31996R1128

Verordnung (EG) Nr. 1128/96 der Kommission vom 24. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zum Verschnitt von Tafelwein in Spanien

Amtsblatt Nr. L 150 vom 25/06/1996 S. 0013 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 1128/96 DER KOMMISSION vom 24. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zum Verschnitt von Tafelwein in Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 83,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates ist der Verschnitt von weißem mit rotem Tafelwein grundsätzlich untersagt. Für Spanien gilt jedoch eine Ausnahme.

Gestützt auf diese Ausnahmegenehmigung sollten besondere Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die die Weinbaustruktur in Spanien und die dortigen, sich langsam ändernden Verbrauchsgewohnheiten berücksichtigen. Diese Maßnahme sollte auch im Hinblick auf eine spätere Regelung dieser Frage im Rahmen der Reform des Weinsektors getroffen werden.

Damit von der Möglichkeit, weißen mit rotem Tafelwein zu verschneiden, nur dort Gebrauch gemacht wird, wo dies notwendig ist, muß sichergestellt werden, daß der so gewonnene Wein nicht außerhalb Spaniens verbraucht wird.

Bei der Beförderung von Weinerzeugnissen sind die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission (3) bestimmten Begleitpapiere mitzuführen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Spanien darf gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Wein, der zur Herstellung von weißem bzw. rotem Tafelwein geeignet ist, mit Wein verschnitten werden, der zur Herstellung von rotem bzw. weißem Tafelwein geeignet ist, sofern das gewonnene Erzeugnis die Merkmale eines roten Tafelweins aufweist und mindestens 75 % Rotwein enthält.

(2) Spanische rote und Rosé-Tafelweine dürfen nur mit anderen Mitgliedstaaten gehandelt oder nach Drittländern ausgeführt werden, wenn sie nicht durch den in Absatz 1 genannten Verschnitt gewonnen sind.

(3) Zur Einhaltung von Absatz 2 wird der Ursprung der spanischen roten und Rosé-Tafelweine gewährleistet, indem die von Spanien beauftragte zuständige Stelle das Feld abstempelt, das in dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 vorgesehenen Papier amtlichen Eintragungen vorbehalten ist, und vor ihrem Stempel die Angabe "nicht durch Verschnitt (rot/weiß) gewonnener Wein" vermerkt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 200 vom 10. 8. 1993, S. 10.