31996R0666

Verordnung (EG) Nr. 666/96 der Kommission vom 12. April 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 447/96 mit Sondermaßnahmen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1477/95 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft im Sektor Olivenöl

Amtsblatt Nr. L 092 vom 13/04/1996 S. 0009 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 666/96 DER KOMMISSION vom 12. April 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 447/96 mit Sondermaßnahmen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1477/95 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft im Sektor Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 447/96 des Rates vom 11. März 1996 mit Sondermaßnahmen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung aus Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Februar 1994 über Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 447/96 ist zu regeln, wie die Einfuhr von Olivenöl aus Tunesien abzuwickeln ist. Unter Berücksichtigung der derzeitigen und künftigen Lage des Gemeinschaftsmarktes für Olivenöl kann die vorgesehene Menge, wenn sich die Einfuhr auf einen kurzen Zeitraum des jeweiligen Wirtschaftsjahres konzentriert, ohne Störung des Gemeinschaftsmarktes abgesetzt werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Erteilung der Einfuhrlizenzen nach Monaten zu staffeln.

Da aus Tunesien nur eine beschränkte Menge eingeführt wird, sollte der Toleranzwert nicht angewendet werden, der genannt ist in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (4).

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1477/95 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2572/95 (6), sollte auf die Verordnung (EG) Nr. 447/96 hingewiesen werden, um sicherzustellen, daß die Abfertigung des betreffenden Olivenöls die Hinterlegung einer Sicherheit voraussetzt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 447/96 genannten Einfuhrlizenzen können ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beantragt werden. Die Einfuhrlizenzen werden gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung für höchstens 46 000 Tonnen erteilt.

Artikel 2

(1) Die Lizenzen werden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 447/96 für höchstens 10 000 Tonnen pro Monat erteilt. Wird eine monatlich zugelassene Menge in dem jeweiligen Monat nicht ausgeschöpft, wird die Restmenge auf die Menge des Folgemonats angerechnet. Diese Restmenge darf nicht erneut übertragen werden.

Beginnt eine Woche in einem Monat und endet sie im Folgemonat, wird die monatlich zugelassene Menge unter dem Monat abgebucht, auf den der Donnerstag entfällt.

(2) Ist die in der Verordnung (EG) Nr. 447/96 vorgesehene Menge ausgeschöpft, setzt die Kommission die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 3

Die in Artikel 2 genannten Einfuhrlizenzen gelten sechzig Tage ab dem Tag ihrer Erteilung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88. Ihre Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 31. Oktober 1996.

Die genannten Einfuhrlizenzen werden spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission ihre Erteilung genehmigt.

Die für eine Einfuhrlizenz zu stellende Sicherheit beläuft sich auf 5 ECU/100 kg netto.

Artikel 4

Feld 20 der in Artikel 2 genannten Einfuhrlizenzen enthält eine der nachstehenden Angaben:

- Derecho de aduana fijado por el Reglamento (CE) n° 666/96

- Told fastsat ved forordning (EF) nr. 666/96

- Zoll gemäß Verordnung (EG) Nr. 666/96

- Äáóìüò ðïõ êáèïñßóôçêå áðü ôïí êáíïíéóìü (ÅÊ) áñéè. 666/96

- Customs duty fixed by Regulation (EC) No 666/96

- Droit de douane fixé par le règlement (CE) n° 666/96

- Dazio doganale fissato dal regolamento (CE) n. 666/96

- Bij Verordening (EG) nr. 666/96 vastgesteld douanerecht

- Direito aduaneiro fixado pelo Regulamento (CE) nº 666/96

- Asetuksessa (EY) N:o 666/96 vahvistettu tulli

- Tull fastställd genom förordning (EG) nr 666/96.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf in den zollrechtlich freien Verkehr höchstens die Menge überführt werden, die in den Feldern 17 und 18 der jeweiligen Einfuhrlizenz vermerkt ist. In Feld 19 derselben Lizenz ist deshalb die Ziffer 0 einzutragen.

Artikel 5

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1477/95 wird der Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 287/94 ersetzt durch den Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 447/96.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 13. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

(5) ABl. Nr. L 145 vom 29. 6. 1995, S. 37.

(6) ABl. Nr. L 262 vom 1. 11. 1995, S. 37.