31996R1171

Verordnung (EG) Nr. 1171/96 der Kommission vom 27. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 155 vom 28/06/1996 S. 0015 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 1171/96 DER KOMMISSION vom 27. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2931/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 587/96 (4), sind die Informationen zur Verwaltung des Marktes für Milcherzeugnisse festgelegt, die der Kommission regelmäßig mitzuteilen sind. Zur Anwendung des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft wurden ab Juli 1995 zusätzliche oder genauere Informationen über die Ausfuhren erforderlich, insbesondere bezüglich der Lizenzanträge und ihrer Verwendung. Nach demselben Übereinkommen sind die Ausfuhren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe nicht den für die subventionierten Ausfuhren geltenden Zwängen unterworfen. Daher ist bei den Mitteilungen über Ausfuhrlizenzanträge zu unterscheiden, ob es sich um Mitteilungen über Lizenzen handelt, die für Nahrungsmittelhilfelieferungen beantragt werden.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 823/96 der Kommission (5) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 der Kommission (6) wurden besondere Modalitäten für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten in die Schweiz erlassen. Es ist die Übermittlung der diesbezüglichen Informationen vorzusehen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"1) arbeitstäglich bis 18.00 Uhr mit Ausnahme der Mengen, für die entweder Ausfuhrlizenzen ohne Erstattung oder Ausfuhrlizenzen für Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft beantragt worden sind, die Mengen . . .".

2. In Nummer 2 wird folgender Buchstabe f) angefügt:

"f) für die Ausfuhrlizenzen für Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft beantragt worden sind, aufgegliedert nach der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes;".

3. Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4) vor dem 16. jedes Monats für den Vormonat die Mengen, für die Lizenzen ohne Erstattungsantrag nach

a) Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 1466/95,

b) Artikel 1b der Verordnung (EG) Nr. 1466/95

beantragt wurden, aufgegliedert nach den Codes der Kombinierten Nomenklatur bzw. der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 307 vom 20. 12. 1995, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 28 vom 5. 2. 1969, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 84 vom 3. 4. 1996, S. 19.

(5) ABl. Nr. L 111 vom 4. 5. 1996, S. 9.

(6) ABl. Nr. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22.