Verordnung (EG) Nr. 1217/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1477/95 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft im Sektor Olivenöl
Amtsblatt Nr. L 161 vom 29/06/1996 S. 0050 - 0050
VERORDNUNG (EG) Nr. 1217/96 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1477/95 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft im Sektor Olivenöl DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1477/95 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 666/96 (3), ist bei der Einfuhr von Olivenöl im Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 ein verringerter Zoll anwendbar. Der Zeitraum, in dem Übergangsmaßnahmen getroffen werden, wurde bis zum 30. Juni 1997 verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 1193/96 des Rates vom 26. Juni 1996 zur Verlängerung des Zeitraums, in dem für die Landwirtschaft zur Umsetzung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte Übergangsmaßnahmen festgelegt werden (4). Die Marktlage, welche den Erlaß der mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1477/95 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen begründete, hat sich nicht geändert. Auf die betreffenden Erzeugnisse sollte deshalb weiterhin und bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1995/96 ein verringerter Zoll erhoben werden. Außerdem sollte die Abweichung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1477/95 gültig bleiben. In Erwartung der Verabschiedung einer endgültigen Maßnahme durch den Rat ist die Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme deshalb bis zum 31. Oktober 1996 zu verlängern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1477/95 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 wird der "30. Juni 1996" durch den "31. Oktober 1996" ersetzt. 2. In Artikel 5 erhält Absatz 2 folgende Fassung: "Sie gilt vom 1. Juli 1995 bis 31. Oktober 1996." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juni 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (2) ABl. Nr. L 145 vom 29. 6. 1995, S. 37. (3) ABl. Nr. L 92 vom 13. 4. 1996, S. 9. (4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.