Verordnung (EG) Nr. 1235/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2146/95 über die vorübergehende Anpassung der Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Algerien, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei hinsichtlich der Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft in Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 1514/76, (EWG) Nr. 1620/77, (EWG) Nr. 1521/76, (EWG) Nr. 1508/76 und (EWG) Nr. 1180/77 des Rates
Amtsblatt Nr. L 161 vom 29/06/1996 S. 0105 - 0105
VERORDNUNG (EG) Nr. 1235/96 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2146/95 über die vorübergehende Anpassung der Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Algerien, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei hinsichtlich der Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft in Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 1514/76, (EWG) Nr. 1620/77, (EWG) Nr. 1521/76, (EWG) Nr. 1508/76 und (EWG) Nr. 1180/77 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/96 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EG) Nr. 2146/95 der Kommission (3) wurden die für die Einfuhr von Olivenöl aus bestimmten Drittländern getroffenen Sonderregelungen angepaßt, um dem Ersatz der variablen Abschöpfungen durch bestimmte Zölle infolge des Abschlusses der Uruguay-Runde Rechnung zu tragen. Der Zeitraum, in dem Übergangsmaßnahmen getroffen werden, wurde bis zum 30. Juni 1997 verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/96 zur Verlängerung des Zeitraums, in dem für die Landwirtschaft zur Umsetzung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte Übergangsmaßnahmen festgelegt werden. In Erwartung der Verabschiedung endgültiger Maßnahmen durch den Rat sollte die Gültigkeitsdauer der mit der Verordnung (EG) Nr. 2146/95 vorgesehenen Maßnahmen bis 30. Juni 1997 verlängert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2146/95 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 wird der "30. Juni 1996" durch den "30. Juni 1997" ersetzt. 2. In Artikel 6 wird der "30. Juni 1996" durch den "30. Juni 1997" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juni 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 215 vom 9. 9. 1995, S. 1.