31996R0921

Verordnung (EG) Nr. 921/96 des Rates vom 13. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2178/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds für bestimmte gewerbliche Waren und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente und Zollplafonds und der Verordnung (EG) Nr. 1798/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowakien und der Tschechischen Republik sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente (1994-1997)

Amtsblatt Nr. L 126 vom 24/05/1996 S. 0001 - 0030


VERORDNUNG (EG) Nr. 921/96 DES RATES vom 13. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2178/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds für bestimmte gewerbliche Waren und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente und Zollplafonds und der Verordnung (EG) Nr. 1798/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowakien und der Tschechischen Republik sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente (1994-1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Polen, Estland, Lettland und Litauen andererseits (nachstehend "Drittländer" genannt) ist vorgesehen, daß für bestimmte Waren mit Ursprung in diesen Ländern bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds eine Zollermäßigung oder eine Zollbefreiung gewährt werden kann.

Im Anschluß an den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sind diese Zugeständnisse anzupassen, und zwar unter Berücksichtigung insbesondere der Handelsregelungen für Fischereierzeugnisse und Textilien, die zwischen Österreich, Finnland und Schweden einerseits und Polen, Estland und Litauen andererseits bestand.

Zu diesem Zweck finden mit diesen Drittländern Sondierungsgespräche über den Abschluß von Zusatzprotokollen zu den vorgenannten Abkommen statt.

Wegen der zu kurzen Fristen konnten diese Zusatzprotokolle jedoch nicht am 1. Januar 1995 in Kraft treten.

Unter diesen Bedingungen ist die Gemeinschaft gemäß den Artikeln 76, 102 und 128 der Beitrittsakte von 1994 verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um in dieser Situation Abhilfe zu schaffen. Diese Maßnahmen sind in Form von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftszollplafonds zu treffen, die die vertraglichen Präferenzzollzugeständnisse, die Österreich, Finnland und Schweden gewähren, berücksichtigen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1275/95 (1) führte der Rat bestimmte Verfahren zur Anwendung des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits ein. Gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens sind Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zu eröffnen, wie in Anhang V vorgesehen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 (2) hat die Kommission in Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (3) vorgesehenen Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte Zollkontingente für Konserven von Pilzen der KN-Codes 0711 90 40, 2003 10 20 und 2003 10 30 eröffnet. Zu diesem Zweck sind die Zollkontingente der laufenden Nummern 09.6115 und 09.6239 (Pilze der KN-Codes 0711 90 40, 2003 10 20 und 2003 10 30) aufzuheben, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1798/94 (4) in Anwendung der in den Europa-Abkommen mit Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Präferenzen eröffnet worden waren.

Die Zweiten Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits sehen vor, daß die Eröffnung der Kontingente mit ermäßigtem Zollsatz, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1798/94 für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1997 vorgesehen ist, auf den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 vorverlegt wird.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2179/95 (5) hat der Rat die autonome und vorübergehende Anpassung bestimmter landwirtschaftlicher Zugeständnisse, die in den Europa-Abkommen vorgesehen sind, ermöglicht. Diese Zugeständnisse müssen auf die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1798/94 aufgeführten Waren ausdehnbar sein.

Daher sind die Verordnungen (EG) Nr. 2178/95 (6) und (EG) Nr. 1798/94 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2178/95 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird der Satzteil "Anhänge I, II, III und IV" durch "Anhänge I bis VIII" ersetzt.

2. Anhang IV wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

3. Die Anhänge V, VI, VII und VIII, die in Anhang II dieser Verordnung enthalten sind, werden hinzugefügt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1798/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2179/95 gelten für die in den Anhängen I, II, III und IV dieser Verordnung aufgeführten Ursprungswaren Bulgariens, Ungarns, Polens, Rumäniens, der Slowakei und der Tschechischen Republik Zollpräferenzen im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge."

2. In den Anhängen II und III werden die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.6115 und 09.6239 gestrichen.

3. In Anhang II werden die Bezugnahmen auf Bulgarien und Rumänien gestrichen.

4. In Anhang III wird die Angabe "1996 bis 30. Juni 1997" durch "1995 bis 30. Juni 1996" ersetzt.

5. Anhang IV, der in Anhang III dieser Verordnung enthalten ist, wird hinzugefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. AGNELLI

(1) ABl. Nr. L 124 vom 7. 6. 1995, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 212 vom 7. 9. 1995, S. 16. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2723/95 (ABl. Nr. 283 vom 25. 11. 1995, S. 12).

(3) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(4) ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2485/94 (ABl. Nr. L 265 vom 15. 10. 1994, S. 5).

(5) ABl. Nr. L 223 vom 20. 9. 1995, S. 29.

(6) ABl. Nr. L 223 vom 20. 9. 1995, S. 1.

ANHANG I

"ANHANG IV

Liste der Textilerzeugnisse mit Ursprung in Lettland und Litauen, für die zollfreie Zollplafonds gelten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

"ANHANG V

Liste der Erzeugnisse mit Ursprung in Estland, für die autonome Gemeinschaftszollkontingente auf der Basis einer jährlichen Kontingentsperiode gelten, die am 1. Januar 1995 beginnt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VI

Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Estland, für die zollfreie Zollkontingente oder Zollkontingente mit ermäßigtem Zollsatz gelten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VII

Liste der Erzeugnisse mit Ursprung in Lettland, für die autonome Gemeinschaftszollkontingente auf der Basis einer jährlichen Kontingentsperiode gelten, die am 1. Januar 1995 beginnt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VIII

Liste der Erzeugnisse mit Ursprung in Litauen, für die autonome Gemeinschaftszollkontingente auf der Basis einer jährlichen Kontingentsperiode gelten, die am 1. Januar 1995 beginnt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

"ANHANG IV

Liste der Erzeugnisse mit Ursprung in Polen, für die autonome Gemeinschaftszollkontingente auf der Basis einer jährlichen Kontingentsperiode gelten, die am 1. Januar 1995 beginnt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>