbaren Mengen, so legt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, in dessen Höhe die beantragten Mengen bewilligt werden. Beträgt dieser Prozentsatz weniger als 5 %, so steht es der Kommission frei, die Anträge nicht zu berücksichtigen und die geleisteten Sicherheiten freizugeben.

Ein Wirtschaftsbeteiligter kann seinen Lizenzantrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgten Veröffentlichung des einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen zurückziehen, wenn die Anwendung dieses Prozentsatzes zur Festsetzung einer Menge von weniger als 20 Tonnen führt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von fünf Tagen nach der Zurückziehung des Lizenzantrags und geben die geleistete Sicherheit frei.

Die Kommission bestimmt die Restmenge, die zu der im folgenden Zeitraum innerhalb des in Artikel 1 genannten Gesamtzeitraums verfügbaren Menge hinzukommt.

(6) Die Lizenzen werden so bald wie möglich nach der Beschlußfassung der Kommission erteilt.

(7) Die Lizenzen dürfen nur für die Erzeugnisse verwendet werden, die allen in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften genügen.

Artikel 6

Zur Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beträgt die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen 150 Tage ab ihrer tatsächlichen Erteilung.

Die Lizenzen gelten jedoch höchstens bis zum 30. Juni 1997.

Die aufgrund der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung darf die im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Menge jedoch nicht über der Menge liegen, die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenzen angegeben ist. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Zahl "0" einzutragen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 146 vom 20. 6. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.

(3) ABl. Nr. L 305 vom 19. 12. 1995, S. 49.

(4) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

ANHANG I

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ANHANG II

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>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

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Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1251/96

>ENDE EINES SCHAUBILD>