Verordnung (EG) Nr. 1065/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Einstellung des Kabeljaufanges durch Schiffe unter österreichischer, belgischer, dänischer, finnischer, griechischer, irischer, italienischer, luxemburgischer, niederländischer und schwedischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 141 vom 14/06/1996 S. 0005 - 0005
VERORDNUNG (EG) Nr. 1065/96 DER KOMMISSION vom 12. Juni 1996 zur Einstellung des Kabeljaufanges durch Schiffe unter österreichischer, belgischer, dänischer, finnischer, griechischer, irischer, italienischer, luxemburgischer, niederländischer und schwedischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2870/95 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 846/96 (4), sieht für 1996 Quoten für Kabeljau vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der mengenmäßigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, IIb durch Schiffe, die die österreichische, belgische, dänische, finnische, griechische, irische, italienische, luxemburgische, niederländische und schwedische Flagge führen oder in Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Schweden registriert sind, die für 1996 zugeteilte Quote erreicht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, IIb durch Schiffe, die die österreichische, belgische, dänische, finnische, griechische, irische, italienische, luxemburgische, niederländische und schwedische Flagge führen oder in Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Schweden registriert sind, gilt die Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Schweden für 1996 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Kabeljaufang in den Gewässern der ICES-Bereiche I, IIb durch Schiffe, die die österreichische, belgische, dänische, finnische, griechische, irische, italienische, luxemburgische, niederländische und schwedische Flagge führen oder in Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Schweden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Juni 1996 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 330 vom 30. 12. 1995, S. 1. (4) ABl. Nr. L 115 vom 9. 5. 1996, S. 1.