Verordnung (EG) Nr. 584/96 des Rates vom 11. März 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls
Amtsblatt Nr. L 084 vom 03/04/1996 S. 0001 - 0007
VERORDNUNG (EG) Nr. 584/96 DES RATES vom 11. März 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 23, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 12, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORLÄUFIGE MASSNAHMEN (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2318/95 der Kommission (3), nachstehend "Verordnung über den vorläufigen Zoll" genannt, wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 149/96 des Rates (4) wurde die Geltungsdauer dieses Zolls um einen Zeitraum von zwei Monaten bis zum 4. April 1996 verlängert. B. WEITERES VERFAHREN (2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls wurden die interessierten Parteien auf ihren Antrag von der Kommission gehört. Einige dieser Parteien legten auch schriftliche Sachäußerungen zu den vorläufigen Feststellungen vor. (3) Die Kommission holte alle für die endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Auf Antrag wurden die Parteien über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Zolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. (4) Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der interessierten Parteien wurden geprüft und - soweit angemessen - bei den endgültigen Feststellungen der Kommission berücksichtigt. (5) Da die Untersuchung sehr schwierig war und viele Zahlenangaben und Sachäußerungen der betroffenen Parteien geprüft werden mußten, die zu zahlreichen Anträgen auf Fristverlängerung führten, denen die Kommission stattgab, soweit die Umstände dies rechtfertigten, konnte die Untersuchung nicht innerhalb der Frist nach Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 abgeschlossen werden. C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE (6) Nach Ausschluß der Formstücke aus nichtrostendem Stahl aus den unter den Randnummern 9 und 10 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegten Gründen hatte die Kommission für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung festgestellt, daß alle anderen Formstücke mit Ursprung in den betroffenen Ländern mit den in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Formstücken identisch oder ihnen sehr ähnlich waren und als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anzusehen waren. (7) Die beiden kooperationswilligen chinesischen Ausführer und ein unabhängiger Einführer der chinesischen Ware (nachstehend "chinesische Parteien" genannt) meinten, die Formstücke mit Ursprung in China seien wegen ihrer geringeren Qualität den in der Gemeinschaft hergestellten Formstücken nicht gleichartig. Ferner wurde behauptet, daß die Verwendungen der chinesischen Ware begrenzt seien, da sie oft von den Abnehmern abgelehnt würden und in einigen Fällen vor dem Weiterverkauf bearbeitet werden müßten. (8) Zu diesen Argumenten hat die Kommission während der Untersuchung festgestellt, daß zwar gewisse Qualitätsunterschiede zwischen den chinesischen Formstücken und den Waren der Gemeinschaftshersteller bestehen, alle Formstücke jedoch nach der gleichen Fertigungstechnik und den gleichen international anerkannten Normen und Spezifikationen hergestellt werden, so daß die Waren in ihren wichtigsten technischen und materiellen Eigenschaften gleichartig waren. Außerdem wurde festgestellt, daß die chinesischen Formstücke über die gleichen Vertriebskanäle vermarktet werden, daß ihre grundlegende Anwendung und Verwendung identisch ist und sie mit den in der Gemeinschaft von anderen Firmen verkauften Formstücken weitgehend austauschbar sind. Die Untersuchung ergab somit, daß die chinesischen Formstücke mit den Importprodukten aus Kroatien und Thailand und den Waren der Gemeinschaftshersteller konkurrieren. Dies gilt auch für die Formstücke, die nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Die Argumente der chinesischen Parteien zu der gleichartigen Ware werden daher zurückgewiesen. (9) Da die anderen betroffenen Parteien keine Sachäußerungen zu der untersuchten Ware und der gleichartigen Ware vorbrachten, werden die Feststellungen unter den Randnummern 7 bis 12 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt. D. DUMPING 1. Normalwert a) Wahl des Vergleichslands (10) Einer der kooperationswilligen chinesischen Ausführer bestritt die Wahl Thailands als angemessenes Vergleichsland mit Marktwirtschaft, da die Produktionskosten für die betreffenden Formstücke in Thailand und in der Volksrepublik China nicht vergleichbar seien. Er behauptete, in Thailand würden keine Stahlrohre hergestellt, die den Rohstoff für die Herstellung der fraglichen Formstücke darstellen, so daß das Land ausschließlich auf eingeführte Stahlrohre angewiesen sei. In China dagegen würden diese Stahlrohre in großem Umfang hergestellt, so daß die chinesischen Hersteller von Formstücken diesen Rohstoff wesentlich billiger beziehen könnten als die thailändischen Hersteller. (11) Erstens ist darauf hinzuweisen, daß der chinesische Ausführer keine Beweise für seine Behauptung vorlegte. Auch wurde weder von dem chinesischen Ausführer noch von den anderen betroffenen Parteien ein besser geeignetes Vergleichsland vorgeschlagen. (12) Sodann ist hervorzuheben, daß die Volksrepublik China nicht zu den Marktwirtschaftsländern gehört, was bedeutet, daß die Produktionsmittel ganz oder zum Teil Eigentum des Staates oder von diesem abhängig sind, so daß keine zuverlässigen inländischen Verkaufspreise und Produktionskosten ermittelt werden können, aus denen sich sonst der Normalwert herleiten läßt. (13) Was speziell die Ermittlung des Normalwertes in Thailand anbetrifft, so berücksichtigte die Kommission bereits in ihren vorläufigen Feststellungen die besondere Situation der thailändischen Hersteller, was die Versorgung mit Stahlrohren als Ausgangsmaterial für die Herstellung der betreffenden Formstücke anbetrifft. Da effektiv Stahlrohre in Thailand nicht hergestellt werden, mußten die thailändischen Hersteller das gesamte Rohmaterial in Form von Stahlrohren importieren und zu Weltmarktpreisen erwerben. Die Nachprüfung vor Ort ergab, daß Einfuhrabgaben und indirekte Steuern auf alle eingeführten Stahlrohre erhoben wurden. Jedoch wurde festgestellt, daß diese Abgaben für die Formstücke, die in die Gemeinschaft exportiert wurden, erstattet wurden. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurde daher der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 um einen Betrag gekürzt, der den Einfuhrabgaben und indirekten Steuern auf die Stahlrohre entsprach, die zur Herstellung der für den Inlandsmarkt in Thailand bestimmten Formstücke verwendet wurden. b) Endgültige Feststellung des Normalwertes (14) Von den anderen Parteien wurden nach der Einführung des vorläufigen Zolls keine neuen Beweise vorgelegt; die Feststellungen unter den Randnummern 13 bis 27 der Verordnung über den vorläufigen Zoll zu dem Normalwert für die übrigen Ausfuhrländer werden daher als endgültig angesehen. 2. Ausfuhrpreis (15) Die Ausfuhrpreise wurden für alle Hersteller und Ausführer in den betroffenen Ländern gemäß dem in den Randnummern 28 bis 31 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegten Verfahren ermittelt und werden mangels neuer einschlägiger Argumente als endgültig angesehen. 3. Vergleich (16) Der Normalwert wurde je Modell auf der Stufe ab Werk mit dem Ab-Werk-Ausfuhrpreis des entsprechenden Modells auf der Basis des gewogenen Durchschnitts für den gesamten Untersuchungszeitraum verglichen. Soweit angemessen, wurden Berichtigungen für die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede vorgenommen wie Einfuhrabgaben und indirekte Steuern, Transport, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten sowie Verpackungskosten, Zahlungsbedingungen und Gehälter für Verkaufspersonal. Da keine weiteren sachdienlichen Informationen vorgelegt wurden, werden die Feststellungen und Schlußfolgerungen unter Randnummer 32 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt. 4. Dumpingspanne (17) Für die fraglichen Länder und Unternehmen wurde folgende gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ermittelt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Thailand: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (18) Was die Dumpingspannen für die Hersteller und Ausführer in den betroffenen Ländern anbetrifft, die nicht zur Mitarbeit bereit waren, so werden die Feststellungen unter Randnummer 36 der Verordnung über den vorläufigen Zoll in Ermangelung neuer Argumente bestätigt, wonach die für einen Ausführer in dem betreffenden Land festgestellte höchste Dumpingspanne Anwendung finden sollte. E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT (19) Die chinesischen Parteien bestritten die Feststellungen der Kommission unter Randnummer 40 der Verordnung über den vorläufigen Zoll, wonach auf die Antragsteller ein größerer Anteil der Gemeinschaftsproduktion der fraglichen Formstücke entfiel, so daß sie als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 angesehen werden konnten. Sie machten insbesondere geltend, daß die verbleibenden Hersteller für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht als hinreichend repräsentativ angesehen werden könnten, nachdem Formstücke aus rostfreiem Stahl und ein italienischer Hersteller aus der Untersuchung ausgeschlossen worden waren. Sie machten ferner geltend, daß es sich bei den Verkäufen der antragstellenden Hersteller weitgehend um Formstücke handelte, die von anderen Herstellern gekauft waren. (20) Zu dem ersten Argument ergab die Untersuchung, daß auf die Formstücke aus rostfreiem Stahl nur ein ganz kleiner Anteil der Produktion entfiel, der im Fall der antragstellenden Hersteller 1 % der Gesamtproduktion nicht überstieg. (21) Was den Ausschluß eines der antragstellenden Hersteller anbetrifft, so wird bestätigt, daß der unter Randnummer 5 der Verordnung über den vorläufigen Zoll genannte italienische Hersteller TECTUBI seinen Antrag mit der Begründung zurückzog, daß seine Waren nicht von der Untersuchung betroffen seien und aus den betroffenen Ausfuhrländern nicht in die Gemeinschaft importiert wurden. Bei der Bestimmung des Anteils der verbleibenden fünf Hersteller an der Gesamtproduktion der Gemeinschaft schloß die Kommission die Produktion dieses Herstellers tatsächlich aus. Auf dieser Grundlage entfielen auf die verbleibenden Hersteller, die den Antrag unterstützten und an dem Verfahren mitarbeiteten, im Untersuchungszeitraum 85 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion an Formstücken. (22) Was die Käufe der antragstellenden Hersteller anbetrifft, so ist daran zu erinnern, daß aus den unter Randnummer 38 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegten Gründen fast alle Hersteller in diesem besonderen Wirtschaftszweig zu einem gewissen Grad auf den Kauf bestimmter Modelle angewiesen sind. In diesem Zusammenhang ergab die Untersuchung, daß im Fall eines jeden antragstellenden Herstellers die zum Wiederverkauf erworbenen Mengen weniger als 5 % ihrer Gesamtproduktion an den fraglichen Waren ausmachten. Dies entspricht eindeutig dem normalen Geschäftsverhalten von Herstellern, die ihre Produktpalette durch einen geringen Anteil von Importen ergänzen mußten, um den Wünschen ihrer Kunden zu entsprechen und um auf dem Gemeinschaftsmarkt konkurrenzfähig zu sein. (23) Dementsprechend werden die Feststellungen unter den Randnummern 37 bis 40 der Verordnung über den vorläufigen Zoll zu der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt. F. SCHÄDIGUNG 1. Kumulierung der gedumpten Einfuhren (24) Die chinesischen Parteien bestritten die Feststellungen der Kommission zu der Kumulierung der gedumpten Einfuhren und behaupteten, daß die Formstücke aus China wegen ihrer geringeren Qualität auf dem Gemeinschaftsmarkt weder mit der Produktion der Gemeinschaftshersteller noch mit den Einfuhren aus Kroatien und Thailand konkurrierten. Auf den ersten Aspekt dieses Arguments wurde bereits unter den Randnummern 7 und 8 eingegangen. (25) Während der Untersuchung wurde festgestellt, daß die aus China, Kroatien und Thailand eingeführten Waren nach Modellen und Abmessungen in jeder Hinsicht gleichartig und austauschbar waren und in der Gemeinschaft in einem vergleichbaren Zeitraum und unter ähnlichen Bedingungen vermarktet wurden. Die Einfuhren aus den einzelnen Ländern erreichten im Untersuchungszeitraum erhebliche Mengen und wiesen vergleichbare Preistendenzen auf. (26) Unter diesen Umständen werden mangels neuer sachdienlicher Informationen die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 41 bis 44 der Verordnung über den vorläufigen Zoll zu der Kumulierung der gedumpten Einfuhren bestätigt. 2. Preise der gedumpten Einfuhren (27) Die Preise der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Exportländern lagen nach den Feststellungen weit unter den Preisen, die die Gemeinschaftshersteller im Untersuchungszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten. Die Preise der betroffenen Ausführer wurden mit den Verkaufspreisen der antragstellenden Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt je Modell auf der Basis der gewogenen durchschnittlichen Preise auf der gleichen Handelsstufe verglichen. (28) Die chinesischen Parteien beantragten Berichtigungen für Qualitätsunterschiede zwischen ihrer in die Gemeinschaft exportierten Ware und der von den Gemeinschaftsherstellern verkauften Ware. (29) Wie unter Randnummer 50 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegt, wurden die Einfuhrpreise im Interesse eines fairen Vergleichs auf einer vergleichbaren Handelsstufe um eine Handelsspanne der Einführer berichtigt, welche im Fall der Importe aus Kroatien und Thailand auf 12 % festgesetzt wurde. Im Fall der chinesischen Ware jedoch wurde eine zusätzliche Berichtigung von 7 %, die sich auf die Beweise zu den Bearbeitungskosten der Formstücke stützte, für derartige Materialunterschiede zugestanden und bereits bei der Ermittlung der Preisunterbietungsspanne unter Randnummer 51 der Verordnung über den vorläufigen Zoll berücksichtigt. (30) Der Antrag der chinesischen Parteien ist daher zurückzuweisen, und die vorläufig ermittelten Preisunterbietungsspannen werden für alle Ausfuhrländer bestätigt. 3. Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (31) Die chinesischen Parteien behaupteten, die Gemeinschaftshersteller hätten in den Jahren 1990, 1991 und 1992 weiterhin Gewinne erwirtschaftet und keinen Schaden erlitten. (32) Zu dieser Behauptung ergab die Untersuchung, daß alle betroffenen Gemeinschaftshersteller entweder sehr niedrige und rückläufige Gewinne erzielten oder Verluste erlitten und daß sich diese Tendenzen im Untersuchungszeitraum verschärften. 4. Schlußfolgerungen zu der Schädigung (33) In Anbetracht all dessen und in Ermangelung weiterer Argumente werden die Schlußfolgerungen unter den Randnummern 59 und 60 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt, wonach dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 verursacht wurde. G. SCHADENSURSACHE (34) In der Verordnung über den vorläufigen Zoll kam die Kommission zu dem Schluß, daß die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Exportländern dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblichen Schaden zufügten, da die Gemeinschaftshersteller zwischen 1989 und dem Untersuchungszeitraum Marktanteileinbußen von 11,5 % in der Gemeinschaft erlitten, während die gedumpten Einfuhren in der gleichen Zeit einen Marktanteil von 11,8 % erreichten. Überdies waren fast alle wirtschaftlichen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft negativ, und es bestand ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Anstieg der gedumpten Billigimporte, die die Preise der Gemeinschaftshersteller unterboten, und der Verschlechterung der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. (35) Die chinesischen Parteien vertraten die Ansicht, die aus China eingeführten Formstücke könnten nicht für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich sein, da sie infolge ihrer geringeren Qualität keine gleichartige Ware im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 darstellten. Sie machten ferner geltend, daß der erhebliche Anstieg der Einfuhren bestimmter Modelle von Formstücken aus anderen Drittländern, die nicht von dem Verfahren betroffen waren, wie Österreich und die Schweiz, bei der Schadensermittlung hätte berücksichtigt werden müssen. (36) Was das erste Argument anbetrifft, so sind die chinesischen Formstücke und die in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Formstücke als gleichartige Ware anzusehen, wie unter den Randnummern 6 bis 9 endgültig festgestellt wurde. Dieses Argument ist daher zurückzuweisen. (37) Was den Anstieg bestimmter Exporte aus Österreich und der Schweiz anbelangt, so wurde in der Untersuchung festgestellt, daß die Gesamteinfuhren von Formstücken aus der Schweiz von 2 813 Tonnen 1989 auf 2 153 Tonnen 1993 zurückgingen, während die Einfuhren aus Österreich mit 6 251 Tonnen 1989 und 6 641 Tonnen 1993 relativ konstant blieben. Gegenüber der Entwicklung der Einfuhren aus den vorgenannten Ländern verzeichneten die Einfuhren aus China einen spektakulären Anstieg von 451 Tonnen 1989 auf 4 146 Tonnen 1993, d. h. um mehr als 800 %. (38) Nach den Eurostat-Zahlen waren die Durchschnittspreise der Einfuhren der gleichartigen Ware aus der Schweiz und Österreich und aus den meisten anderen nicht von dem Verfahren betroffenen Drittländern wesentlich höher als die Preise der gedumpten Einfuhren, und nichts deutete darauf hin, daß die Einfuhren aus diesen Ländern gedumpt waren. Selbst wenn sie zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hätten, ändert dies jedenfalls nichts an der Tatsache, daß die gedumpten Einfuhren aus den drei betroffenen Exportländern für sich genommen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblich geschädigt haben. Die vorläufigen Feststellungen zu der Schädigung unter den Randnummern 61 bis 69 der Verordnung über den vorläufigen Zoll werden daher bestätigt. H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (39) Wie unter Randnummer 70 der Verordnung über den vorläufigen Zoll festgestellt, verdienen bei der Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft die notwendige Beseitigung der handelsverzerrenden Auswirkungen des schadensverursachenden Dumpings und die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs besondere Beachtung. Unter den Randnummern 71 bis 75 der Verordnung über den vorläufigen Zoll stellte die Kommission vorläufig fest, daß gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft lag. (40) Die chinesischen Parteien vertraten den Standpunkt, die Einführung von Antidumpingmaßnahmen liege nicht im Interesse der Verarbeitungsindustrie in der Gemeinschaft. Zu dieser Behauptung wurden keine stichhaltigen Beweise vorgelegt. Ferner wurden nach der Einführung des vorläufigen Zolls keine Sachäußerungen von den Abnehmern der Importe aus China, Kroatien und Thailand vorgebracht. (41) Mangels weiterer stichhaltiger Beweise werden die Schlußfolgerungen unter Randnummer 75 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt, wonach es im Interesse der Gemeinschaft liegt, Antidumpingmaßnahmen zur Beseitigung der schadensverursachenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren einzuführen. I. VERPFLICHTUNG (42) Nach der Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen, boten der kroatische Hersteller und die drei thailändischen Hersteller, die an der Untersuchung mitarbeiteten, Verpflichtungen zu ihren Exporten der fraglichen Waren in die Gemeinschaft an. Nach Prüfung dieser Angebote hielt die Kommission diese Verpflichtungen für annehmbar, da sie die schadensverursachenden Auswirkungen des Dumpings gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 beseitigen würden und da ihre Einhaltung in zufriedenstellender Weise überwacht werden könnte. (43) Im Beratenden Ausschuß fanden Konsultationen über die Annahme dieser Verpflichtungen statt; da dieser keine Einwände erhob, übermittelte die Kommission dem Rat einen Bericht über diese Konsultationen. Gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wurden die Verpflichtungsangebote mit dem Beschluß 96/252/EG der Kommission (5) angenommen. (44) Unbeschadet der Annahme der Verpflichtungsangebote der kroatischen und thailändischen Ausführer sollte ein Zoll auf die Einfuhren der betreffenden Waren mit Ursprung in Kroatien und Thailand eingeführt werden, um eine Umgehung dieser Verpflichtungen zu verhindern. (45) Was die Volksrepublik China anbetrifft, so teilten die beiden kooperationswilligen chinesischen Ausführer der Kommission nach der Untersuchung über die endgültigen Feststellungen mit, daß sie beabsichtigten, eine Verpflichtung vorzuschlagen, zusammen angeblich mit einem Angebot der chinesischen Behörden (MOFTEC) zu der Kontrolle der betreffenden Exporte in die Gemeinschaft. Die Kommission erhielt jedoch weder ein konkretes Angebot der betroffenen chinesischen Ausführer noch einen Vorschlag der chinesischen Behörden zwecks Einführung eines Exportkontrollsystems. Unter diesen Umständen wird der Schluß gezogen, daß gegenüber der Volksrepublik China endgültige Maßnahmen in Form eines Antidumpingwertzolls einzuführen sind. J. ZOLLSATZ (46) Bei den vorläufigen Maßnahmen handelte es sich um Antidumpingwertzölle. Sie wurden je nach betroffenem Land im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls entweder auf der Höhe der Schadensschwelle oder auf der Höhe der festgestellten Dumpingspanne festgesetzt. War die Schadensschwelle niedriger als die festgestellte Dumpingspanne, so wurde der Zoll auf dem niedrigeren Niveau festgesetzt. In allen anderen Fällen wurde der vorläufige Zoll auf der Höhe der Dumpingspanne festgesetzt. Da die Dumping- und Schadensfeststellungen nicht geändert wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 76 bis 82 der Verordnung über den vorläufigen Zoll bestätigt. (47) Für die Ausführer in den betroffenen Ausfuhrländern, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten noch sich in anderer Weise meldeten, sollte in Ermangelung weiterer Stellungnahmen zu dem unter Randnummer 81 der Verordnung über den vorläufigen Zoll dargelegten Vorgehen der für einen Ausführer in dem gleichen Land ermittelte höchste Zoll eingeführt werden. (48) Aus den unter Randnummer 34 der Verordnung über den vorläufigen Zoll aufgeführten Gründen wurde für alle betroffenen Hersteller und Ausführer in der Volksrepublik China ein einziger Zoll festgesetzt. (49) Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle in Form von Wertzöllen eingeführt werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Zölle sollten nicht auf die Einfuhren der betreffenden Waren erhoben werden, die von den kroatischen und thailändischen Exporteuren hergestellt und in die Gemeinschaft exportiert werden, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden. K. VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS (50) Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig angesehen, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll im Fall aller Unternehmen in voller Höhe endgültig zu vereinnahmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Formstücken, Flanschen und Formstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Einschweißen und zu anderen Zwecken der KN-Codes ex 7307 93 11 (Taric-Code 7307 93 11*90), ex 7307 93 19 (Taric-Code 7307 93 19*90), ex 7307 99 30 (Taric-Code 7307 99 30*91) und ex 7307 99 90 (Taric-Code 7307 99 90*91) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Der Zoll auf den Nettopreis, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beläuft sich auf folgende Prozentsätze: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ausgenommen sind die Einfuhren der Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden: - Kroatien (Taric-Zusatzcode 8880): - Zeljezara Sisak, Zagreb; - Thailand (Taric-Zusatzcode 8850): - Awaji Sangyo (Thailand) Co. Ltd., Samutprakarn, - Thai Benkan Co. Ltd., Prapadaeng-Samutprakarn, - TTU Industrial Corp. Ltd., Bangkok. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 2 Die Sicherheitsleistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2318/95 über den vorläufigen Zoll werden in voller Höhe endgültig vereinnahmt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 11. März 1996. Im Namen des Rates Der Präsident L. DINI (1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/95 (ABl. Nr. L 122 vom 2. 6. 1995, S. 1). (2) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10). (3) ABl. Nr. L 234 vom 3. 10. 1995, S. 4. (4) ABl. Nr. L 23 vom 30. 1. 1996, S. 1. (5) Siehe Seite 46 dieses Amtsblatts.