31996R1076

Verordnung (EG) Nr. 1076/96 des Rates vom 10. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die zukünftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1996)

Amtsblatt Nr. L 142 vom 15/06/1996 S. 0003 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 1076/96 DES RATES vom 10. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die zukünftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1996)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3090/95 (2) sind unter anderem die Fangquoten für die Mitgliedstaaten in dem Regelungsbereich für 1996 festgelegt worden.

Nach Aufteilung des Gemeinschaftsanteils an Schwarzem Heilbutt auf die Mitgliedstaaten erscheint es nunmehr zweckmäßig, das bestehende 48-Stunden-Meldesystem in Übereinstimmung mit den für den Regelungsbereich geltenden Erhaltungs- und Durchführungsmaßnahmen in ein wöchentliches Meldesystem umzuwandeln.

Es muß Bezug genommen werden auf die Beifangvorschriften, die im Zusammenhang mit dem Verbot der gezielten Fischerei auf Kabeljau, Rotzunge und Lodde im NAFO-Bereich 3NO gelten.

Die Verordnung (EG) Nr. 3090/95 sollte daher geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3090/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 letzter Absatz erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeden Dienstag vor 12.00 Uhr für die am vorausgehenden Sonntag um 24.00 Uhr endende Woche die von ihren Schiffen gefangenen Mengen Schwarzen Heilbutts".

2. Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die auf Schwarzen Heilbutt fischen, benachrichtigen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge ihr Schiff führt oder in dem es registriert ist, 48 Stunden im voraus von der Aufnahme der Fangtätigkeit und übermitteln möglichst eine Schätzung der voraussichtlichen Fänge. Ferner melden sie jeden Montag für die am vorausgehenden Sonntag um 24.00 Uhr endende Woche die gefangenen Mengen Schwarzen Heilbutts".

3. In Anhang I werden die Tabellen für Kabeljau in NAFO-Bereich 3NO, Rotzunge und Lodde durch die Tabellen im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINTO

(1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. Nr. L 330 vom 30. 12. 1995, S. 108.

ANHANG

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