Verordnung (EG) Nr. 1167/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die zukünftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1996)
Amtsblatt Nr. L 155 vom 28/06/1996 S. 0001 - 0002
VERORDNUNG (EG) Nr. 1167/96 DES RATES vom 25. Juni 1996 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die zukünftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1996) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 (2) wurden unter anderem im Regelungsbereich Fangquoten für die Mitgliedstaaten für das Jahr 1996 festgelegt. Um eine völlige Kohärenz und Abstimmung der einzelnen Maßnahmen zur Begrenzung der Fänge von verschiedenen Beständen derselben Art zu gewährleisten, muß die gemeinschaftliche Fangquote für Rotbarsch im NAFO-Bereich 3M auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 3090/95 sollte daher zum zweiten Mal geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang dieser Verordnung tritt an Stelle des entsprechenden Abschnitts des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3090/95. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1996. Im Namen des Rates Der Präsident M. PINTO (1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (2) ABl. Nr. L 330 vom 30. 12. 1995, S. 108. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1076/96 (ABl. Nr. L 142 vom 15. 6. 1996, S. 3). ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>