31996R0703

Verordnung (EG) Nr. 703/96 der Kommission vom 18. April 1996 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die Umgehung der mit Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Montagevorgänge in der Europäischen Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 098 vom 19/04/1996 S. 0003 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 703/96 DER KOMMISSION vom 18. April 1996 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die Umgehung der mit Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Montagevorgänge in der Europäischen Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 13 und 14,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. ANTRAG

(1) Bei der Kommission wurde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) die Einleitung einer Untersuchung zur Prüfung der Behauptung beantragt, daß die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (2) eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren von Fahrradteilen umgangen werden, die ihren Ursprung in China haben und bei der Montage von Fahrrädern in der Gemeinschaft verwendet werden. Ferner wurde beantragt, die Einfuhren dieser Teile gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung von den Zollbehörden zollamtlich erfassen zu lassen und die vorgenannten Antidumpingzölle, soweit gerechtfertigt, auf die fraglichen Einfuhren auszudehnen.

B. ANTRAGSTELLER

(2) Der Antrag wurde am 7. März 1996 von der "European Bicycle Manufacturers Association" im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt.

C. WARE

(3) Bei den Waren, mit denen die Antidumpingzölle angeblich umgangen werden, handelt es sich um Teile und Zubehör für Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die bei der Montage von Fahrrädern in der Europäischen Gemeinschaft verwendet werden. Diese Waren werden derzeit den KN-Codes 8714 91 10 bis 8714 99 90 zugewiesen. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben und sind für die Einreihung der Ware nicht verbindlich.

D. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(4) In Anbetracht der vielen unterschiedlichen Fahrradteile sollten nur die wichtigsten bei der Fahrradmontage verwendeten Teile zollamtlich erfaßt werden, und zwar Rahmen, Gabeln, Felgen und Naben der KN-Codes 8714 91 10, 8714 91 30, 8714 92 10 bzw. 8714 93 10.

E. BEWEISE

(5) Der Antrag enthält ausreichende Beweise dafür, daß die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung durch die Einfuhr von Fahrradteilen umgangen werden, die ihren Ursprung in China haben und bei Montagevorgängen in der Gemeinschaft verwendet werden.

(6) Aus den Beweisen geht folgendes hervor:

a) Seit der Einleitung der Ausgangsuntersuchung am 12. Oktober 1991 hat sich das Handelsgefüge zwischen dem betroffenen Land und der Europäischen Gemeinschaft eindeutig geändert. Zwischen 1992 und 1995 verringerten sich die Einfuhren von Fahrrädern aus der Volksrepublik China in die drei Mitgliedstaaten, auf die der größte Teil des betreffenden Handels in der Gemeinschaft entfällt, um mehr als 96 %, während sich die entsprechenden Einfuhren von Fahrradrahmen im gleichen Zeitraum um mehr als 200 % erhöhten.

Diese Änderung des Handelsgefüges ist angeblich auf die Ausweitung der Montagevorgänge in der Gemeinschaft zurückzuführen, für die es außer der Einführung der Antidumpingzölle keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Der naheliegendste Grund für diese Änderung des Handelsgefüges ist die Tatsache, daß die Einfuhren von Fahrradteilen nicht dem Antidumpingzoll in Höhe von 30,6 % unterliegen, der für die Einfuhren von montierten Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China gilt.

b) Außerdem enthält der Antrag Beweise dafür, daß die Preise, zu denen die aus chinesischen Teilen montierten Fahrräder in der Gemeinschaft verkauft werden, niedriger sind als der nichtgedumpte Ausfuhrpreis, der in der Ausgangsuntersuchung für die in der Volksrepublik China montierten Fahrräder ermittelt wurde.

c) Schließlich behauptet der Antragsteller, daß die Abhilfewirkung der bestehenden Antidumpingzölle, gemessen an den Preisen der montierten gleichartigen Ware, erheblich untergraben wird. Dadurch könne der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen angemessenen Gewinn erzielen, um sich von den schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu erholen und seine unbefriedigende finanzielle Lage zu verbessern.

F. VERFAHREN

(7) Die Kommission kam zu dem Schluß, daß der Antrag ausreichende Beweise enthält, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung und die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der unter Randnummer 4 genannten Fahrradteile gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zu rechtfertigen.

i) Fragebogen

(8) Die Kommission wird den im Antrag genannten Fahrradmonteuren in der Gemeinschaft Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtet. Gegebenenfalls werden Informationen bei den Gemeinschaftsherstellern eingeholt.

(9) Die übrigen interessierten Parteien, die nachweisen können, daß sie wahrscheinlich vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein werden, sollten umgehend ein Exemplar des Fragebogens anfordern, da für sie ebenfalls die in dieser Verordnung genannte Frist gilt. Die Fragebogen sind schriftlich unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Telefon- und der Faxnummer der interessierten Partei bei der weiter unten aufgeführten Dienststelle zu beantragen.

Die Behörden der Volksrepublik China werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet und erhalten eine Kopie des Antrags.

ii) Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, daß die Einfuhr keine Umgehung darstellt

(10) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Bescheinigungen erteilt werden, denen zufolge die Einfuhren der fraglichen Waren nicht zollamtlich zu erfassen und nicht mit Zöllen zu belegen sind, sofern diese Einfuhren keine Umgehung darstellen.

Die Kommission wird sorgfältig prüfen, ob Anträge auf Erteilung solcher Bescheinigungen gerechtfertigt sind.

G. FRIST

(11) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können, sofern sie nachweisen können, daß sie wahrscheinlich vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein werden. Außerdem ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die interessierten Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung stellen und nachweisen können, daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Einfuhren von Fahrradteilen der KN-Codes 8714 91 10 bis 8714 99 90 mit Ursprung in der Volksrepublik China, die bei der Montage von Fahrrädern in der Gemeinschaft verwendet werden, wird eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitet.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Fahrradrahmen, -gabeln, -felgen und -naben des KN-Codes 8714 91 10, 8714 91 30, 8714 92 10 bzw. 8714 93 10 zollamtlich zu erfassen, damit, gesetzt den Fall, daß die für die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingzölle auf die erstgenannten Einfuhren ausgedehnt werden, die Zölle vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an erhoben werden können.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Einfuhren, denen eine Bescheinigung der Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 beigefügt ist, werden nicht zollamtlich erfaßt.

Artikel 3

Die interessierten Parteien müssen sich innerhalb von 37 Tagen nach der Übermittlung dieser Verordnung an die Behörden der Volksrepublik China selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, Informationen übermitteln und eine Anhörung durch die Kommission beantragen, wenn ihre Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Dabei wird davon ausgegangen, daß diese Verordnung den Behörden der Volksrepublik China am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften übermittelt wird.

Alle sachdienlichen Informationen und Anträge auf Anhörung sind an die folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission,

Generaldirektion Außenwirtschaftsbeziehungen

(Referat I-C-3),

z. Hd. von Herrn A. Tradacete,

CORT 100 3/100,

Rue de la Loi/Wetstraat 200,

B-1049 Bruxelles/Brussel;

Telefax: (32-2) 295 65 05.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. April 1996

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 228 vom 9. 9. 1993, S. 1.