31996R0600

Verordnung (EG) Nr. 600/96 des Rates vom 25. März 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 086 vom 04/04/1996 S. 0001 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 600/96 DES RATES vom 25. März 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2352/95 der Kommission (3), nachstehend "Verordnung über den vorläufigen Zoll" genannt, wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft eingeführt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 212/96 (4) verlängerte der Rat die Geltungsdauer dieses Zolls um zwei Monate bis zum 9. April 1996.

B. WEITERES VERFAHREN

(2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls nahmen die folgenden interessierten Parteien schriftlich Stellung:

- der "CEFIC" im Namen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft,

- die "Tianjin No 1 Perfumery Factory" (ein Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China),

- die "British Essential Oil Association" (BEOA) und die darin zusammengeschlossenen Einführer im Namen der meisten Abnehmer und Einführer in der Gemeinschaft,

- die "Vereinigung der am Drogen- und Chemikalien-Groß- und Außenhandel beteiligten Firmen" im Namen der "Paul Kaders GmbH", Hamburg, Deutschland (Einführer).

(3) Die schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von den Kommissionsdienststellen geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt.

C. WARE, GLEICHARTIGE WARE UND WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(4) Die VDC behauptete erneut, das chinesische Kumarin und das Kumarin der Firma Rhône Poulenc könnten nicht als gleichartige Waren angesehen werden. Sie führte insbesondere an, daß die chinesische Ware aus einem anderen Rohstoff und nach einem anderen Verfahren hergestellt werde als die Gemeinschaftsware und aufgrund ihrer schlechteren Qualität nicht für so viele Verwendungszwecke geeignet sei wie die Gemeinschaftsware.

Bei der vorläufigen Sachaufklärung wurde jedoch festgestellt, daß die beiden Waren offensichtlich nahezu uneingeschränkt austauschbar sind und Qualitätsunterschiede keinen Einfluß auf die Gleichartigkeit der Waren haben. Auf diesen Aspekt wurde unter den Randnummern 11 und 12 der Verordnung über den vorläufigen Zoll ausdrücklich eingegangen. Da die VDC lediglich die Argumente wiederholte, die sie bereits vor der Einführung des vorläufigen Zolls vorgebracht hatte, und keine neuen Beweise vorlegte, werden die vorläufigen Feststellungen bestätigt.

(5) Da keine neuen Argumente zu der Ware, der gleichartigen Ware und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 9 bis 13 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

D. DUMPING

1. Normalwert

(6) Bei der vorläufigen Sachaufklärung wurde der Normalwert auf der Grundlage des durchschnittlichen Ab-Werk-Preises für das in den Vereinigten Staaten (Vergleichsland) verkaufte Kumarin ermittelt.

(7) Die VDC behauptete, die Kommission habe sich nicht ausreichend um die Einholung von Informationen aus Indien bemüht und hätte andere potentielle Informationsquellen nutzen müssen. Der Rat weist darauf hin, daß die Kommissionsdienststellen mit allen vier bekannten Kumarinherstellern in Indien Kontakt aufgenommen haben. Aus den übermittelten Angaben ergab sich jedoch, daß nur eines dieser Unternehmen im Untersuchungszeitraum tatsächlich Kumarin herstellte. Dieses Unternehmen übermittelte auf Antrag der Kommissionsdienststellen einige allgemeine Angaben über den indischen Markt, lehnte jedoch dann die Beantwortung des Fragebogens ab. Zudem deuteten die verfügbaren Informationen darauf hin, daß die Inlandspreise dieses Unternehmens aufgrund des hohen Zollschutzes auf dem indischen Kumarinmarkt deutlich höher waren als die Preise von Rhône Poulenc Inc. Dies wäre auch dann noch der Fall gewesen, wenn eine Berichtigung für die Erstattung von Abgaben auf die bei der Kumarinherstellung verwendeten Rohstoffe vorgenommen worden wäre. Nach den vorliegenden Informationen hätte sich daher bei der Wahl Indiens als Vergleichsland ein höherer Normalwert ergeben als bei der Heranziehung der Vereinigten Staaten von Amerika. Daher werden die Schlußfolgerungen unter Randnummer 14 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

(8) Die VDC behauptete erneut, die Vereinigten Staaten seien nicht als Vergleichsland geeignet, weil der US-Hersteller aufgrund seiner Monopolstellung auf dem Inlandsmarkt die Preise habe diktieren können. Dies beweise die Preiserhöhung, die der betreffende Hersteller im November 1991 durchsetzte.

Der Rat weist darauf hin, daß der US-Hersteller keineswegs über eine Monopolstellung verfügte, da, wie unter Randnummer 15 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, China im Untersuchungszeitraum einen ganz erheblichen Marktanteil in den USA besaß. Im übrigen wurde die vorgenannte Preiserhöhung bis Mitte 1993 unter dem Druck der Billigeinfuhren aus der Volksrepublik China in vollem Umfang aufgehoben.

(9) Gegen die Wahl der USA als Vergleichsland erhob die VDC erneut den Einwand, daß die Produktionsbedingungen, -methoden und -standards in dem Vergleichsland ähnlich sein sollten. Der Rat weist darauf hin, daß die Unterschiede zwischen dem Herstellungsverfahren von Rhône Poulenc Inc. und demjenigen der chinesischen Unternehmen bereits im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung untersucht wurden. Wie unter Randnummer 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, erschien in diesem Zusammenhang zum damaligen Zeitpunkt eine Berichtigung nicht gerechtfertigt.

Da zu diesem Aspekt keine neuen Argumente vorgebracht wurden, bestätigt der Rat, daß die Wahl der Vereinigten Staaten als Vergleichsland angemessen und vertretbar ist. Daher werden die Feststellungen unter Randnummer 15 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

(10) Die Tianjin No 1 Perfumery Factory behauptete, die Ausbeute in ihren Betrieben sei nach einer Verbesserung des Produktionsprozesses jetzt höher als bei den anderen Herstellern in China und als bei Rhône Poulenc, so daß ihre Produktionskosten vergleichsweise niedriger seien. Für diese Behauptung wurden jedoch keinerlei Beweise vorgelegt. Zudem weist der Rat darauf hin, daß die Kosten und Preise in China, das kein Marktwirtschaftsland ist, nicht durch das freie Spiel der Marktkräfte bestimmt, sondern vom Staat beeinflußt werden. Da sich die Tianjin No 1 Perfumery Factory im Besitz des Staates befindet, der somit die Geschäftstätigkeit entscheidend beeinflußt, können keine zuverlässigen Kosten und Preise ermittelt werden, um die angeblich komparativen Vorteile dieses Unternehmens gegenüber den anderen chinesischen Kumarinherstellern und gegenüber Rhône Poulenc zu bemessen. Daher können in diesem Fall keine individuellen Normalwerte für einzelne Unternehmen und folglich auch keine individuellen Antidumpingzölle festgesetzt werden.

(11) Für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung bestätigt der Rat daher den einheitlichen Normalwert für alle chinesischen Hersteller, der - wie unter den Randnummern 16 und 17 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt - gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der inländischen Verkaufspreise in einem Marktwirtschaftsland, nämlich den USA, ermittelt wurde.

2. Ausfuhrpreise

(12) Mangels neuer Argumente zur Berechnung der Ausfuhrpreise werden die Feststellungen unter den Randnummern 18 und 19 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

3. Vergleich

(13) Die BEOA machte geltend, daß der Normalwert beim Vergleich mit den Ausfuhrpreisen nicht gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, nachstehend "Grundverordnung" genannt, um die Transportkosten in den Vereinigten Staaten von Amerika gekürzt worden sei. Der Rat weist darauf hin, daß der Normalwert und die chinesischen Ausfuhrpreise im Interesse eines fairen Vergleichs auf der Stufe fob ab amerikanischer bzw. chinesischer Grenze ermittelt wurden. Zu der von der BEOA beantragten Berichtigung des Normalwertes für die USA ist anzumerken, daß die Ab-Werk-Preise nicht um die Transportkosten hätten gekürzt, sondern vielmehr um diese Kosten hätten erhöht werden müssen, um den Normalwert auf die Stufe fob ab amerikanischer Grenze zu bringen. Die Untersuchung ergab jedoch, daß die Kosten für die Beförderung des Kumarins von den Betriebsstätten von Rhône Poulenc Inc. zum nächsten Versandhafen weniger als 0,5 v. H. des Normalwertes ausmachten. Die entsprechende Berichtigung wurde daher gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e) der Grundverordnung als geringfügig angesehen und nicht berücksichtigt. Daher werden die einschlägigen Feststellungen unter Randnummer 21 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

(14) Zur Kürzung des Normalwertes wegen Unterschieden in den materiellen Eigenschaften machte der CEFIC geltend, daß es zwischen dem chinesischen Kumarin und der Ware von Rhône Poulenc keinen echten Qualitätsunterschied gebe. Nach Auffassung des CEFIC ist lediglich die Verbrauchervorstellung bei einigen Abnehmern unterschiedlich; dies gelte in erster Linie für die Parfümhersteller, die der Auffassung seien, daß sich Kumarin von Rhône Poulenc für ihre Zwecke besser eigne.

Die Untersuchung der Kommission ergab, daß die Qualität der chinesischen Ware nicht gleichbleibend war, so daß die Händler systematisch Qualitätskontrollen durchführen mußten. In einigen Fällen wichen die gelieferten Waren so stark von dem zuvor angenommenen Warenmuster ab, daß sie nicht für den Zweck verwendet werden konnten, für den sie ursprünglich gekauft worden waren. Zudem räumt der CEFIC selbst ein, daß die meisten Parfümhersteller die Ware von Rhône Poulenc deutlich bevorzugen. Daher kann das chinesische Kumarin für mehrere Zwecke in der Parfümherstellung nicht verwendet werden. Der Rat ist folglich der Auffassung, daß die zusätzlichen Kosten für die Qualitätskontrollen und die Zurückweisung von Lieferungen wie auch der etwas eingeschränkte Verwendungsbereich des chinesischen Kumarins eine Berichtigung für Qualitätsunterschiede rechtfertigen.

(15) Der CEFIC erhob ferner Einwände gegen die unter Randnummer 22 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschriebene Methode, nach der die Kommission die Höhe der Berichtigung für Qualitätsunterschiede ermittelt hatte. Der CEFIC machte insbesondere geltend, der Verkaufspreis von Rhône Poulenc S. A., der bei der Ermittlung des Preisunterschieds zwischen dem Kumarin von Rhône Poulenc S. A. und dem chinesischen Kumarin im Jahre 1988 zugrunde gelegt wurde, umfasse eine höhere Gewinnspanne als die Gewinnspanne von 5 v. H., die die Kommissionsdienststellen bei der Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne im Untersuchungszeitraum herangezogen hätten. Der Einwand des CEFIC richtete sich im wesentlichen dagegen, daß bei diesem Vorgehen der Wert des Qualitätsunterschieds mit der Höhe der Gewinnspanne in Verbindung gebracht wurde. Der CEFIC schlug daher vor, den Verkaufspreis von Rhône Poulenc S. A. im Jahr 1988 zu berichtigen und dazu die Gewinnspanne von 5 v. H. zugrunde zu legen, die auch für den Zielpreis zur Ermittlung der Schadensschwelle im Untersuchungszeitraum herangezogen worden war.

Der Rat weist darauf hin, daß zwischen der Methode zur Berechnung des Qualitätsunterschieds, wie er nach den Vorstellungen der Verbraucher besteht, und der Ermittlung des Gewinns zur Festsetzung der Schadensschwelle kein Zusammenhang besteht. Zum einen scheint die Preisdifferenz im Jahr 1988 den Qualitätsunterschied wiederzugeben, wie er nach den Vorstellungen der Marktteilnehmer in der Gemeinschaft auf einem Kumarinmarkt bestand, auf dem die chinesische Billigpreispolitik noch keinen Preisverfall verursacht hatte und die chinesischen Ausführer mit einem beträchtlichen Marktanteil von 21,3 v. H. einen gewissen Wettbewerb gewährleisteten. Zum anderen kaufen die Abnehmer und die sonstigen Marktteilnehmer Kumarin zu einem Preis, der ihrer Qualitätsvorstellung von der Ware entspricht, wobei die ihnen unbekannten Produktionskosten keine Rolle spielen.

(16) Da keine weiteren Argumente zum Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis vorgebracht wurden, bestätigt der Rat die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 20 bis 22 der Verordnung über den vorläufigen Zoll.

4. Dumpingspanne

(17) Folglich wird die Dumpingspanne, die sich gemäß den Feststellungen unter Randnummer 23 der Verordnung über den vorläufigen Zoll auf über 50 v. H. beläuft, bestätigt.

E. SCHÄDIGUNG

(18) Die vorläufige Sachaufklärung ergab, daß die Preise der Gemeinschaftsware seit 1990 ständig durch die Preise der Kumarineinfuhren aus der Volksrepublik China unterboten wurden. Im Untersuchungszeitraum wurde eine Preisunterbietungsspanne von 28,7 v.H., ausgedrückt als Prozentsatz des Preises der Gemeinschaftsware, festgestellt. Die VDC machte geltend, die rückläufige Preisentwicklung, die zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum bei den Kumarineinfuhren aus China beobachtet wurde, könne nicht als Unterbietung der Preise des Gemeinschaftsherstellers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung angesehen werden, da lediglich die bei den Rohstoffen eingetretene Preissenkung an die Abnehmer weitergegeben worden sei; dies gelte insbesondere für Orthocresol, das nur von den chinesischen Herstellern zur Kumarinproduktion verwendet werde.

Die Untersuchung ergab, daß es bei den chinesischen Einfuhren, deren Preise 1988 und 1989 fast genauso hoch waren wie die Preise der Gemeinschaftsware, zwischen 1990 und 1994 zu einer Unterbietung der Preise von Rhône Poulenc S.A. kam, und zwar ungeachtet der Preisentwicklung bei den Rohstoffen (insbesondere Orthocresol), deren Preise im untersuchten Zeitraum (1990-1994) zwar rückläufig, aber dennoch deutlich höher waren als in der Zeit vor 1990, als noch keine Preisunterbietung zu beobachten war. Daher wird an der Aussage festgehalten, daß es zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum zu einer erheblichen Preisunterbietung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Grundverordnung kam. Folglich werden die Feststellungen unter Randnummer 29 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

(19) Zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden keine weiteren Argumente vorgebracht. In Anbetracht der dramatischen Marktanteileinbußen und der hohen finanziellen Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im untersuchten Zeitraum werden daher die Feststellungen und die Schlußfolgerung zur Schädigung unter Randnummern 24 bis 38 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt, wonach dem Gemeinschaftshersteller eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung verursacht wurde.

F. SCHADENSURSACHE

(20) Zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren behauptete die VDC erneut, es bestuende kein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus China und der Schädigung des Gemeinschaftsherstellers. Zur Stützung dieser Behauptung wies die VDC darauf hin, daß die Einfuhren aus China zwischen 1991 und 1992 um 33 Tonnen gesunken und die Einfuhren aus den USA im selben Zeitraum um die gleiche Menge gestiegen seien.

Dieses Argument ist jedoch insofern nicht stichhaltig, als die VDC unberücksichtigt ließ, daß es sich bei den beiden vorgenannten Entwicklungen nur um vorübergehende, begrenzte Entwicklungen handelte, die im Gegensatz zu der allgemein steigenden Tendenz bei den Einfuhren aus China während des fünfjährigen Bezugszeitraums und der im wesentlichen konstanten Lage bei den Einfuhren aus den USA standen. Der Anstieg der Einfuhren aus China um 132 Tonnen zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum (1. April 1993-31. März 1994), der mit einer Preisunterbietung einherging, wirkte sich eindeutig nachteilig auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus. Bei der Beurteilung der Entwicklung der Einfuhren aus China muß berücksichtigt werden, daß auf dem Gemeinschaftsmarkt jährlich nur wenige hundert Tonnen verkauft werden und daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Preisverfall von 58,5 v. H. hinnehmen mußte. Daher werden die Feststellungen unter Randnummer 39 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

(21) Zu den Auswirkungen der sonstigen Faktoren behauptete die VDC, die Einfuhren aus anderen Drittländern hätten wesentlich zu den Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen. Dazu wies die VDC darauf hin, daß sich die Einfuhren aus diesen anderen Drittländern von 38 Tonnen im Jahr 1990 auf 71 Tonnen im Untersuchungszeitraum erhöhten.

Die Untersuchung ergab, daß nur die Einfuhren aus Rußland und Japan, die zu ähnlich niedrigen Preisen verkauft wurden wie diejenigen aus China, zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben könnten. Da diese Importe jedoch nur ein geringes Volumen aufwiesen, das weniger als 7 v. H. der Einfuhren aus China ausmachte, muß der Schluß gezogen werden, daß die hohen Absatz- und Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in erster Linie auf die massiven gedumpten Einfuhren aus China zurückzuführen sind; während sich der Marktanteil dieser Importe zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum um 32 Prozentpunkte erhöhte, kam es im gleichen Zeitraum bei den Einfuhren aus Rußland und Japan nur zu einer Erhöhung um 1,8 bzw. 3,7 Prozentpunkte. Daher bekräftigt der Rat, daß die Billigeinfuhren aus anderen Drittländern, wenn überhaupt, nur in unbedeutendem Maße zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können, da diese Einfuhren ein deutlich geringeres Volumen aufwiesen als die Importe aus China. Folglich werden die Schlußfolgerungen unter Randnummer 43 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

(22) Da keine anderen möglichen Schadensfaktoren gefunden und keine weiteren Argumente vorgebracht wurden, wird bekräftigt, daß die Billigeinfuhren von Kumarin aus der Volksrepublik China für sich genommen eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachten, indem sie anhaltende Marktanteileinbußen und einen Preisrückgang im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hervorriefen. Somit werden die vorläufigen Feststellungen zur Schadensursache unter den Randnummern 40 bis 42 und 44 bis 46 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(23) Die VDC machte geltend, bei der Beurteilung der Frage, inwieweit Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegen, müsse die Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft berücksichtigt werden, der seine Gewinne im ersten Halbjahr 1995 auf konsolidierter Grundlage im Vergleich zum Vorjahreszeitraum beträchtlich erhöhen konnte.

Zwar hat sich die Gesamtsituation von Rhône Poulenc S. A. nach dem Untersuchungszeitraum möglicherweise verbessert, doch wurde nicht angedeutet, daß die Rentabilität im Kumaringeschäft des Gemeinschaftsherstellers gestiegen ist. Die Gemeinschaftsorgane beziehen sich bei der Untersuchung der verschiedenen Aspekte eines bestimmten Falls traditionell nur auf die fragliche Ware, in diesem Verfahren also Kumarin. Daher muß das Argument der VDC zurückgewiesen werden.

(24) Die VDC behauptete ferner, die Einführung eines Antidumpingzolls werde sich auf die Orthocresol-Ausfuhren der Gemeinschaft nach China auswirken, da die chinesischen Kumarinhersteller angeblich 80 v. H. dieses Rohstoffes in der Gemeinschaft kaufen. Für diese Behauptung wurden jedoch keine Beweise vorgelegt; außerdem ist darauf hinzuweisen, daß jeder Anstieg der Orthocresol-Ausfuhren aus der Gemeinschaft nach China auf einen Anstieg der chinesischen Kumarinausfuhren in die Gemeinschaft infolge unlauterer chinesischer Handelspraktiken zurückzuführen wäre. Zudem würde eine etwaige Verringerung der Orthocresol-Ausfuhren aus der Gemeinschaft nach China wegen eines Rückgangs der Kumarineinfuhren aus China dadurch ausgeglichen, daß in der Gemeinschaft in Erwartung der Erhöhung der Kumarinproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mehr Phenol hergestellt würde.

2. Interesse der Abnehmer

(25) Die VDC und einige Abnehmer behaupteten ferner, die Verringerung der Kumarineinfuhren aus China nach der Einführung eines Antidumpingzolls würde Schwierigkeiten für die Abnehmer von chinesischem Kumarin mit sich bringen, die von chinesischem Kumarin auf die Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft umsteigen und wegen der dazu erforderlichen Änderung ihrer Rezepturen hohe Kosten tragen müßten. Außerdem würden die Einführer Mühe haben, die Nachfrage nach chinesischem Kumarin zu decken.

Dazu stellt der Rat fest, daß sich weder die VDC noch die Abnehmer dazu äußerten, wie sich die Kosten für die Änderung der Rezepturen auf die Produktionskosten der Duftstoffe auswirken würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, daß chinesisches Kumarin auch nach der Einführung eines Antidumpingzolls auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbar sein wird, allerdings zu einem Preis, der nicht gedumpt ist und keine Schädigung verursacht. Daher würden nicht zwangsläufig "Umstellungskosten" anfallen.

(26) Die VDC äußerte die Befürchtung, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls könne langfristig zu einer marktbeherrschenden Stellung des einzigen Kumarinherstellers in der Gemeinschaft führen, dessen Tochtergesellschaft in den USA bereits den amerikanischen Markt kontrolliere.

Dazu wird daran erinnert, daß Antidumpingzölle nicht darauf abzielen, die Einfuhren aus einem bestimmten Drittland vom Gemeinschaftsmarkt zu verdrängen, sondern die handelsverzerrenden Auswirkungen schädigender Dumpingpraktiken zu beseitigen und einen effizienten Wettbewerb wiederherzustellen. Der in diesem Verfahren festgesetzte Zollsatz dürfte die chinesischen Kumarinhersteller nicht daran hindern, weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben (siehe Randnummer 55 der Verordnung über den vorläufigen Zoll).

Im Untersuchungszeitraum hatten die chinesischen Hersteller einen ganz beträchtlichen Marktanteil in der Gemeinschaft, der durchweg höher war als derjenige des Gemeinschaftsherstellers. Somit besteht konkret die Gefahr, daß bei einem Verzicht auf Maßnahmen die chinesischen Hersteller selbst eine marktbeherrschende Stellung erlangen, was nicht im Interesse der Gemeinschaft wäre. Derzeit scheint sich die Kumarinherstellung weltweit auf den Gemeinschaftshersteller mit seiner amerikanischen Tochtergesellschaft einerseits und die Hersteller in der Volksrepublik China andererseits zu konzentrieren. Allerdings gibt es Hinweise dafür, daß andere Regionen, zum Beispiel Indien, als Kumarinhersteller an Bedeutung gewinnen. Daher ist es äußerst unwahrscheinlich, daß der Gemeinschaftshersteller infolge der Einführung eines Antidumpingzolls eine marktbeherrschende Stellung erhält. Zu der angeblichen Monopolstellung von Rhône Poulenc Inc. in den USA ist anzumerken, daß die Ausführer aus der Volksrepublik China im Untersuchungszeitraum einen sehr hohen Marktanteil in den USA besaßen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß in den USA inzwischen Antidumpingmaßnahmen für die chinesischen Kumarinausfuhren gelten, was zu einer Umleitung dieser Exporte in die Gemeinschaft führen könnte.

(27) Die BEOA behauptete erneut, im Hinblick auf die Absatzpolitik von Rhône Poulenc S. A. bestehe die Gefahr des Mißbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Rhône Poulenc würde die Lieferung einer bestimmten Menge von Kumarin nur denjenigen Abnehmern garantieren, die Fünfjahresverträge eingehen würden. Für diese Behauptung, die bereits bei der vorläufigen Sachaufklärung zurückgewiesen wurde, wurden weiterhin keine Beweise vorgelegt. Außerdem wurde keine förmliche Beschwerde an die zuständigen Behörden gerichtet; den während der Untersuchung eingeholten Informationen ist zudem zu entnehmen, daß die fragliche Absatzpolitik überhaupt nicht angewandt wurde. Daher werden die Schlußfolgerungen unter Randnummer 51 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt.

3. Schlußfolgerungen

(28) Zum Interesse der Gemeinschaft wurden keine weiteren Argumente vorgebracht. Nach sorgfältiger Prüfung aller Argumente vertritt der Rat die Auffassung, daß in diesem Verfahren keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprechen. Daher wird der Schluß gezogen, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, einen Antidumpingzoll einzuführen, wie dies unter den Randnummern 47 bis 54 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt wurde.

Angesichts der Tatsache, daß sich die weltweite Kumarin-Industrie gegenwärtig auf zwei Pole konzentriert, auf die fast die Gesamtheit des Gemeinschaftsmarktes entfällt, erscheint es ratsam, die Entwicklung der Marktlage für das betreffende Produkt nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Auge zu behalten. Es wird daher als angemessen angesehen, daß die Kommission eine Überprüfung dieser Verordnung vornimmt, sofern dies nach den Marktbedingungen in diesem Sektor erforderlich ist.

H. ZOLL

(29) Die BEOA behauptete, die Kommission habe bei der Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne für diejenigen Geschäfte, die direkt zwischen den chinesischen Ausführern und den Abnehmern in der Gemeinschaft abgewickelt wurden, einen methodologischen Fehler begangen, da sie die CIF-Einfuhrpreise nicht um eine angemessene Handelsspanne erhöht habe. Somit seien bei diesen Geschäften die Unterschiede in der Handelsstufe nicht ausgeschaltet worden: Bei der Ermittlung der Schadensschwelle für Rhône Poulenc seien die VVG-Kosten und Gewinne der Händler von Rhône Poulenc S.A. einbezogen worden, während die Preise für diejenigen Abnehmer, die die Waren direkt von den chinesischen Ausführern bezogen, nicht um eine entsprechende Handelsspanne erhöht worden seien. Dazu ist anzumerken, daß die Kommission bei der Festsetzung der Schadensschwelle alle Kosten und Gewinne der Händler von Rhône Poulenc S.A. einbezog, die selbst direkt an die Abnehmer verkauften. Daher müssen die CIF-Einfuhrpreise der Abnehmer nicht erhöht werden, denn die Geschäfte wurden auf der gleichen Handelsstufe abgewickelt. Außerdem ergab die Untersuchung, daß die durchschnittlichen CIF-Einfuhrpreise aller Händler/Einführer innerhalb einer engen Spanne angesiedelt und im Durchschnitt deutlich niedriger waren als die den Abnehmern in Rechnung gestellten Preise. Diese Preisdifferenz entspricht dem Aufschlag der Händler/Einführer bei ihren Weiterverkäufen an die Abnehmer.

Dies beweist eindeutig, daß die Hersteller/Ausführer in der Volksrepublik China in Abhängigkeit von der Handelsstufe, auf der ihre Kunden tätig waren, unterschiedliche Verkaufspreise in Rechnung stellten. Daher ist der Rat der Auffassung, daß der Vergleich auf derselben Handelsstufe vorgenommen wurde und die Erhöhung der CIF-Einfuhrpreise der Abnehmer zu einer Doppelverrechnung führen würde. Daher wird der Berichtigungsantrag wegen Unterschieden in der Handelsstufe zurückgewiesen. Die unter den Randnummern 54 und 55 der Verordnung über den vorläufigen Zoll erläuterte Berechnung der Zielpreisunterbietungsspanne wird daher bestätigt.

(30) Bei den vorläufigen Antidumpingmaßnahmen handelte es sich um einen festen Antidumpingzoll je Tonne. Der Zoll wurde nach der unter den Randnummern 56 und 57 der Verordnung über den vorläufigen Zoll beschriebenen Methode auf der Höhe der Schadensschwelle festgesetzt, da diese niedriger war als die Dumpingspanne. Dagegen wurden keine Einwände erhoben. Somit werden die entsprechenden Feststellungen unter den Randnummern 23 und 55 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt. Der endgültige Zoll sollte folglich genauso hoch sein wie der vorläufige Zoll.

I. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(31) In Anbetracht der Höhe der Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig angesehen, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Kumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 (Taric-Code 2932 21 00*10) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zoll beläuft sich auf 3 479 ECU je Tonne.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2352/95 werden in voller Höhe endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. AGNELLI

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1).

(2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(3) ABl. Nr. L 239 vom 7. 10. 1995, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 28 vom 6. 2. 1996, S. 1.