31996R1109

Verordnung (EG) Nr. 1109/96 der Kommission vom 20. Juni 1996 zur Anpassung der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 für Dänemark vorgesehenen Mengen und der Deutschland betreffenden Fußnote

Amtsblatt Nr. L 148 vom 21/06/1996 S. 0013 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 1109/96 DER KOMMISSION vom 20. Juni 1996 zur Anpassung der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 für Dänemark vorgesehenen Mengen und der Deutschland betreffenden Fußnote

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 635/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EG) Nr. 635/96 wurden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 die in Artikel 3 der letztgenannten Verordnung festgesetzten Gesamtmengen angepaßt. Dieser Anpassung liegen die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten, endgültig in Lieferungen umgerechneten Direktverkäufe bzw. endgültig in Direktverkäufe umgerechneten Lieferungen zugrunde. Da die Dänemark betreffenden Mengen und die Fußnote zu der Deutschland betreffenden Tabelle Fehler enthalten, ist die letztgenannte Verordnung zu berichtigen. Zu diesem Zweck sollte im Fall Dänemarks die Liefermenge um 10 Tonnen erhöht und die Menge der Direktverkäufe um 10 Tonnen verkleinert werden. Außerdem sollte die Fußnote zu der Deutschland betreffenden Tabelle durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1552/95 des Rates (3) geänderte Fußnote ersetzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 vorgesehene Tabelle wird durch die nachstehende Tabelle ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 90 vom 11. 4. 1996, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 43.