Verordnung (EG) Nr. 773/96 der Kommission vom 26. April 1996 mit Sondermaßnahmen zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 im Rindfleischsektor
Amtsblatt Nr. L 104 vom 27/04/1996 S. 0019 - 0020
VERORDNUNG (EG) Nr. 773/96 DER KOMMISSION vom 26. April 1996 mit Sondermaßnahmen zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 im Rindfleischsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (3), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2026/83 (4), enthält allgemeine Regeln für die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 (6), verankert. Die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (8), niedergelegt. Die Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2856/95 (10). Die Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Arten von entbeintem Rindfleisch regelt die Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission (11) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 (12). Mit der Entscheidung 96/239/EG der Kommission vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (13) wurde insbesondere die Ausfuhr von Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich nach Drittländern verboten. Darüber hinaus haben die von einigen Drittländern getroffenen Hygienemaßnahmen gegen gemeinschaftliche Rindfleischausfuhren den Wirtschaftsinteressen der gemeinschaftlichen Ausführer schweren Schaden zugefügt. Die so entstandene Lage hat die durch die Verordnungen (EWG) Nr. 565/80, (EWG) Nr. 3665/87, (EWG) Nr. 3719/88 und (EWG) Nr. 1964/82 gebotenen Ausfuhrmöglichkeiten stark beeinträchtigt. Zur Abmilderung dieser schlimmen Folgen sollten daher jetzt die gebotenen Sondermaßnahmen getroffen und bestimmte Fristen, die in den Rechtsvorschriften über die Erstattungen vorgeschrieben sind, verlängert werden, damit die Ausfuhrgeschäfte, die aus den genannten Gründen nicht abgeschlossen werden konnten, ordnungsgemäß abgewickelt werden können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68. Artikel 2 Die Geltungsdauer der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 ausgestellten und noch bis zum 31. März 1996 gültigen Aufuhrbescheinigungen wird auf Antrag des Inhabers bis zum 31. Mai 1996 verlängert. Bescheinigungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung ausgestellt wurden, können jedoch nur verlängert werden, wenn sie zwischen dem 14. und 31. März 1996 ausgestellt wurden. Artikel 3 Der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich vorgesehene Abzug in Höhe von 20 % sowie die in Artikel 23 Absatz 1 bzw. in Artikel 33 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehenen Zuschläge in Höhe von 15 % bzw. 20 % gelten nicht für Ausfuhren, die Gegenstand von Bescheinigungen sind, die spätestens am 31. März 1996 ausgestellt wurden, sofern sie in dem Drittland nach dem 20. März 1996 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Artikel 4 (1) Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann bei Erzeugnissen, die spätestens am 31. März 1996 - zollrechtlich zur Ausfuhr abgefertigt und aufgrund von Hygienemaßnahmen eines Drittlands im Vereinigten Königreich wieder in den freien Verkehr übergeführt worden sind, der Wirtschaftsbeteiligte die etwa im voraus gezahlte Erstattung zurückzahlen, wobei die verschiedenen Sicherheiten für diese Transaktionen freigegeben werden; - im Vereinigten Königreich zollrechtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurden, aber das Zollgebiet der Gemeinschaft noch nicht verlassen haben, die Ausfuhrerklärung rückgängig und die Ausfuhrbescheinigung außer Kraft gesetzt werden, wobei der Wirtschaftsbeteiligte die etwa im voraus gezahlte Erstattung zurückzahlt und die verschiedenen Sicherheiten für diese Transaktionen freigegeben werden. (2) Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann bei Erzeugnissen, für die spätestens am 31. März 1996 eine der Regelungen gemäß den Regelungen den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 in Anspruch genommen wurde, für die jedoch keine Ausfuhrerklärung ausgestellt wurde, die Ausfuhrbescheinigung außer Kraft gesetzt werden, wobei der Wirtschaftsbeteiligte die im voraus gezahlte Erstattung zurückzahlt und die gestellten Sicherheiten freigegeben werden. (3) Sofern die gesamte beim Entbeinen anfallende Fleischmenge bis zum 31. März 1996 nicht ausgeführt wurde, gelten abweichend von Artikel 6 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 die Bestimmungen gemäß Absatz 2 für Mengen, für die keine UK-Ausfuhrerklärung ausgestellt wurde. Die besondere Erstattung verfällt für die Mengen, die Gegenstand einer Ausfuhrerklärung waren und anschließend in einem Drittland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. (4) Das Vereinigte Königreich meldet jeden Donnerstag die Erzeugnismengen, die im Verlauf der Vorwoche Gegenstand der Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 waren, und gibt dabei den Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigungen, die betreffende Kategorie sowie das in der Bescheinigung genannte Drittland an. Artikel 5 (1) Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten wird bei Erzeugnissen, die spätestens am 31. März 1996 in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zollrechtlich zur Ausfuhr abgefertigt oder für die eine der Regelungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 in Anspruch genommen wurde, die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und in den Artikeln 4 Absatz 1 bzw. 32 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehene Frist von sechzig Tagen auf einhundertzwanzig Tage verlängert. (2) Die Erzeugnisse, die spätestens am 31. März 1996 in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zollrechtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurden, können vor Erreichen ihrer endgültigen Bestimmung wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht und einem Nichterhebungsverfahren in einer Freizone oder einem Freilager für die Dauer von 60 Tagen unterzogen werden, ohne daß dadurch die Zahlung der Erstattung gefährdet ist. (3) Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten können für die Erzeugnisse, die spätestens am 31. März 1996 zwar in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich, jedoch für Fleisch mit Ursprung im Vereinigten Königreich, zollrechtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurden und die das Zollgebiet der Gemeinschaft noch nicht verlassen haben, die Ausfuhrerklärung rückgängig gemacht und die Ausfuhrbescheinigung außer Kraft gesetzt werden, wobei der Wirtschaftsbeteiligte die etwa im voraus gezahlte Erstattung zurückzahlt und die gestellten Sicherheiten freigegeben werden. (4) Die anderen Mitgliedstaaten als das Vereinigte Königreich melden jeden Donnerstag die Erzeugnismengen, die im Verlauf der Vorwoche Gegenstand der Maßnahme gemäß Absatz 3 waren, und geben dabei den Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigungen, die betreffende Kategorie sowie das in der Bescheinigung genannte Bestimmungsland an. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 31. März 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. April 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39. (3) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5. (4) ABl. Nr. L 199 vom 22. 7. 1983, S. 12. (5) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1. (6) ABl. Nr. L 134 vom 20. 6. 1995, S. 14. (7) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (8) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21. (9) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35. (10) ABl. Nr. L 299 vom 12. 12. 1995, S. 10. (11) ABl. Nr. L 212 vom 21. 7. 1982, S. 48. (12) ABl. Nr. L 301 vom 24. 10. 1987, S. 21. (13) ABl. Nr. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 47.