31996R0577

Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 577/96 des Rates vom 25. März 1996 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 1994

Amtsblatt Nr. L 083 vom 02/04/1996 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EG) Nr. 577/96 DES RATES vom 25. März 1996 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 1994

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2963/95 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist geboten, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in den nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern Rechnung zu tragen und daher die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der in Drittländern diensttuenden Beamten anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 1994 festzusetzen.

Gemäß Anhang X des Statuts setzt der Rat alle sechs Monate die Berichtigungskoeffizienten fest. Er hat folglich neue Berichtigungskoeffizienten für die nächsten Halbjahre, insbesondere für die Zeit ab 1. Juli 1995 festzusetzen.

Die Berichtigungskoeffizienten für die Zeit ab 1. Juli 1995, die auf der Grundlage einer vorhergehenden Verordnung gezahlt worden sind, könnten rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge (nach oben oder unten) zur Folge haben.

Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten ist eine Nachzahlung vorzusehen.

Im Falle einer Verringerung der Dienstbezüge aufgrund der Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zuviel gezahlten Betrages für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1995 und dem Zeitpunkt des Beschlusses des Rates über die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten zum 1. Juli 1995 vorzusehen.

Im Interesse der Übereinstimmung mit der Praxis bei den innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten ist jedoch vorzusehen, daß eine etwaige Rückforderung sich nur auf den Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Beschluß über die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt erfolgen kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 1994 werden auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten angewandt.

Die Berechnung dieser Dienstbezüge erfolgt auf der Grundlage der Wechselkurse, die zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften in dem Monat vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt herangezogen worden sind.

Artikel 2

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut setzt der Rat alle sechs Monate die Berichtigungskoeffizienten fest. Er setzt folglich neue Berichtigungskoeffizienten rückwirkend zum 1. Januar 1995 und zum 1. Juli 1995 fest.

Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund dieser Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

Im Falle einer Verringerung der Dienstbezüge aufgrund dieser Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1995 und dem Zeitpunkt des Beschlusses des Rates über die Festsetzung der ab 1. Juli 1995 anwendbaren Berichtigungskoeffizienten vor.

Diese rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zuviel gezahlten Betrags mit sich bringen, können sich jedoch nur auf den Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Beschluß über die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten beziehen; die Wiedereinziehung kann in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung erfolgen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. AGNELLI

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 310 vom 22. 12. 1995, S. 1.

ANHANG

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