31996R0887

Verordnung (EG) Nr. 887/96 der Kommission vom 15. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 119 vom 16/05/1996 S. 0016 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 887/96 DER KOMMISSION vom 15. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/95 (4), werden gegen Unternehmen, die Unregelmäßigkeiten begangen haben, Sanktionen verhängt. Um die Tatbestandsmerkmale des Verstoßes zu präzisieren und die Anwendung von Sanktionen zu gewährleisten, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des jeweiligen Verstoßes stehen, sind die betreffenden Bestimmungen neu zu fassen.

Für die zusätzlichen Ermittlungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 ist eine vernünftige Frist festzusetzen. Um einige der bisherigen Bestimmungen zu präzisieren und insbesondere einen Prozentsatz für die zusätzlichen Kontrollen festzulegen, die bei den Öllieferanten und den Abnehmern des abgefuellten Öls durchgeführt werden, sollte Artikel 12 der genannten Verordnung geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Stellt die in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuständige Behörde fest, daß das betreffende Olivenöl keiner der Definitionen in Absatz 1 entspricht, so gilt folgendes:

- Entspricht die Qualität einer der Definitionen im Anhang der Verordnung Nr. 136/66/EWG, so verhängt die zuständige Behörde eine Strafe in Form eines Betrags, der sich je nach Schwere des Verstoßes auf 20 bis 80 % des Monatsdurchschnitts der Verbrauchsbeihilfe beläuft, die in den der Probenahme vorausgehenden zwölf Monaten beantragt wurde;

- in allen übrigen Fällen entzieht sie dem Betrieb unverzüglich die Anerkennung für einen Zeitraum, der sich je nach Schwere des Verstoßes und unbeschadet etwaiger anderer Sanktionen auf ein bis fünf Jahre beläuft. Außerdem muß der betreffende Betrieb dem Mitgliedstaat einen Betrag in Höhe des doppelten Monatsdurchschnitts der Verbrauchsbeihilfe zahlen, die in den der Probenahme vorausgehenden zwölf Monaten beantragt wurde.

Die im ersten Unterabsatz genannten Sanktionen werden nicht verhängt, wenn der Abfuellbetrieb dem Mitgliedstaat glaubhaft nachweist, daß das in Frage stehende Olivenöl wegen außergewöhnlicher, von ihm nicht beeinflußbarer Umstände den genannten Definitionen nicht entspricht.

Die im ersten Unterabsatz genannten Beträge werden von den zuständigen Zahlstellen der Mitgliedstaaten von den Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft abgezogen.

Für die Berechnung des Monatsdurchschnitts der Verbrauchsbeihilfe werden nur die Monate berücksichtigt, in denen ein Antrag auf Verbrauchsbeihilfe gestellt worden ist.

Andere Unregelmäßigkeiten als die im ersten Unterabsatz genannten werden sofort nach ihrer Aufdeckung der zuständigen Behörde mitgeteilt."

2. In Artikel 9 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

"(3) Der Mitgliedstaat zahlt die Beihilfe binnen 150 Tagen nach ihrer Beantragung für die Mengen, für die der Anspruch aufgrund Vor-Ort-Kontrollen anerkannt ist. Die Frist kann jedoch verlängert werden, wenn in Folge dieser Kontrollen weitere Ermittlungen erforderlich werden. Der Mitgliedstaat bestimmt die Länge der Zusatzfrist, ohne daß diese zwölf Monate überschreiten darf, und setzt die Kommission davon in Kenntnis. Die Zusatzfrist kann in außergewöhnlichen, ordnungsgemäß begründeten und bei der Kommission angemeldeten Sonderfällen um sechs Monate verlängert werden.

Innerhalb von 45 Tagen nach der Vor-Ort-Kontrolle und mindestens 20 Tage vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist teilt die mit der Überprüfung des Beihilfeanspruchs beauftragte Stelle der Zahlstelle mit, welche Ergebnisse bezüglich der Anerkennung des Beihilfeanspruchs bei den zugelassenen Betrieben jeweils erzielt worden sind."

3. In Artikel 11 Absatz 2 werden die Sätze:

"Der Mitgliedstaat legt die betreffende Zusatzfrist fest und unterrichtet die Kommission darüber. Bringt der Antragsteller in diesem Fall nicht vor dem Ablaufdatum der bestehenden Sicherheit den Nachweis über die Verlängerung von deren Gültigkeit oder die Leistung einer neuen Sicherheit bei, so verfällt die erstgenannte Sicherheit. Wird der Nachweis jedoch innerhalb von zehn Tagen nach dem Ablaufdatum der erstgenannten Sicherheit erbracht, so verfällt diese nur zur Hälfte."

durch folgende Sätze ersetzt:

"Der Mitgliedstaat legt die betreffende Zusatzfrist fest, die jedoch höchstens zwölf Monate betragen darf, und unterrichtet die Kommission darüber. Diese Zusatzfrist kann in ausreichend begründeten und der Kommission mitgeteilten Sonderfällen um weitere sechs Monate verlängert werden. Weist jedoch der Antragsteller vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der bestehenden Sicherheit weder die Verlängerung dieser Gültigkeit noch die Leistung einer neuen Sicherheit nach, verfällt in allen Fällen die erstgenannte Sicherheit. Wird der Nachweis jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer erbracht, so verfällt die genannte Sicherheit nur zur Hälfte."

4. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Satz "Sie prüfen außerdem stichprobenartig die Unterlagen der Finanzbuchhaltung, die die von diesen Betrieben getätigten Geschäfte belegen." durch den Satz "Sie prüfen stichprobenartig die Finanzbuchhaltung dieser Betriebe" ersetzt.

b) Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

c) In Absatz 1 erhält der siebte Unterabsatz folgende Fassung:

"Als horizontale Kontrolle führt der Mitgliedstaat bei den Lieferanten des Grunderzeugnisses und des Verpackungsmaterials sowie bei den Betrieben, an die das abgefuellte Öl geliefert wurde, zusätzliche Kontrollen durch. Diese Kontrollen müssen mindestens 10 % der zugelassenen Betriebe erfassen und auf jeden Fall die Fälle einbeziehen, in denen davon auszugehen ist, daß sie zur Anerkennung des Beihilfeanspruchs notwendig sind. Zu diesem Zweck halten die obengenannten Lieferanten und Betriebe die von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Unterlagen den Kontrollstellen zur Verfügung."

d) In Absatz 6 Unterabsatz 2 werden die Worte "Sollte sich die Überschreitungsmenge, für die die Beihilfe zu Unrecht beantragt wurde, jedoch auf 20 % oder mehr der aufgrund der Kontrolle als beihilfefähig anerkannten Menge belaufen . . ." durch die Worte "Sollte sich die Überschreitungsmenge, für die die Beihilfe zu Unrecht beantragt wurde, jedoch auf mindestens 20 % der überprüften Gesamtmenge belaufen . . ." ersetzt.

5. In Artikel 12a Absatz 2 werden die Worte "In außergewöhnlichen, besonders begründeten Fällen . . ." durch die Worte "In ordnungsgemäß begründeten Fällen . . ." ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 254 vom 25. 9. 1985, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 11.