31996R0500

Verordnung (EG) Nr. 500/96 der Kommission vom 22. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1203/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996

Amtsblatt Nr. L 075 vom 23/03/1996 S. 0013 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 500/96 DER KOMMISSION vom 22. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1203/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3379/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Bier (1995) (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2857/95 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3093/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union in den Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT vereinbarten und von der Gemeinschaft anzuwendenden Zollsätze (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 1203/95 der Kommission (4) regelt die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch im Rahmen des Präferenzzollkontingents 1995/96. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 3093/95 sieht für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch aus Australien und Neuseeland zusätzliche Mengen vor.

Die Verordnung (EG) Nr. 2857/95 eröffnet für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995 ein autonomes Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von 200 Tonnen hochwertigem Rindfleisch. Da wegen der verspäteten Annahme und Veröffentlichung dieser Verordnung bis zum Ende des genannten Jahres keine Durchführungsbestimmungen erlassen werden konnten, sollte die betreffende Menge in den ersten sechs Monaten des Jahres 1996 eingeführt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1203/95 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird die Zahl "54 300" durch die Zahl "55 650" ersetzt.

2. In Artikel 2

a) Buchstabe b) wird die Zahl "5 000" durch die Zahl "6 000" ersetzt;

b) Buchstabe e) wird die Zahl "10 000" durch die Zahl "10 200" ersetzt;

c) wird der nachstehende Buchstabe f) angefügt:

"f) 150 Tonnen Erzeugnisgewicht Fleisch der KN-Codes 0201 20 90, 0201 30 00, 0202 20 90, 0202 30, 0206 10 95 und 0206 29 91, das folgender Begriffsbestimmung entspricht:

'Ausgewählte Teilstücke von Fleisch, gekühlt oder gefroren, ausschließlich von Weidetieren mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 325 kg nicht überschreiten, die gedrungen aussehen, eine helle und einheitliche Farbe sowie eine angemessene, nicht übermäßige Fettschicht aufweisen. Sie sind unter Vakuum mit der Aufschrift 'Fleisch hochwertiger Qualität' verpackt.'"

3. In Artikel 8 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstaben a), b), c), d) und f) und in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Mengen setzt voraus, daß bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine gemäß Artikel 4 Buchstaben c) und d) sowie gemäß Absatz 2 erteilte Einfuhrlizenz vorgelegt wird."

4. In Anhang II wird der nachstehende Gedankenstrich angefügt:

"- NEW ZEALAND MEAT PRODUCERS BOARD:

für Fleisch mit Ursprung in Neuseeland, das der in Artikel 2 Buchstabe f) genannten Begriffsbestimmung entspricht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. März 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1994, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 300 vom 13. 12. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 334 vom 30. 12. 1995, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 13.