31996R0851

Verordnung (EG) Nr. 851/96 der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1996/97

Amtsblatt Nr. L 115 vom 09/05/1996 S. 0012 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 851/96 DER KOMMISSION vom 8. Mai 1996 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1996/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2314/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird der Mindesteinfuhrpreis insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

- des Frei-Grenze-Preises bei der Einfuhr in die Gemeinschaft,

- der Weltmarktpreise,

- der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt,

- der Entwicklung des Handels mit den Drittländern.

Aufgrund der vorgenannten Kriterien muß für das Wirtschaftsjahr 1996/97 für im Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 genannte Verarbeitungserzeugnisse aus Kirschen ein Mindesteinfuhrpreis festgesetzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für alle im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gilt im Wirtschaftsjahr 1996/97 der dort angegebene Mindesteinfuhrpreis.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 10. Mai 1996 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 233 vom 30. 9. 1995, S. 69.

ANHANG

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