31996R1088

Verordnung (EG) Nr. 1088/96 des Rates vom 10. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996)

Amtsblatt Nr. L 144 vom 18/06/1996 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1088/96 DES RATES vom 10. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 legt der Rat die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für jede Fischerei oder Fischereigruppe fest.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 (2) wurden die zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) festgelegt.

In Anbetracht der positiven Entwicklung des Sprottenbestands im Skagerrak und im Kattegat erfordert eine rentable Nutzung der der Europäischen Union für 1996 zugewiesenen Fangmöglichkeiten eine Maschenöffnung von mindestens 16 mm für den Fang.

Eine Revision des Verwaltungssystems für Nordseehering ist für 1996 vorgesehen; sie soll 1997 angenommen werden.

Es wäre für die Fischer der Gemeinschaft unwirtschaftlich, während der Zwischenzeit Netze mit anderen Maschenöffnungen als den derzeit erlaubten zu erwerben.

Die Verordnung (EG) Nr. 3074/95 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 wird die Tabelle bezüglich der "Sprotten" und der Zone IIIa durch die Tabelle im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINTO

(1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 330 vom 30. 12. 1995, S. 1.

ANHANG

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