31996R1125

Verordnung (EG) nr. 1125/96 der Kommission vom 24. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 97/95 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

Amtsblatt Nr. L 150 vom 25/06/1996 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1125/96 DER KOMMISSION vom 24. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 97/95 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffelerzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 206/96 (4), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 206/96, wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffel-/Erdäpfelerzeugern (*) zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffel-/Erdäpfelstärkeerzeugung festgelegt.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 97/95 müssen die den Stärkeunternehmen gelieferten Partien Kartoffeln/Erdäpfel einen Stärkegehalt von mindestens 13 % aufweisen. Die Verordnung (EG) Nr. 2953/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Abweichung von dem Mindeststärkegehalt bei den in mehreren Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 1995/96 erzeugten Stärkekartoffeln/Stärkeerdäpfeln (6) hat auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 97/95 eine Abweichung von dieser Regelung vorgesehen und für Österreich, Frankreich, die Niederlande, Deutschland und Dänemark den Mindeststärkegehalt auf 12,8 % festgesetzt.

Erfahrungsgemäß sollte diese abweichende Regelung, um dauerhaft angewendet zu werden, in der Verordnung (EG) Nr. 97/95 berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, daß die Stärkeunternehmen Kartoffel-/Erdäpfelpartien mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % annehmen dürfen, sofern daraus nicht mehr als 1 % ihrer jeweiligen Unterkontingente gewonnen wird. Es empfiehlt sich, Artikel 13 zu ergänzen und festzulegen, welche Sanktionen im Fall der Annahme von Partien mit einem Stärkegehalt anzuwenden sind, der unter dem Mindeststärkegehalt liegt.

Die Definition des Begriffs "Kartoffel" in Artikel 1 Buchstabe f) muß geändert werden.

Es ist zweckmäßig, in Artikel 7 Bedingungen für die Gewährung des Ausgleichsbetrags und in Artikel 11 Bedingungen für die Gewährung der Prämie aufzunehmen.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 97/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

"f) Kartoffeln/Erdäpfel: zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 mit einem Stärkegehalt von mindestens 13 %, außer bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz".

2. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die angenommenen Partien müssen einen Stärkegehalt von mindestens 13 % aufweisen.

Ein Stärkeunternehmen kann jedoch Kartoffel-/Erdäpfelpartien mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % annehmen, sofern die aus diesen Kartoffeln/Erdäpfeln zu gewinnende Stärkemenge höchstens 1 % seines Unterkontingents beträgt. In diesem Fall ist der für einen Stärkegehalt von 13 % geltende Mindestpreis zu zahlen."

3. Dem Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz wird folgender Satz angefügt:

"Für Stärke aus nicht gesunden oder handelsüblichen Kartoffeln/Erdäpfeln und für aus Kartoffeln/Erdäpfeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % gewonnene Stärke wird außer bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz keine Prämie gewährt."

4. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 7a eingefügt:

"Artikel 7a

Der Ausgleichsbetrag wird den Erzeugern für Menge und Stärkegehalt der gelieferten gesunden und handelsüblichen Kartoffeln/Erdäpfel gemäß den im Anhang II aufgeführten Sätzen gewährt. Für nicht gesunde oder handelsübliche Kartoffeln/Erdäpfel oder für Kartoffeln/Erdäpfel mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % wird außer bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz kein Ausgleichsbetrag gewährt."

5. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) im Fall der Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 muß das Stärkeunternehmen nachweisen, daß

- es die Kartoffel-/Erdäpfelstärke in dem betreffenden Wirtschaftsjahr erzeugt hat;

- es den Kartoffel/Erdäpfel Erzeugern für die in der Gemeinschaft erzeugte und zur Herstellung von Stärke verwendete Kartoffel-/Erdäpfelmenge insgesamt einen Preis gezahlt hat, der mindestens dem in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Preis frei Fabrik entspricht;

- die betreffende Stärke aus Kartoffeln/Erdäpfeln gewonnen worden ist, die im Rahmen eines Anbauvertrags gemäß Artikel 4 erzeugt wurden."

6. In Artikel 13 Absatz 4 erster Gedankenstrich wird das Wort "Überschreitungsprozentsatz" durch die Worte "festgestellter Prozentsatz" ersetzt.

7. In Artikel 13 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Falls entgegen den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 die Stärke, die aus den angenommenen Partien mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 % erzeugt werden könnte,

- 1 % des Unterkontingents des Stärkeunternehmens überschreitet, wird für die Überschreitungsmenge keine Prämie gewährt. Außerdem wird die für das Unterkontingent gewährte Prämie um das Zehnfache des festgestellten Überschreitungsprozentsatzes gekürzt;

- 11 % des Unterkontingents des Stärkeunternehmens überschreitet, wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Prämie gewährt. Außerdem wird das Stärkeunternehmen im folgenden Wirtschaftsjahr von der Prämienzahlung ausgeschlossen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37.

(3) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 27 vom 3. 2. 1996, S. 7.

(5) ABl. Nr. L 16 vom 24. 1. 1995, S. 3.

(6) ABl. Nr. L 308 vom 21. 12. 1995, S. 44.

(*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte.