31996R0686

Verordnung (EG) Nr. 686/96 des Rates vom 10. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1975/95 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan

Amtsblatt Nr. L 097 vom 18/04/1996 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 686/96 DES RATES vom 10. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1975/95 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vom 4. August 1995 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Versorgung auf dem Nahrungsmittelsektor hat sich in Turkmenistan in den letzten Monaten zu einer kritischen Situation zugespitzt. Dies ist durch Zahlen der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (FAO) belegt; andere Sachverständigengutachten bestätigen diese Lage. Die Regierung dieses Landes hat Ende 1995 um Nahrungsmittelhilfe ersucht.

Es ist daher angebracht, Turkmenistan landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung zu stellen, um die Nahrungsmittelversorgung im Land zu verbessern.

Es ist somit eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1975/95 erforderlich, um Turkmenistan in den Kreis der Länder einzubeziehen, die für Hilfe im Rahmen jener Verordnung in Frage kommen.

Für die Durchführung der Maßnahmen besteht Dringlichkeit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Titel und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/95 werden die Worte "und Tadschikistan" ersetzt durch ", Tadschikistan und Turkmenistan".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. April 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. AGNELLI

(1) ABl. Nr. L 191 vom 12. 8. 1995, S. 2.